RS OGH 2024/2/15 8ObA82/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2024
beobachten
merken

Norm

AVRAG §2d Abs1
  1. AVRAG § 2d heute
  2. AVRAG § 2d gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AVRAG § 2d gültig von 18.03.2006 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006

Rechtssatz

Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd Paragraph 2 d, Absatz eins, AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0134745">8 ObA 82/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 82/23a
    Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt jedenfalls vor, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Bloßes Unvermögen, zB zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, stellt aber kein Verschulden des Arbeitnehmers dar. Im Besonderen kann aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, nicht auf ein Verschulden geschlossen werden. (T1)
    Für die schuldhafte Vereitelung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ist der Arbeitgeber beweispflichtig. (T2)
    Wird auch für das unverschuldete Unterbleiben des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses eine Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers vereinbart, so ist die Rückersatzvereinbarung nach § 879 ABGB unwirksam. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134745

Im RIS seit

26.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten