RS OGH 2024/2/19 5Ob233/22h; 5Ob94/23v

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Veröffentlicht am 19.02.2024
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Rechtssatz

Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden (§ 10 Abs 2 WEG 2002). Abzustellen ist dabei auf die Beendigung des eigentlichen baulichen Vorgangs, das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss.Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, WEG 2002 kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden (Paragraph 10, Absatz 2, WEG 2002). Abzustellen ist dabei auf die Beendigung des eigentlichen baulichen Vorgangs, das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

  • RS0134478">5 Ob 233/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 5 Ob 233/22h
  • RS0134478">5 Ob 94/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2024 5 Ob 94/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134478

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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