Entscheidungsdatum
21.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G316 2314627-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2025 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2025 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 27.10.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Zuge die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet wurde.
Mit Schreiben vom 04.11.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Slowakei geboren und besuchte dort die Grund- und die Berufsschule.
Vor seiner Festnahme lebte er in der Slowakei gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Der BF ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren.
Der BF war in der Slowakei als Taxifahrer tätig.
1.2. Der BF wurde am XXXX 2023 in Belgien festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund des Europäischen Haftbefehls aus Österreich wurde er nach Entlassung aus der belgischen Untersuchungshaft am XXXX 2024 in Übergabehaft genommen und am XXXX 2024 den österreichischen Behörden übergeben.1.2. Der BF wurde am römisch 40 2023 in Belgien festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund des Europäischen Haftbefehls aus Österreich wurde er nach Entlassung aus der belgischen Untersuchungshaft am römisch 40 2024 in Übergabehaft genommen und am römisch 40 2024 den österreichischen Behörden übergeben.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Am 22.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1, 2., 3. 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und § 12 3. Fall StGB, und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 28 Abs. 1, 2. Fall und Abs. 2 und 3 SMG, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Am 22.10.2024 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2 Punkt , 3, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, 3. Fall StGB, und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 28, Absatz eins, 2, Fall und Absatz 2 und 3 SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gleichzeitig wurde ein Betrag in Höhe von € 56.000,-- für verfallen erklärt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain und Cannabisblüten) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Zeitraum 2019 bis September 2023 nach Österreich eingeführt bzw. aus Österreich ausgeführt hat. Der BF übernahm bei diesen Straftaten vornehmlich die Rolle als Kurier.
Bei der Strafbemessung wurden die mehrfache Qualifikation, das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge, das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen und der lange Tatzeitraum als erschwerend sowie das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet.
Mit Urteil des zuständigen OLG vom 14.04.2025 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom 25.04.2024 als Zusatzstrafe zu gelten hat, auf 7,5 Jahre erhöht.Mit Urteil des zuständigen OLG vom 14.04.2025 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom 25.04.2024 als Zusatzstrafe zu gelten hat, auf 7,5 Jahre erhöht.
Davor wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 25.04.2024, rechtskräftig seit 09.08.2024, wegen Geldwäsche in Ansehung von € 56.000,-- (Tatzeitpunkt XXXX 2023 in Belgien) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von € 4.000,-- verurteilt.Davor wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom 25.04.2024, rechtskräftig seit 09.08.2024, wegen Geldwäsche in Ansehung von € 56.000,-- (Tatzeitpunkt römisch 40 2023 in Belgien) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von € 4.000,-- verurteilt.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Juli 2031. Termine für eine allfällig bedingte Entlassung liegen im Oktober 2027 (1/2) und im Jänner 2029 (2/3).
Der BF ist nicht geständig und übernimmt keine Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten.
1.3. Der BF war im Bundesgebiet nie behördlich gemeldet und ging abgesehen von einer dreiwöchigen geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2020 keiner angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Zwischen 2016 und 2019 ging er im Bundesgebiet unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nach.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden slowakischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.
Die Feststellungen zum Werdegang und den familiären Verhältnissen des BF in der Slowakei beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.10.2024, XXXX .Die Feststellungen zum Werdegang und den familiären Verhältnissen des BF in der Slowakei beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2024, römisch 40 .
2.2. Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und der strafgerichtlichen Verurteilung samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX .2.2. Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungshaft und der strafgerichtlichen Verurteilung samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .
Das Urteil des OLG XXXX vom 14.04.2025, XXXX ist aktenkundig und enthält zudem die Ausführungen zur Verurteilung des BF in Belgien. Das Urteil des OLG römisch 40 vom 14.04.2025, römisch 40 ist aktenkundig und enthält zudem die Ausführungen zur Verurteilung des BF in Belgien.
Dass der BF nicht geständig ist und keine Verantwortung für die von ihm begangene Straftat übernimmt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo er zu Protokoll gab, noch nie Drogen verkauft zu haben und noch nie mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Weiters gab er an, nicht zu verstehen, wie es zu dieser Verurteilung gekommen sei. Den Vorhalt der Richterin, dass er im Strafverfahren in Geständnis abgelegt habe, erklärte der BF, dass er dies lediglich auf Anraten seines Anwaltes getan habe.
2.3. Die Feststellungen zu den Verhältnissen des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem aktenkundigen sowie den während der Beschwerdeverhandlung aktuell eingeholten Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, unangemeldeten Gelegenheitsarbeiten nachgegangen zu sein.
