Norm
StPO §292Rechtssatz
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der dieses ? in Kenntnis der Verständigung des Verfassungsgerichtshof über die unter einem erfolgte Normanfechtung (hier: des § 393a Abs 1 StPO) und vor dessen Entscheidung darüber ? der Beschwerde (hier: des Freigesprochenen) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (hier: über die Festsetzung des Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers) nicht Folge gab, verletzt § 62a Abs 6 VfGG.Die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der dieses ? in Kenntnis der Verständigung des Verfassungsgerichtshof über die unter einem erfolgte Normanfechtung (hier: des Paragraph 393 a, Absatz eins, StPO) und vor dessen Entscheidung darüber ? der Beschwerde (hier: des Freigesprochenen) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (hier: über die Festsetzung des Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers) nicht Folge gab, verletzt Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131467Im RIS seit
13.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024