TE OGH 2020/12/17 6Ob237/20a

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch petsche-demmel pollak rechtsanwaelte gmbh in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. v***** gmbh, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Mag. C*****, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Februar 2020, GZ 129 R 130/19i-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein muss (RS0088884). Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste (RS0019516). Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (1 Ob 72/01x; 9 Ob 36/20i); maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie. Danach kommt es darauf an, wie ein redlicher, verständiger, Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände die Erklärung verstehen durfte (RS0113932). Diese Prüfung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0019516).

[2]       Der Kläger, der – insoweit rechtskräftig stattgebend entschieden – neben dem Zweitbeklagten, dem vormaligen Geschäftsführer der Erstbeklagten, auch diese für mehrere in den Jahren 2011 und 2012 gewährte Darlehen in Anspruch nehmen will, vertritt in seiner außerordentlichen Revision weiterhin den Standpunkt, er habe diese Darlehen nicht (auch) dem Zweitbeklagten gewährt, sondern vor allem der Erstbeklagten, für die der Zweitbeklagte mit seinen Darlehenswünschen an ihn herangetreten sei; Grund hiefür sei die Entwicklung einer Eye Tracking Brille durch die Erstbeklagte gewesen, die hiefür Geld benötigt habe. Abgesehen davon, dass die Darlehensbeträge nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht an die Erstbeklagte flossen, sondern über ausdrückliche Anweisung des Zweitbeklagten vom Kläger an eine O***** Limited überwiesen wurden und dass der Zweitbeklagte den Kläger gefragt hatte, ob er ihm das Geld borgen könne, übersieht der Kläger die ausdrückliche Feststellung der Vorinstanzen, dass nach dem objektiven Erklärungsempfängerhorizont die Darlehensverträge zwischen Kläger und Zweitbeklagtem, nicht aber mit der Erstbeklagten zustande gekommen waren.

[3]       Die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Erstbeklagten begegnet somit keinen Bedenken des Obersten Gerichtshofs.

Textnummer

E130410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00237.20A.1217.000

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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