TE OGH 2006/5/11 8Ob140/05d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der 1. mj Celine-Marielle Z*****, 2. mj Cyrill-Marcel Z*****, beide vertreten durch Sylvie Corinne Z*****, diese vertreten durch Pieler & Pieler Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Matthias B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (EUR 4.260), über den Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2006, AZ 8 Ob 140/05d, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2006, AZ 8 Ob 140/05d, wird dahin berichtigt, dass im Spruch die Wortfolge „die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen" zu entfallen hat. Der letzte Absatz der Begründung wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der im Spruch angeführten Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners zurück, da diese erst am 7. 12. 2005 zur Post gegeben worden war, obwohl der Revisionsrekurs dem Antragsgegner bereits am 22. 11. 2005 zugestellt worden war. Die Zurückweisung erfolgte, da sich über dem, auf der Revisionsrekursbeantwortung angebrachten Eingangsstempel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, der Vermerk befindet „PA v. 7/12/05" also davon auszugehen war, dass die Postaufgabe am 7. 12. 2005 somit verspätet erfolgt war.

Der Antragsgegner beantragt den Beschluss vom 26. 1. 2006 dahin zu berichtigen, dass die Revisionsrekursbeantwortung nicht als verspätet zurückgewiesen werde, da die Revisionsrekursbeantwortung bereits am 6. 12. 2005 zur Post gegeben worden sei. Diesbezüglich legte er die mit einem Aufgabeschein vom 6. 12. 2005 versehene Kopie der Revisionsrekursbeantwortung vor.

Da es sich bei dem durch die Kanzlei des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erfolgten Vermerk „Postaufgabe vom 7. 12. 2005" daher um ein offenkundiges Versehen iSd § 419 ZPO iVm § 430 ZPO handelt, war dem Berichtigungsantrag Folge zu geben.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist somit rechtzeitig, weshalb der letzte Absatz der Begründung durch den Hinweis auf § 101 Abs 2 AußStrG, wonach im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet, zu ersetzen ist.

Anmerkung

E80840 8Ob140.05d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00140.05D.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_0080OB00140_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten