Norm
ECG §20Rechtssatz
Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG ? umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG ? statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ? in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ? Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.Artikel 3, Absatz 2, RL 2000/31/EG ? umgesetzt in Österreich durch Paragraph 20, ECG ? statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ? in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ? Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.
Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Paragraph 21, ECG enthält die in Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. Paragraph 22, ECG sieht in Umsetzung von Artikel 3, Absatz 4, RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127975Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024