TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/2 G314 2312448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2026
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Entscheidungsdatum

02.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


,

G314 2312448-1/13E
G314 2312448-2/3E
G314 2312448-1/13E, G314 2312448-2/3E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , anwaltlich vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung und vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe den Beschluss gefasst (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , anwaltlich vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung und vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe den Beschluss gefasst (A) und zu Recht erkannt (B):

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

B)       Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (BF) wurde aufgrund ihrer Ehe mit XXXX , einem in Österreich niedergelassenen bulgarischen Staatsangehörigen, im XXXX 2020 eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Der Beschwerdeführerin (BF) wurde aufgrund ihrer Ehe mit römisch 40 , einem in Österreich niedergelassenen bulgarischen Staatsangehörigen, im römisch 40 2020 eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durch die für die BF zuständige Niederlassungsbehörde gemäß § 55 NAG vom Verdacht einer Aufenthaltsehe in Kenntnis gesetzt, weil zwischen den Ehegatten kein gemeinsamer Haushalt (mehr) bestehe. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durch die für die BF zuständige Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 55, NAG vom Verdacht einer Aufenthaltsehe in Kenntnis gesetzt, weil zwischen den Ehegatten kein gemeinsamer Haushalt (mehr) bestehe.

Das BFA informierte die BF daraufhin mit Schreiben vom XXXX .2024 über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF übermittelte eine mit XXXX .2024 datierte, von ihr selbst verfasste Stellungnahme. Am XXXX .2024 wurde eine weitere Stellungnahme durch die damals von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung übermittelt. Am XXXX .2024 wurde sie vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Das BFA informierte die BF daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 .2024 über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF übermittelte eine mit römisch 40 .2024 datierte, von ihr selbst verfasste Stellungnahme. Am römisch 40 .2024 wurde eine weitere Stellungnahme durch die damals von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung übermittelt. Am römisch 40 .2024 wurde sie vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA XXXX auf, Fragen zu seiner Beziehung zur BF zu beantworten. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom XXXX .2025 nach und wies darin unter anderem darauf hin, dass er seit XXXX .2024 von ihr geschieden sei. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA römisch 40 auf, Fragen zu seiner Beziehung zur BF zu beantworten. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom römisch 40 .2025 nach und wies darin unter anderem darauf hin, dass er seit römisch 40 .2024 von ihr geschieden sei.

