RS OGH 2024/4/26 2Ob85/09b; 4Ob180/15x; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 4Ob134/18m; 9Ob28/21i; 7

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Rechtssatz

Gegenüber dem auf Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden, wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen.  Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.Gegenüber dem auf Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach Paragraph 366, ABGB kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden, wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen.  Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in Paragraph 354, ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125784

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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