RS OGH 2024/3/18 10ObS35/14s; 4Ob186/17g; 9Ob91/22f; 4Ob101/23s; 9Ob15/24g

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Veröffentlicht am 18.03.2024
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Rechtssatz

Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht.Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß Paragraph 24 a, Z1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0129524">10 ObS 35/14s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
    Veröff: SZ 2014/31
  • RS0129524">4 Ob 186/17g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 186/17g
  • RS0129524">9 Ob 91/22f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 91/22f
  • RS0129524">4 Ob 101/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 4 Ob 101/23s
    vgl; Beisatz: hier: Mit Ausführungen zur gleichen Zielvorstellung des Gesetzgebers hinsichtlich des Zustellzeitpunkts bei elektronischer Zustellung gemäß § 35 Abs 5 ZustG sowie Differenzierung zur Zustellung im ERV gemäß § 89d Abs 2 GOG. (T1)
  • RS0129524">9 Ob 15/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2024 9 Ob 15/24g

Schlagworte

Hinterlegung; Ausfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129524

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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