RS OGH 2023/12/19 4Ob152/23s

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Veröffentlicht am 19.12.2023
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Norm

MSchG §10 Abs3
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Eine einhellige Auffassung aller Mitglieder des relevanten Verkehrskreises zu einer Werbemaßnahme oder Marke ist weder Bestandteil oder Folge der Definition von Verkehrskreisen noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Vielmehr geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des relevanten Verkehrskreises durchaus unterschiedliche Positionen vertreten (vgl RS0078654 und RS0078751).Eine einhellige Auffassung aller Mitglieder des relevanten Verkehrskreises zu einer Werbemaßnahme oder Marke ist weder Bestandteil oder Folge der Definition von Verkehrskreisen noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Vielmehr geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des relevanten Verkehrskreises durchaus unterschiedliche Positionen vertreten vergleiche RS0078654 und RS0078751).

Entscheidungstexte

  • RS0134670">4 Ob 152/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 152/23s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134670

Im RIS seit

04.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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