Norm
ZPO §508 Abs4Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach § 508 ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Für die Frage, ob die einzelnen der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind und damit überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt, gilt der Rechtsmittelausschluss demnach nicht.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach Paragraph 508, ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Für die Frage, ob die einzelnen der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gemäß Paragraph 55, JN zusammenzurechnen sind und damit überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt, gilt der Rechtsmittelausschluss demnach nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131272Im RIS seit
05.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024