RS OGH 2024/4/26 4Ob20/23d; 4Ob30/23z; 4Ob93/23i; 4Ob140/23a; 4Ob147/23f; 4Ob167/23x; 4Ob148/23b; 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2024
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Norm

AEUV Lissabon Art267
AEUV Lissabon Art56
Richtlinie 2011/24/EU - Patientenmobilitätsrichtlinie Art3 litd
EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art2 lita
EG-RL 2005/36/EG - Berufsqualifikationenrichtlinie 32005L0036 Art5 Abs3
ZÄG §24
ZÄG §31
  1. ZÄG § 31 heute
  2. ZÄG § 31 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2023
  3. ZÄG § 31 gültig von 25.05.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ZÄG § 31 gültig von 18.01.2016 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016
  5. ZÄG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  6. ZÄG § 31 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008
  7. ZÄG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Art 3 lit d der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie), wonach im Fall der Telemedizin die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht gilt, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist, nur auf Zwecke des Kostenersatzes im Sinne ihres Art 7?1.1. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikel 3, Litera d, der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinie), wonach im Fall der Telemedizin die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht gilt, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist, nur auf Zwecke des Kostenersatzes im Sinne ihres Artikel 7 ?

1.2. Für den Fall, dass Frage 1.1. verneint wird, ordnet Art 3 lit d der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, ein allgemeines Herkunftslandprinzip für telemedizinische Leistungen an?1.2. Für den Fall, dass Frage 1.1. verneint wird, ordnet Artikel 3, Litera d, der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, ein allgemeines Herkunftslandprinzip für telemedizinische Leistungen an?

1.3. Ordnet die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie) ein Herkunftslandprinzip für telemedizinische Leistungen an?

2.1. Bezieht sich die „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ im Sinne des Art 3 lit d der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, ausschließlich auf medizinische Einzelleistungen, die (grenzüberschreitend) mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durchgeführt werden, oder auf einen gesamten Behandlungsvertrag, der ebenso körperliche Untersuchungen im Wohnsitzstaat des Patienten umfassen kann?2.1. Bezieht sich die „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ im Sinne des Artikel 3, Litera d, der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, ausschließlich auf medizinische Einzelleistungen, die (grenzüberschreitend) mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durchgeführt werden, oder auf einen gesamten Behandlungsvertrag, der ebenso körperliche Untersuchungen im Wohnsitzstaat des Patienten umfassen kann?

2.2. Falls körperliche Untersuchungen umfasst sein können, müssen IKT-unterstützte Leistungen überwiegen, damit eine „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ vorliegt, und bejahendenfalls nach welchen Kriterien ist das Überwiegen zu beurteilen?

2.3. Ist eine medizinische Behandlung insgesamt als grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistung im Sinne des Art 3 lit d und e der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, zu sehen, wenn der aus Sicht des Patienten im anderen Mitgliedstaat ansässige Gesundheitsdienstleister, mit dem der Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat (hier: Zahnklinik), einen Teil der Gesamtbehandlung IKT2.3. Ist eine medizinische Behandlung insgesamt als grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistung im Sinne des Artikel 3, Litera d und e der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, zu sehen, wenn der aus Sicht des Patienten im anderen Mitgliedstaat ansässige Gesundheitsdienstleister, mit dem der Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat (hier: Zahnklinik), einen Teil der Gesamtbehandlung IKT

-gestützt erbringt, der andere Teil der Gesamtleistung hingegen von einem im selben Mitgliedstaat wie der Patient ansässigen Gesundheitsdienstleister (niedergelassener Zahnarzt) erbracht wird?

