Norm
StGB §228 Abs1Rechtssatz
Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (§ 3 FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG iVm §§ 10 f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (§ 13 FSG) dar.Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (Paragraph 3, FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG in Verbindung mit Paragraphen 10, f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (Paragraph 13, FSG) dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134465Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024