RS OGH 2024/2/15 8ObA48/23a; 8ObA41/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2024
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Norm

EpiG §32
  1. EpiG § 32 heute
  2. EpiG § 32 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023
  3. EpiG § 32 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2022
  4. EpiG § 32 gültig von 28.05.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021
  5. EpiG § 32 gültig von 26.09.2020 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020
  6. EpiG § 32 gültig von 15.05.2020 bis 25.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2020
  7. EpiG § 32 gültig von 29.11.1974 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974

Rechtssatz

Nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmern „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG der Arbeitgeber „kraft Gesetzes […] zu erfüllen“ (VwGH 84/08/0043 [Pkt 2.2.1.]; Ra 2021/09/0235 - 4 [Rz 20]). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG nicht nach, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern  liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN vor (im Ergebnis bereits 9 ObA 99/21f; Gerhartl, Vergütung von Quarantänezeiten, ARD 6792/4/2022 [5]; Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 15.3.1. Nr 4).Nach Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmern „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG der Arbeitgeber „kraft Gesetzes […] zu erfüllen“ (VwGH 84/08/0043 [Pkt 2.2.1.]; Ra 2021/09/0235 - 4 [Rz 20]). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG nicht nach, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern  liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN vor (im Ergebnis bereits 9 ObA 99/21f; Gerhartl, Vergütung von Quarantänezeiten, ARD 6792/4/2022 [5]; Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 15.3.1. Nr 4).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134512

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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