Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Z*, 2. N*, 3. Ing. J*, alle vertreten durch Dr. Gerald Ruhri und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 12. Juli 2023, GZ 5 R 44/23i-40, mit dem der Zulassungsantrag verbunden mit der ordentlichen Revision und dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. Oktober 2023, AZ 6 Ob 145/23a, wird in ihrem Kopf dahin berichtigt, dass die Wortfolge „hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter“ durch die Wortfolge „hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter“ ersetzt wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Irrtümlich wurde im Kopf der Entscheidung vom 23. Oktober 2023 als weiterer Richter nicht der tatsächlich (mit-)entscheidende Richter Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Weber, sondern der (nunmehrige) Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny genannt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 iVm § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. [1] Irrtümlich wurde im Kopf der Entscheidung vom 23. Oktober 2023 als weiterer Richter nicht der tatsächlich (mit-)entscheidende Richter Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Weber, sondern der (nunmehrige) Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny genannt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Textnummer
E140297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00145.23A.1220.000Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024