Norm
AngG §29 II6Rechtssatz
Bei Ansprüchen nach § 29 AngG beginnt die Ausschlussfrist des § 34 AngG erst mit dem Tage der Fälligkeit dieser Ansprüche.Bei Ansprüchen nach Paragraph 29, AngG beginnt die Ausschlussfrist des Paragraph 34, AngG erst mit dem Tage der Fälligkeit dieser Ansprüche.
Anmerkung
Vgl auch RS0029690Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusivfrist, bei sonstigem Ausschluß, Geltendmachung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Austritt, Kündigung, Angestellte, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0028739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024