Norm
AVRAG §2d Abs1Rechtssatz
Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd Paragraph 2 d, Absatz eins, AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134745Im RIS seit
26.04.2024Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024