RS OGH 1965/3/11 5Ob41/65, 6Ob406/66, 2Ob570/94, 5Ob2101/96y, 9Ob167/97t, 6Ob390/97i, 6Ob353/04m, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1965
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Norm

ABGB §928
ABGB §1500

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 41/65
    Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 41/65
  • 6 Ob 406/66
    Entscheidungstext OGH 15.02.1967 6 Ob 406/66
  • 2 Ob 570/94
    Entscheidungstext OGH 01.09.1994 2 Ob 570/94
    Vgl aber
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Vgl aber
  • 9 Ob 167/97t
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 167/97t
    Gegenteilig; Beisatz: Die Zusage des Freiseins von Servituten verpflichtet selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung. (T1)
  • 6 Ob 390/97i
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 390/97i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenkundige außerbücherliche Legalservitut nach § 8 TWG. (T2)
  • 6 Ob 353/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 1 Ob 129/16a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt; in einem solchen Fall kann sich der Erwerber ja auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen. (T3)
  • 1 Ob 61/20g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 61/20g
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Zusage, dass die Sache von diesem Fehler (oder überhaupt von allen Fehlern) frei sei (so schon 6 Ob 390/97i). (T4)
    Beisatz: Hier: Der Galerist, der zusagte, die Vergilbung des Bildes gehöre im Hinblick auf dessen Art und Alter typischerweise zum Kunstwerk, darf nicht darauf vertrauen, dass die Käufer diesen „offenkundigen Mangel“ akzeptierten; kein augen­scheinlicher Mangel; der Veräußerer bleibt gewährleistungspflichtig. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0018508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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