Das BFA forderte die BF daraufhin mit Schreiben vom XXXX .2025 unter anderem dazu auf, sich zur behaupteten Ehescheidung zu äußern und das Scheidungsurteil vorzulegen. Am XXXX .2025 übermittelte sie dem BFA eine ergänzende Stellungnahme, ohne auf die Ehescheidung einzugehen. Am XXXX .2025 gab sie bekannt, dass ihr dazu keine Unterlagen vorliegen würden. Über Aufforderung des BFA übermittelte XXXX daraufhin am 18.03.2025 eine Kopie des Scheidungsurteils im mazedonischen Original samt deutscher Übersetzung.Das BFA forderte die BF daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 .2025 unter anderem dazu auf, sich zur behaupteten Ehescheidung zu äußern und das Scheidungsurteil vorzulegen. Am römisch 40 .2025 übermittelte sie dem BFA eine ergänzende Stellungnahme, ohne auf die Ehescheidung einzugehen. Am römisch 40 .2025 gab sie bekannt, dass ihr dazu keine Unterlagen vorliegen würden. Über Aufforderung des BFA übermittelte römisch 40 daraufhin am 18.03.2025 eine Kopie des Scheidungsurteils im mazedonischen Original samt deutscher Übersetzung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (gemeint wohl: Scheidung der Ehe) mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, erloschen sei, zumal die Partnerschaft (gemeint wohl: Ehe) weniger als drei Jahre gedauert habe. Die BF habe die Ehescheidung dem BFA und der Niederlassungsbehörde verschwiegen. Sie sei im Inland nicht maßgeblich integriert. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (gemeint wohl: Scheidung der Ehe) mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, erloschen sei, zumal die Partnerschaft (gemeint wohl: Ehe) weniger als drei Jahre gedauert habe. Die BF habe die Ehescheidung dem BFA und der Niederlassungsbehörde verschwiegen. Sie sei im Inland nicht maßgeblich integriert. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis für ihr Privatleben im Inland und zum Familienleben mit XXXX , die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids davon ausgegangen sei, dass ihre Ehe aufrecht sei. Sie sei dem von XXXX in Nordmazedonien unter falschen Angaben angestrebten Scheidungsverfahren nicht beigezogen worden. Sie kenne die Rechtsanwältin nicht, die sie in diesem Verfahren vertreten haben soll. Das BFA habe den Bescheid erlassen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu den Angaben von XXXX Stellung zu nehmen, was ein schwerwiegender Verfahrensmangel sei. Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Achtung des Privatlebens.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis für ihr Privatleben im Inland und zum Familienleben mit römisch 40 , die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids davon ausgegangen sei, dass ihre Ehe aufrecht sei. Sie sei dem von römisch 40 in Nordmazedonien unter falschen Angaben angestrebten Scheidungsverfahren nicht beigezogen worden. Sie kenne die Rechtsanwältin nicht, die sie in diesem Verfahren vertreten haben soll. Das BFA habe den Bescheid erlassen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu den Angaben von römisch 40 Stellung zu nehmen, was ein schwerwiegender Verfahrensmangel sei. Die Ausweisung verletze ihr Recht auf Achtung des Privatlebens.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 verhängte das BFA gegen die BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 350. Dies wurde damit begründet, dass sie vor dem BFA in Verschleppungsabsicht falsche Angaben gemacht habe, indem sie Ende 2024 und Anfang 2025 behauptet habe, dass ihre Ehe aufrecht sei und sie mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben führe, obwohl die Ehe schon am XXXX .2024 geschieden worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass sie von der Scheidung nichts gewusst habe, zumal sie im Scheidungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten worden sei, der das Scheidungsurteil auch zugestellt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2025 verhängte das BFA gegen die BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 350. Dies wurde damit begründet, dass sie vor dem BFA in Verschleppungsabsicht falsche Angaben gemacht habe, indem sie Ende 2024 und Anfang 2025 behauptet habe, dass ihre Ehe aufrecht sei und sie mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben führe, obwohl die Ehe schon am römisch 40 .2024 geschieden worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass sie von der Scheidung nichts gewusst habe, zumal sie im Scheidungsverfahren von einer Rechtsanwältin vertreten worden sei, der das Scheidungsurteil auch zugestellt worden sei.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragt die BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Behebung dieses Bescheids. Dies begründet sie zusammengefasst damit, dass sie zur Zeit der inkriminierten Angaben gegenüber dem BFA keine Kenntnis von dem Scheidungsurteil gehabt habe. Sie habe an dem Scheidungsverfahren nicht mitgewirkt und der im Scheidungsurteil angeführten Rechtsanwältin keine Vollmacht erteilt.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte in der angeschlossenen Stellungnahme, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am XXXX .2025 teilte die BF dem BVwG mit, die Möglichkeit der Anfechtung des Scheidungsurteils in Nordmazedonien zu prüfen. Am römisch 40 .2025 teilte die BF dem BVwG mit, die Möglichkeit der Anfechtung des Scheidungsurteils in Nordmazedonien zu prüfen.

Am XXXX .2025 übermittelte das BFA dem BVwG ein Ersuchen der Niederlassungsbehörde um eine Stellungnahme gemäß § 25 NAG. Die BF habe am XXXX .2025 die Verlängerung der Aufenthaltskarte beantragt und das Scheidungsurteil vorgelegt. Es bestehe der Verdacht einer Aufenthaltsehe, weil XXXX in XXXX mit XXXX zusammenlebe; das gemeinsame Kind sei am XXXX zur Welt gekommen, sodass die Ehe (gemeint wohl: das gemeinsame Familienleben) mit der BF schon Anfang 2021 nicht mehr aufrecht gewesen sein dürfte. Am römisch 40 .2025 übermittelte das BFA dem BVwG ein Ersuchen der Niederlassungsbehörde um eine Stellungnahme gemäß Paragraph 25, NAG. Die BF habe am römisch 40 .2025 die Verlängerung der Aufenthaltskarte beantragt und das Scheidungsurteil vorgelegt. Es bestehe der Verdacht einer Aufenthaltsehe, weil römisch 40 in römisch 40 mit römisch 40 zusammenlebe; das gemeinsame Kind sei am römisch 40 zur Welt gekommen, sodass die Ehe (gemeint wohl: das gemeinsame Familienleben) mit der BF schon Anfang 2021 nicht mehr aufrecht gewesen sein dürfte.

