Norm
DSGVO Art17Rechtssatz
Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die § 15 Abs 2 OGHG offenkundig zugrunde liegen.Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die Paragraph 15, Absatz 2, OGHG offenkundig zugrunde liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125183Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024