Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB, AZ 13 U 128/22s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 26. Jänner 2023 (ON 18) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, und des Verteidigers Mag. Ebner zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB, AZ 13 U 128/22s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 26. Jänner 2023 (ON 18) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, und des Verteidigers Mag. Ebner zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 13 U 128/22s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 26. Jänner 2023 (ON 18) § 228 Abs 1 StGB.In der Strafsache AZ 13 U 128/22s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 26. Jänner 2023 (ON 18) Paragraph 228, Absatz eins, StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:
* S* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 18. Jänner 2022 in Wien mit dem Vorsatz, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werde, die Ausstellung eines inländischen Führerscheins, sohin einer inländischen öffentlichen Urkunde, zu bewirken versucht, indem er die theoretische Führerscheinprüfung unter Zuhilfenahme eines unzulässigen Hilfsmittels abzulegen versuchte, das alleine das Bestehen der theoretischen Führerscheinprüfung ermöglichen sollte.* S* wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 18. Jänner 2022 in Wien mit dem Vorsatz, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werde, die Ausstellung eines inländischen Führerscheins, sohin einer inländischen öffentlichen Urkunde, zu bewirken versucht, indem er die theoretische Führerscheinprüfung unter Zuhilfenahme eines unzulässigen Hilfsmittels abzulegen versuchte, das alleine das Bestehen der theoretischen Führerscheinprüfung ermöglichen sollte.
Text
Gründe:
[1] Mit gekürzt ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 447 StPO) Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Jänner 2023, GZ 13 U 128/22s-18, wurde * S* wegen des nun vom Freispruch umfassten Vorwurfs des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. [1] Mit gekürzt ausgefertigtem (Paragraph 270, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Jänner 2023, GZ 13 U 128/22s-18, wurde * S* wegen des nun vom Freispruch umfassten Vorwurfs des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Schuldspruch das Gesetz:
[3] Ein Führerschein ist eine qualifizierte Beweisurkunde im Sinn des § 228 StGB, die die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 13 Abs 1 FSG) sowie die Identität (Name und Geburtsdatum) beweist. Allein darauf beschränkt sich dessen qualifizierte Beweiskraft (13 Os 43/23g; 11 Os 51/23v – jeweils mwN). [3] Ein Führerschein ist eine qualifizierte Beweisurkunde im Sinn des Paragraph 228, StGB, die die Erteilung einer Lenkberechtigung (Paragraph 13, Absatz eins, FSG) sowie die Identität (Name und Geburtsdatum) beweist. Allein darauf beschränkt sich dessen qualifizierte Beweiskraft (13 Os 43/23g; 11 Os 51/23v – jeweils mwN).
[4] Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (§ 3 FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG iVm §§ 10 f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (§ 13 FSG) dar (RIS-Justiz RS0134465). [4] Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (Paragraph 3, FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG in Verbindung mit Paragraphen 10, f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (Paragraph 13, FSG) dar (RIS-Justiz RS0134465).
[5] Das Erwirken eines allenfalls rechtswidrigen Hoheitsakts (hier die – gesetzlich fingierte – behördliche Mitwirkung an der Erteilung einer Lenkberechtigung [s EBRV 1073 BlgNR 22. GP 6 f]) wird von § 228 StGB nicht erfasst (erneut 13 Os 43/23g; 11 Os 51/23v – jeweils mwN). [5] Das Erwirken eines allenfalls rechtswidrigen Hoheitsakts (hier die – gesetzlich fingierte – behördliche Mitwirkung an der Erteilung einer Lenkberechtigung [s EBRV 1073 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6, f]) wird von Paragraph 228, StGB nicht erfasst (erneut 13 Os 43/23g; 11 Os 51/23v – jeweils mwN).
[6] Der Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB kann auch nicht im Hinblick auf den (nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmten) Ergebnisausdruck (§ 3 Abs 5 FSG-PV), der bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§§ 11 Abs 1 und 2, 11a Abs 1 und 4 FSG sowie § 1 FSG-PV) von der Aufsichtsperson erstellt wird, erfüllt sein, weil dieser kein geeignetes Tatobjekt des § 228 Abs 1 StGB darstellt (sogenannte „schlichte amtliche Urkunde“; RIS-Justiz RS0134466, RS0095967). [6] Der Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB kann auch nicht im Hinblick auf den (nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmten) Ergebnisausdruck (Paragraph 3, Absatz 5, FSG-PV), der bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 11 a Absatz eins und 4 FSG sowie Paragraph eins, FSG-PV) von der Aufsichtsperson erstellt wird, erfüllt sein, weil dieser kein geeignetes Tatobjekt des Paragraph 228, Absatz eins, StGB darstellt (sogenannte „schlichte amtliche Urkunde“; RIS-Justiz RS0134466, RS0095967).
[7] Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB erfolgte daher rechtsirrig. [7] Die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB erfolgte daher rechtsirrig.
[8] Da sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil aufzuheben und in der Sache selbst einen Freispruch zu fällen (§ 292 letzter Satz StPO). [8] Da sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil aufzuheben und in der Sache selbst einen Freispruch zu fällen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[9] Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
Textnummer
E140164European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00125.23A.1114.000Im RIS seit
03.01.2024Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024