Am 06.11.2025 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, bei der die BF im Beisein eines Rechtsvertreters und unter Beiziehung einer Serbischdolmetscherin vernommen wurde. Vom BFA erschien trotz einer entsprechenden Ladung unentschuldigt niemand zur Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom XXXX .2025 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.Mit Eingabe vom römisch 40 .2025 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen:

Die am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehörige von Serbien. Ihre Erstsprache ist Serbisch; sie spricht zumindest rudimentär Deutsch. Die BF lebte bis XXXX in Serbien, wo sie die Pflichtschule absolvierte und später gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann eine Landwirtschaft betrieb. Sie besitzt einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass.Die am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborene BF ist Staatsangehörige von Serbien. Ihre Erstsprache ist Serbisch; sie spricht zumindest rudimentär Deutsch. Die BF lebte bis römisch 40 in Serbien, wo sie die Pflichtschule absolvierte und später gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann eine Landwirtschaft betrieb. Sie besitzt einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass.

Von XXXX bis XXXX war die BF in erster Ehe mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammt ihr einziges Kind, ein am XXXX geborener Sohn. Von römisch 40 bis römisch 40 war die BF in erster Ehe mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammt ihr einziges Kind, ein am römisch 40 geborener Sohn.

Die Mutter der BF lebt seit vielen Jahren in Österreich. Es leben auch noch weitere Verwandte der BF (Großeltern, Cousin) in Österreich; entfernte Verwandte leben auch in Deutschland. Die BF hat aber auch zahlreiche Familienangehörige, die in Serbien leben, insbesondere ihren Vater und ihren Sohn.

Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe heiratete die BF am XXXX in der nordmazedonischen Stadt XXXX den dort am XXXX geborenen XXXX , einen Staatsangehörigen von Bulgarien und von Nordmazedonien. Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe heiratete die BF am römisch 40 in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 den dort am römisch 40 geborenen römisch 40 , einen Staatsangehörigen von Bulgarien und von Nordmazedonien.

XXXX lebt seit XXXX in Österreich. Er ist hier seit XXXX durchgehend unselbständig erwerbstätig; im XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Im XXXX übersiedelte die BF zu ihm nach Österreich, wo die Ehegatten zunächst in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Am XXXX wurde der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt. Am XXXX brachte sie fristgerecht einen Antrag zur Verlängerung der Aufenthaltskarte ein, über den noch nicht entschieden wurde. römisch 40 lebt seit römisch 40 in Österreich. Er ist hier seit römisch 40 durchgehend unselbständig erwerbstätig; im römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Im römisch 40 übersiedelte die BF zu ihm nach Österreich, wo die Ehegatten zunächst in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten. Am römisch 40 wurde der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt. Am römisch 40 brachte sie fristgerecht einen Antrag zur Verlängerung der Aufenthaltskarte ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie war in Österreich erstmals von XXXX bis XXXX als Arbeiterin erwerbstätig. Danach war sie eine Zeitlang ohne Beschäftigung; seit XXXX ist sie im Inland im Wesentlichen durchgehend unselbständig erwerbstätig, und zwar seit XXXX für dieselbe Arbeitgeberin. Seit sie in Österreich lebt, reist sie zwei- bis dreimal jährlich nach Serbien, insbesondere, um dort ihren Vater und ihren Sohn zu besuchen. Sie ist auch Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Serbien. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie war in Österreich erstmals von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiterin erwerbstätig. Danach war sie eine Zeitlang ohne Beschäftigung; seit römisch 40 ist sie im Inland im Wesentlichen durchgehend unselbständig erwerbstätig, und zwar seit römisch 40 für dieselbe Arbeitgeberin. Seit sie in Österreich lebt, reist sie zwei- bis dreimal jährlich nach Serbien, insbesondere, um dort ihren Vater und ihren Sohn zu besuchen. Sie ist auch Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Serbien.

