RS OGH 2024/1/24 7Ob193/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2024
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Rechtssatz

Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung.

Anmerkung

gegenteilig zu RS0018508;

Entscheidungstexte

  • RS0134685">7 Ob 193/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 193/23t
    Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134685

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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