RS OGH 2024/6/26 2Ob99/16x; 10Ob58/16a; 8Ob109/16m; 7Ob95/17x; 2Ob172/17h; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 1Ob1

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Rechtssatz

Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater – nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.

Entscheidungstexte

  • RS0131382">2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Veröff: SZ 2017/53
  • RS0131382">10 Ob 58/16a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 58/16a
  • RS0131382">8 Ob 109/16m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
    Beisatz: Hier hat der Kläger der Beklagten mit dem Agio ein Entgelt für die Vermittlung der Anlage und die damit zusammenhängende Beratung geleistet. Daher durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte nicht darüber hinaus auch noch vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner eine Provision erhält. Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, auf weitere - einen möglichen Interessenkonflikt herbeiführende-Provisionen hinzuweisen. Insofern ist auch ein Verschulden des Beraters gegeben, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Kläger die (zusätzlichen) Innenprovisionen bewusst oder bekannt waren. (T1)
    Beisatz: Eine Interessenkollision wäre im konkreten Fall dann zu verneinen, wenn die Beklagte die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür (abgesehen vom offen gelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. In diesem Fall wäre kein unzulässiges besonderes Eigeninteresse der Beklagten am Vertrieb (gerade) dieser Beteiligung vorgelegen. (T2)
  • RS0131382">7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
  • RS0131382">2 Ob 172/17h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 172/17h
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beweislast für diesen Umstand trifft die Beklagte. (T3)
  • RS0131382">4 Ob 94/17b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtslage nach dem WAG 2007 ist über Innenprovisionen unabhängig davon aufzuklären, ob der Anleger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde keine Provisionen von dritter Seite erhalten. (T4)
    Veröff: SZ 2018/23
  • RS0131382">4 Ob 8/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 8/18g
    Vgl auch
  • RS0131382">1 Ob 137/18f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 137/18f
    Auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit eines derartigen Aufklärungsmangels liegt im Verschweigen der damit verbundenen Interessenkollision, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht. (T5)
  • RS0131382">8 Ob 166/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 166/18x
    Auch
  • RS0131382">8 Ob 85/19m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 85/19m
    Beisatz: Die Beweislast dafür, dass kein unzulässiges besonderes Eigeninteresse der beratenden Bank am Vertrieb (gerade) der konkreten Beteiligung vorliegt, trifft die beratende Bank. (T6)
    Beisatz: Diese für das (vertragliche) Verhältnis des Anlegers zum Anlageberater gültigen Aussagen sind aber nicht auf das Verhältnis des Anlegers zu einem nach § 1295 Abs 2 ABGB ex delicto in Anspruch genommenen Dritten übertragbar, da in diesem Fall der Geschädigte für das Vorliegen aller die sittenwidrige deliktische Schädigung begründenden Tatumstände behauptungspflichtig ist. (T7)
  • RS0131382">1 Ob 159/19t
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Den Anlageberater trifft ein Verschulden an der unterlassenen Aufklärung über die Innenprovision, weil er nicht damit rechnen durfte, dass dem Anleger dieser Umstand bewusst war, nachdem dieser selbst zur Zahlung eines Entgelts (Agio) verpflichtet war. (T8)
    Beisatz: Aus einem (allfälligen) Verzicht des Anlegers auf Informationen zu Details der empfohlenen Finanzprodukte kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch über die für die Vermittlung gewährten (verdeckten) Innenprovisionen nicht aufgeklärt werden wollte. (T9)
  • RS0131382">3 Ob 55/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 55/20i
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Unkenntnis dieser Aufklärungspflicht ist kein entschuldbarer Rechtsirrtum. (T10)
  • RS0131382">8 Ob 58/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 58/23x
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131382

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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