TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/16 W185 2313706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2025
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Entscheidungsdatum

16.10.2025

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §27
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 27 heute
  2. FPG § 27 gültig ab 19.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. FPG § 27 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. FPG § 27 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. FPG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 27 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch


,

W185 2313710-1/3E
W185 2313709-1/4E
W185 2313708-1/3E
W185 2313706-1/3E
W185 2313707-1/3E
W185 2313710-1/3E, W185 2313709-1/4E, W185 2313708-1/3E, W185 2313706-1/3E, W185 2313707-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.01.2025 und vom 07.02.2025, GZ: Ankara-OB/KONS/0011/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 09.01.2025 und vom 07.02.2025, GZ: Ankara-OB/KONS/0011/2025, zu Recht:

A)       a) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) a) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

b) Die Beschwerden gegen die Annulierung der Visa die mj BF3 bis BF5 betreffend werden abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: die BF oder: die Antragsteller), Staatsangehörige Syriens, stellten am 10.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 12.12.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: die BF oder: die Antragsteller), Staatsangehörige Syriens, stellten am 10.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 12.12.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Im Zuge der Antragstellung brachte die BF1 vor, die Bezugsperson am XXXX .2007 vor dem Scharia-Gericht in Homs geheiratet zu haben. Sie hätten im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben geführt; sie hätten zusammengelebt. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson; sie würden täglich telefonieren. Sie würden ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortsetzen wollen.Im Zuge der Antragstellung brachte die BF1 vor, die Bezugsperson am römisch 40 .2007 vor dem Scharia-Gericht in Homs geheiratet zu haben. Sie hätten im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben geführt; sie hätten zusammengelebt. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson; sie würden täglich telefonieren. Sie würden ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortsetzen wollen.

Dem Antrag waren diverse Dokumente angeschlossen.

Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Ankara am 05.03.2024 an das Bundesamt.

Am 31.07.2024 ersuchte das Bundesamt die ÖB Ankara um Übermittlung leserlicher Kopien der Heiratsurkunde, des Heiratsvertrages und des Familienstandsregisters. Nach deren Vorlage durch die Antragsteller übermittelte die ÖB Ankara die angeforderten Dokumente am 16.09.2024 an das Bundesamt.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 27.11.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF wahrscheinlich sei und daher gemäß § 26 FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen wäre, sofern keine Zweifel an der Identität bestünden. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Einreise der antragstellenden Parteien nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 18.12.2023, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und es sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben seien nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 27.11.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF wahrscheinlich sei und daher gemäß Paragraph 26, FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen wäre, sofern keine Zweifel an der Identität bestünden. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Einreise der antragstellenden Parteien nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2023, rechtskräftig seit 18.12.2023, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und es sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben seien nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen.

Mit Schreiben vom 03.01.2025 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Mit Schreiben vom 03.01.2025 teilte das Bundesamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 09.01.2025 wurden die an den BF3, die BF4 und den BF5 bereits ausgestellten Visa gemäß § 27 FPG annulliert. Die Rechtsvertretung der BF wurde darüber informiert, dass die Pässe der betroffenen BF der Botschaft vorzulegen seien.Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 09.01.2025 wurden die an den BF3, die BF4 und den BF5 bereits ausgestellten Visa gemäß Paragraph 27, FPG annulliert. Die Rechtsvertretung der BF wurde darüber informiert, dass die Pässe der betroffenen BF der Botschaft vorzulegen seien.

