RS OGH 2024/1/31 3Ob195/23g

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Veröffentlicht am 31.01.2024
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Norm

ZPO §235 Abs5
EO §9
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist § 9 EO einschlägig.Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist Paragraph 9, EO einschlägig.

Entscheidungstexte

  • RS0134674">3 Ob 195/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.01.2024 3 Ob 195/23g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134674

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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