3.1. Ist Art 2 lit n in Verbindung mit Art 3 lit d und Art 4 lit a der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, und in Verbindung mit Art 5 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationenrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass eine in Deutschland ansässige Zahnklinik in Fällen von „Gesundheitsversorgung durch Telemedizin“ in Österreich die dort geltenden nationalen berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln (insbesondere §§ 24, 26, 31 des österreichischen Zahnärztegesetzes) einzuhalten hat?3.1. Ist Artikel 2, Litera n, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d und Artikel 4, Litera a, der Patientenmobilitätsrichtlinie, RL 2011/24/EU, und in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationenrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass eine in Deutschland ansässige Zahnklinik in Fällen von „Gesundheitsversorgung durch Telemedizin“ in Österreich die dort geltenden nationalen berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln (insbesondere Paragraphen 24, 26, 31, des österreichischen Zahnärztegesetzes) einzuhalten hat?

3.2. Ist Art 5 Abs 3 der Berufsqualifikationenrichtlinie, RL 2005/36/EG, dahin auszulegen, dass sich ein Gesundheitsdienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er rein IKT-unterstützte medizinische Leistungen erbringt? Verneinendenfalls, liegt ein Begeben in einen anderen Mitgliedstaat vor, wenn er durch Erfüllungsgehilfen im Wohnsitzstaat des Patienten körperliche Untersuchungen oder Behandlungen durchführen lässt?3.2. Ist Artikel 5, Absatz 3, der Berufsqualifikationenrichtlinie, RL 2005/36/EG, dahin auszulegen, dass sich ein Gesundheitsdienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er rein IKT-unterstützte medizinische Leistungen erbringt? Verneinendenfalls, liegt ein Begeben in einen anderen Mitgliedstaat vor, wenn er durch Erfüllungsgehilfen im Wohnsitzstaat des Patienten körperliche Untersuchungen oder Behandlungen durchführen lässt?

4. Steht die Dienstleistungsfreiheit gemäß den Art 56 ff AEUV den Vorgaben des österreichischen Zahnärztegesetzes entgegen, das in den §§ 24 ff ZÄG primär eine unmittelbare und persönliche Berufsausübung vorsieht und einen freien Dienstleistungsverkehr nur im Rahmen des § 31 ZÄG „vorübergehend“ für „EWR-Staatsangehörige“, und zwar für Konstellationen wie die vorliegende, in der ein ausländischer Zahnarzt – grundsätzlich dauerhaft – im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsvertrags Leistungen teils IKT unterstützt aus dem Ausland (im Sinne einer grenzüberschreitenden Korrespondenzdienstleistung) und teils im Inland durch Beiziehung eines berufsberechtigten österreichischen Zahnarztes als Erfüllungsgehilfen erbringt?4. Steht die Dienstleistungsfreiheit gemäß den Artikel 56, ff AEUV den Vorgaben des österreichischen Zahnärztegesetzes entgegen, das in den Paragraphen 24, ff ZÄG primär eine unmittelbare und persönliche Berufsausübung vorsieht und einen freien Dienstleistungsverkehr nur im Rahmen des Paragraph 31, ZÄG „vorübergehend“ für „EWR-Staatsangehörige“, und zwar für Konstellationen wie die vorliegende, in der ein ausländischer Zahnarzt – grundsätzlich dauerhaft – im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsvertrags Leistungen teils IKT unterstützt aus dem Ausland (im Sinne einer grenzüberschreitenden Korrespondenzdienstleistung) und teils im Inland durch Beiziehung eines berufsberechtigten österreichischen Zahnarztes als Erfüllungsgehilfen erbringt?

Entscheidungstexte

  • RS0134672">4 Ob 20/23d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 20/23d
  • RS0134672">4 Ob 30/23z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 30/23z
    Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 4 Ob 20/23d gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1)
  • RS0134672">4 Ob 93/23i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 93/23i
    Beisatz wie T1
  • RS0134672">4 Ob 140/23a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 140/23a
    Beisatz wie T1
  • RS0134672">4 Ob 147/23f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 147/23f
    Beisatz wie T1
  • RS0134672">4 Ob 167/23x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 167/23x
    Beisatz wie T1
  • RS0134672">4 Ob 148/23b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 148/23b
    Beisatz wie T1
  • RS0134672">4 Ob 78/24k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2024 4 Ob 78/24k
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134672

Im RIS seit

11.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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