Norm
GBG §27 Abs2Rechtssatz
Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (im Sinn des § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung im Sinn des § 31 GBG bedarf es nicht.Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung im Sinn des Paragraph 31, GBG bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133643Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024