Norm
ZPO §235 Abs5Rechtssatz
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist § 9 EO einschlägig.Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist Paragraph 9, EO einschlägig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134674Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024