Aus dem Verwaltungsakt ergaben sich keine Hinweise auf familiäre Beziehungen des BF und wurde dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom BF auch bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2025 abgesprochen wurde und nunmehr lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2025 abgesprochen wurde und nunmehr lediglich über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Da er weder die Voraussetzung eines fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei. Da er weder die Voraussetzung eines fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfüllt, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst seine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung zum Suchtgifthandel im Mittelpunkt. Hierfür wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren verurteilt.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der VwGH in Bezug auf Drogenhandel wiederholt festgehalten hat, dass dieser ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Bei der vom BF begangenen Straftat handelt es sich zudem um eine besonders schwere Form des Suchtgifthandels, zumal dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und grenzüberschreitend begangen wurde.
Erschwerend kommt hinzu, dass das 25-fache der Grenzmenge mehrfach überschritten wurde, der Drogenhandel vom BF vier Jahre lang betrieben wurde und der BF erst durch die Festnahme in Belgien von der Fortsetzung dieser besonders verpönten Straftat abgehalten werden konnte. Der Milderungsgrund des Geständnisses ist vor dem Hintergrund, dass der BF die Straftat leugnet, nicht weiter beachtlich. Auch der in der Strafbemessung berücksichtigte bisher ordentliche Lebenswandel tritt im Lichte des langen Deliktszeitraumes in den Hintergrund.
Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung im Übrigen die mehrfache Qualifikation und das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen als erschwerend. Dass der BF die Straftat „lediglich“ als Beteiligter beging, tritt im Lichte der genannten Umstände in den Hintergrund.
Mit dem dargestellten Verhalten gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu beurteilen bleibt noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG. Aufgrund der bei Suchtgiftdelikten indizierten Wiederholungsgefahr und aufgrund des leugnenden Verhaltens des BF kann die Gegenwärtigkeit der Gefahr bejaht werden. Hinzu kommt, dass er sich nach wie vor in Strafhaft befindet und ein Beobachtungszeitraum eines allfälligen Gesinnungswandels in Freiheit noch gar nicht in Betracht kommt. Zu beachten ist auch, dass sich die persönlichen Verhältnisse des BF seit der Verurteilung nicht geändert haben, zumal er bereits während der Zeit der Begehung der Straftaten ein Familienleben in der Slowakei führte und auch dieses ihn nicht von seiner Delinquenz abhalten konnte. Die Gefährdungsprognose kann auch für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund des langjährigen delinquenten Verhaltens jedenfalls bejaht werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 42 EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.Mit dem dargestellten Verhalten gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu beurteilen bleibt noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG. Aufgrund der bei Suchtgiftdelikten indizierten Wiederholungsgefahr und aufgrund des leugnenden Verhaltens des BF kann die Gegenwärtigkeit der Gefahr bejaht werden. Hinzu kommt, dass er sich nach wie vor in Strafhaft befindet und ein Beobachtungszeitraum eines allfälligen Gesinnungswandels in Freiheit noch gar nicht in Betracht kommt. Zu beachten ist auch, dass sich die persönlichen Verhältnisse des BF seit der Verurteilung nicht geändert haben, zumal er bereits während der Zeit der Begehung der Straftaten ein Familienleben in der Slowakei führte und auch dieses ihn nicht von seiner Delinquenz abhalten konnte. Die Gefährdungsprognose kann auch für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufgrund des langjährigen delinquenten Verhaltens jedenfalls bejaht werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 42, EU-JZG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.
Dementsprechend geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr iSd § 67 FPG aus.Dementsprechend geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 67, FPG aus.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Er hielt sich lediglich zwischen 2016 und 2020 für - größtenteils unangemeldete - Gelegenheitsarbeiten bzw. zuletzt zur Durchführung des Suchtgifthandels im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt daher über keine relevanten persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund des von ihm gesetzten deliktischen Verhaltensweise ist jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Zum Vorbringen hinsichtlich seiner Beschäftigung als Taxifahrer ist festzuhalten, dass er die Unmöglichkeit, Kunden nach Österreich zu fahren, zu Gunsten des öffentlichen Interesses in Kauf nehmen muss.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF wurde von einem Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7,5 Jahren verurteilt und kann gegen ihn daher grundsätzlich mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot vorgegangen werden. Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF wurde von einem Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7,5 Jahren verurteilt und kann gegen ihn daher grundsätzlich mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot vorgegangen werden.
Vor dem Hintergrund der Schwere der Straftat, des mehrjährigen Deliktszeitraumes, des leugnenden Verhaltens und aufgrund des Umstandes, dass nach Haftentlassung keine geänderten Verhältnisse vorliegen werden, welche auf ein künftiges Wohlverhalten des BF hindeuten, erscheint die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes als erforderlich, um der vom BF auch in Zukunft ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 24.06.2025 entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des straffälligen Verhaltens Wiederholungsgefahr besteht. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 24.06.2025 entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des straffälligen Verhaltens Wiederholungsgefahr besteht.
Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal sein Lebensmittelpunkt vor der Festnahme in der Slowakei lag. Der im Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal sein Lebensmittelpunkt vor der Festnahme in der Slowakei lag.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2314627.1.01Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026