- 5 Ob 623/83
Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 623/83
- RS0019516">6 Ob 813/83
Veröff: SZ 57/12 = RdW 1984,309 = JBl 1985,105
- RS0019516">6 Ob 779/83
nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T1)
Veröff: RdW 1985,337
- RS0019516">8 Ob 550/85
- RS0019516">8 Ob 67/85
- RS0019516">14 ObA 53/87
Vgl
- RS0019516">8 Ob 570/89
Veröff: ImmZ 1991,256
- RS0019516">8 Ob 587/92
nur T1
- RS0019516">3 Ob 120/95
nur T1
- RS0019516">10 Ob 528/94
Veröff: SZ 69/86
- RS0019516">3 Ob 2033/96h
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2033/96h
Auch
- RS0019516">2 Ob 2354/96g
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2354/96g
nur T1
- RS0019516">10 Ob 2119/96g
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
Auch
- RS0019516">10 Ob 347/97w
Vgl auch
- RS0019516">7 Ob 362/97d
Vgl
- RS0019516">1 Ob 363/98h
Vgl; nur T1
- 7 Ob 212/98x
nur T1
- RS0019516">1 Ob 72/01x
nur T1; Beisatz: Im Stellvertretungsrecht ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will. (T2)
Beisatz: Für die Beurteilung, wer für wen handelte, besteht kein Ermessensspielraum. (T3)
- RS0019516">1 Ob 258/01z
nur T1
- RS0019516">4 Ob 6/02i
Beisatz: Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten. Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter. Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben. (T4)
Veröff: SZ 2002/145
- RS0019516">3 Ob 279/02d
Beis wie T2; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T5)
- RS0019516">5 Ob 272/03s
nur T1
- RS0019516">6 Ob 195/05b
Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter. Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T6)
- RS0019516">6 Ob 69/04x
Auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T7)
Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T8)
- RS0019516">4 Ob 251/06z
Beisatz: Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten musste. (T9)
Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag mit Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10)
Veröff: SZ 2007/1
- RS0019516">4 Ob 151/07w
Beis wie T9
- RS0019516">2 Ob 105/08t
Vgl; nur: Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste. (T11)
Beis auch wie T4 nur: Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. (T12)
Beisatz: Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist. (T13)
- RS0019516">8 Ob 22/11k
nur T11
- RS0019516">1 Ob 257/11t
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 257/11t
Auch
- RS0019516">5 Ob 14/13i
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 14/13i
Auch; nur T11
- RS0019516">5 Ob 147/13y
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 147/13y
Vgl auch; Beisatz: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T14)
- RS0019516">9 Ob 84/14i
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 84/14i
- RS0019516">2 Ob 236/14s
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 236/14s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T15)
- RS0019516">10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
Auch
- RS0019516">2 Ob 55/16a
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 55/16a
Auch; nur T1; Beisatz: Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T16)
- RS0019516">7 Ob 106/17i
Auch
- RS0019516">7 Ob 196/17z
Auch
- RS0019516">6 Ob 237/20a
Vgl
- RS0019516">8 Ob 114/20b
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 114/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie. (T17)
- RS0019516">5 Ob 150/21a
Beis wie T17
- RS0019516">9 Ob 90/22h
Vgl; nur T11
- RS0019516">4 Ob 20/22b
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte. (T18)
- RS0019516">5 Ob 199/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 5 Ob 199/23k
Beisatz wie T1