Mit Schreiben ÖB Ankara vom 27.01.2025 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.01.2025 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG übermittelt. Den BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben ÖB Ankara vom 27.01.2025 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.01.2025 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG übermittelt. Den BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 03.02.2025 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich relevante Bestimmung durch das FrÄG 2009 eingeführt worden sei. Ziel der Bestimmung sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine positive Mitteilung des Bundesamtes dürfe nicht ergehen, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Im Umkehrschluss werde aber nicht gefordert, in einem solchen Fall eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Abgelehnt werden dürfe ein Einreiseantrag nur, wenn die Erteilung ausgeschlossen sei. Da bis dato jedoch kein (rechtskräftiger) Bescheid zur Statusaberkennung ergangen sei, könne man nicht davon sprechen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung betreffend die BF erfolge. Es würde die Familienzusammenführung übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens würden eine erneute Anreise zur Botschaft und weitere Verfahrensgebühren erfordern sowie im Hinblick auf eine Entscheidung zu einer zusätzlichen Wartezeit von mehreren Monaten führen. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde zudem ein massives Rechtsschutzdefizit bedeuten. Es würde sich anbieten, mit der Entscheidung über den Einreiseantrag zuzuwarten, bis das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen. Im gegenständlichen Fall lasse die Behörde eine solche Abwägung vermissen.Mit Schreiben vom 03.02.2025 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlich relevante Bestimmung durch das FrÄG 2009 eingeführt worden sei. Ziel der Bestimmung sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine positive Mitteilung des Bundesamtes dürfe nicht ergehen, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Im Umkehrschluss werde aber nicht gefordert, in einem solchen Fall eine negative Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Abgelehnt werden dürfe ein Einreiseantrag nur, wenn die Erteilung ausgeschlossen sei. Da bis dato jedoch kein (rechtskräftiger) Bescheid zur Statusaberkennung ergangen sei, könne man nicht davon sprechen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung betreffend die BF erfolge. Es würde die Familienzusammenführung übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könnte. Neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens würden eine erneute Anreise zur Botschaft und weitere Verfahrensgebühren erfordern sowie im Hinblick auf eine Entscheidung zu einer zusätzlichen Wartezeit von mehreren Monaten führen. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Sie würde zudem ein massives Rechtsschutzdefizit bedeuten. Es würde sich anbieten, mit der Entscheidung über den Einreiseantrag zuzuwarten, bis das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Im gegenständlichen Fall lasse die Behörde eine solche Abwägung vermissen.

Am 05.02.2025 brachten die BF3 bis BF5 Beschwerde gegen die Annulierung ihrer Visa durch die ÖB Ankara ein. Es wurde beantragt, die Entscheidung über die Annulierungen ersatzlos zu beheben.

Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Ankara an das Bundesamt teilte dieses am 07.02.2025 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. § 35 Abs 4 AsylG normiere, dass seitens des Bundesamtes eine positive Prognoseentscheidung abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG anhängig sei und die Tatbestände der Z 2 und 3 des § 35 Abs. 4 erfüllt seien. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nach § 35 Abs. 4 AsylG nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da § 35 Abs. 1 [Abs. 4] Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, fänden sich keine Anhaltspunkte in § 35 AsylG.Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Ankara an das Bundesamt teilte dieses am 07.02.2025 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG normiere, dass seitens des Bundesamtes eine positive Prognoseentscheidung abzugeben sei, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG anhängig sei und die Tatbestände der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 35, Absatz 4, erfüllt seien. Lägen die Gründe für die Abgabe einer positiven Prognoseentscheidung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht vor, sei e contrario eine negative abzugeben. Da Paragraph 35, Absatz eins, [Abs. 4] Ziffer eins, AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, fänden sich keine Anhaltspunkte in Paragraph 35, AsylG.

Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 07.02.2025 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF hätten zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe das Bundesamt mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 07.02.2025 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF hätten zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe das Bundesamt mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Ankara wurde mit Schreiben vom 07.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Darlegung des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson, ohne einer vorhergehenden auch nur oberflächlichen Prüfung, ob sich an der konkreten Bedrohungslage für die Bezugsperson tatsächlich etwas geändert haben könnte, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehre. Diese arbiträre Entscheidung, auf deren Grundlage die bereits erteilten Visa der BF wieder annulliert worden seien, verletze deren Rechtssphäre massiv. Das Bundesamt habe sich nicht mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die Behörde nehme, wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vor. Die einzig verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 wäre, dass keine Mitteilung des Bundesamtes ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Es wäre dem Bundesamt nämlich möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, indem sie ein – uU auch unbegründetes – Aberkennungsverfahren einleite. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein Rechtsmittel gebe. UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus asylberechtigter Syrer in Folge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsstaat nicht erfüllt seien. Auch das BVwG sei gehalten, eigenständige Ermittlungen hinsichtlich eines noch anhängigen Aberkennungsverfahrens zu tätigen. Gegenständlich beeinträchtige bereits die Einleitung des Aberkennungsverfahrens das Recht auf Privat- und Familienleben. Zudem werde das Kindeswohl gefährdet. Das Kindeswohl müsse bei Entscheidungen über Familienzusammenführungen eine zentrale Rolle spielen. Wenn Anträge auf Familienzusammenführung allein aus dem Grund abgelehnt werden könnten, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei, ohne das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten, so widerspreche dies auch der Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werde angeregt.Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Ankara wurde mit Schreiben vom 07.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Darlegung des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson, ohne einer vorhergehenden auch nur oberflächlichen Prüfung, ob sich an der konkreten Bedrohungslage für die Bezugsperson tatsächlich etwas geändert haben könnte, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehre. Diese arbiträre Entscheidung, auf deren Grundlage die bereits erteilten Visa der BF wieder annulliert worden seien, verletze deren Rechtssphäre massiv. Das Bundesamt habe sich nicht mit den in der Stellungnahme der BF vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die Behörde nehme, wie bereits in der Stellungnahme dargelegt, eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Die einzig verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 wäre, dass keine Mitteilung des Bundesamtes ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Es wäre dem Bundesamt nämlich möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, indem sie ein – uU auch unbegründetes – Aberkennungsverfahren einleite. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass es gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein Rechtsmittel gebe. UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus asylberechtigter Syrer in Folge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsstaat nicht erfüllt seien. Auch das BVwG sei gehalten, eigenständige Ermittlungen hinsichtlich eines noch anhängigen Aberkennungsverfahrens zu tätigen. Gegenständlich beeinträchtige bereits die Einleitung des Aberkennungsverfahrens das Recht auf Privat- und Familienleben. Zudem werde das Kindeswohl gefährdet. Das Kindeswohl müsse bei Entscheidungen über Familienzusammenführungen eine zentrale Rolle spielen. Wenn Anträge auf Familienzusammenführung allein aus dem Grund abgelehnt werden könnten, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei, ohne das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten, so widerspreche dies auch der Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werde angeregt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.06.2025, eingelangt am 05.06.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 10.01.2024 persönlich bei der ÖB Ankara Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten am 10.01.2024 persönlich bei der ÖB Ankara Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, XXXX StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, römisch 40 StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Am 09.01.2025 annullierte die ÖB Ankara die Visa der mj B3 bis BF5 mit Bescheid. Dagegen wurde am 05.02.2025 Beschwerde erhoben.

Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 07.02.2025 wurden die Einreiseanträge der BF mit der Begründung abgewiesen, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.Mit Bescheiden der ÖB Ankara vom 07.02.2025 wurden die Einreiseanträge der BF mit der Begründung abgewiesen, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.

Das Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG gegen die Bezugsperson ist nach wie vor anhängig. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Am 27.05.2025 stellte die Bezugsperson Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt wies diese Anträge mit Bescheid vom 03.06.2025 zurück. Dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Das Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG gegen die Bezugsperson ist nach wie vor anhängig. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Am 27.05.2025 stellte die Bezugsperson Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt wies diese Anträge mit Bescheid vom 03.06.2025 zurück. Dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Ankara und den beigeschafften Unterlagen.

Dass betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig ist, sowie, dass die Anträge der Bezugsperson auf 1. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und 2. Einstellung des Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt mit Bescheid zurückgewiesen wurden und das Beschwerdeverfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ist einer vom Gericht am 14.10.2025 veranlassten Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR zu entnehmen. Diese Feststellungen ergeben sich zudem aus einer Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den Akt betreffend das anhängige Beschwerdeverfahren. Aus dem Akt ist weiter ersichtlich, dass das Bundesamt am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet hat, da sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.Dass betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig ist, sowie, dass die Anträge der Bezugsperson auf 1. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und 2. Einstellung des Aberkennungsverfahrens vom Bundesamt mit Bescheid zurückgewiesen wurden und das Beschwerdeverfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ist einer vom Gericht am 14.10.2025 veranlassten Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister IZR zu entnehmen. Diese Feststellungen ergeben sich zudem aus einer Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den Akt betreffend das anhängige Beschwerdeverfahren. Aus dem Akt ist weiter ersichtlich, dass das Bundesamt am 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson eingeleitet hat, da sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. (9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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