Die Ehe der BF mit XXXX blieb kinderlos. Es kam zu Problemen in der Ehe, weil er eine ehewidrige Beziehung mit XXXX , einer in Österreich lebenden bulgarischen Staatsangehörigen, einging, der eine am XXXX in XXXX geborene Tochter entstammt. Die BF und XXXX versuchten zunächst, ihre Ehe zu retten, und hielten die eheliche Lebensgemeinschaft noch bis XXXX aufrecht. Von da an entfernte sich XXXX zunehmend aus dem gemeinsamen Haushalt. Seit XXXX besteht kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten mehr; seit XXXX hat die BF überhaupt keinen Kontakt mehr zu XXXX . Dieser lebt mittlerweile in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX und der gemeinsamen Tochter zusammen.Die Ehe der BF mit römisch 40 blieb kinderlos. Es kam zu Problemen in der Ehe, weil er eine ehewidrige Beziehung mit römisch 40 , einer in Österreich lebenden bulgarischen Staatsangehörigen, einging, der eine am römisch 40 in römisch 40 geborene Tochter entstammt. Die BF und römisch 40 versuchten zunächst, ihre Ehe zu retten, und hielten die eheliche Lebensgemeinschaft noch bis römisch 40 aufrecht. Von da an entfernte sich römisch 40 zunehmend aus dem gemeinsamen Haushalt. Seit römisch 40 besteht kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten mehr; seit römisch 40 hat die BF überhaupt keinen Kontakt mehr zu römisch 40 . Dieser lebt mittlerweile in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter zusammen.

Am XXXX .2024 brachte XXXX ohne Wissen der BF, die zum damaligen Zeitpunkt noch an der Ehe festhalten wollte, beim Amtsgericht XXXX eine Scheidungsklage mit der Begründung ein, sie habe die eheliche Gemeinschaft sechs Monate zuvor verlassen und sei „ins Ausland gegangen“. Da dem Gericht in XXXX der Aufenthalt der BF – auch aufgrund des Vorbringens in der Scheidungsklage – nicht bekannt war, bestellte es eine Rechtsanwältin aus XXXX nach den Bestimmungen der mazedonischen Zivilprozessordnung zu ihrer vorläufigen Vertreterin für das Scheidungsverfahren. Die Bestellung wurde am XXXX im Amtsblatt der Republik Nordmazedonien veröffentlicht. Die BF erlangte davon keine Kenntnis. Aufgrund der Klage vom XXXX wurde die Ehe mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , gegen das kein Rechtsmittel erhoben wurde, geschieden. Am römisch 40 .2024 brachte römisch 40 ohne Wissen der BF, die zum damaligen Zeitpunkt noch an der Ehe festhalten wollte, beim Amtsgericht römisch 40 eine Scheidungsklage mit der Begründung ein, sie habe die eheliche Gemeinschaft sechs Monate zuvor verlassen und sei „ins Ausland gegangen“. Da dem Gericht in römisch 40 der Aufenthalt der BF – auch aufgrund des Vorbringens in der Scheidungsklage – nicht bekannt war, bestellte es eine Rechtsanwältin aus römisch 40 nach den Bestimmungen der mazedonischen Zivilprozessordnung zu ihrer vorläufigen Vertreterin für das Scheidungsverfahren. Die Bestellung wurde am römisch 40 im Amtsblatt der Republik Nordmazedonien veröffentlicht. Die BF erlangte davon keine Kenntnis. Aufgrund der Klage vom römisch 40 wurde die Ehe mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gegen das kein Rechtsmittel erhoben wurde, geschieden.

Die BF erfuhr von der Ehescheidung zunächst nichts, weil XXXX , mit dem sie während des Jahres XXXX zeitweise noch zusammenlebte, ihr dies verheimlichte. Sie erlangte erst durch das Schreiben des BFA vom XXXX und ihre eigenen nachfolgenden Recherchen vor Ort in Nordmazedonien Kenntnis von dem Scheidungsverfahren und dem Scheidungsurteil. Da sie mittlerweile selbst nicht mehr an der Ehe mit XXXX festhalten möchte, hat sie nicht vor, etwas dagegen zu unternehmen, zumal sie seit Mitte XXXX einen neuen Lebensgefährten hat.Die BF erfuhr von der Ehescheidung zunächst nichts, weil römisch 40 , mit dem sie während des Jahres römisch 40 zeitweise noch zusammenlebte, ihr dies verheimlichte. Sie erlangte erst durch das Schreiben des BFA vom römisch 40 und ihre eigenen nachfolgenden Recherchen vor Ort in Nordmazedonien Kenntnis von dem Scheidungsverfahren und dem Scheidungsurteil. Da sie mittlerweile selbst nicht mehr an der Ehe mit römisch 40 festhalten möchte, hat sie nicht vor, etwas dagegen zu unternehmen, zumal sie seit Mitte römisch 40 einen neuen Lebensgefährten hat.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, auf den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Urkunden, weiters auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den für die BF und XXXX gespeicherten Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, auf den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Urkunden, weiters auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf den für die BF und römisch 40 gespeicherten Sozialversicherungsdaten.

Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihren Angaben hervor, die insoweit mit den Feststellungen des BFA übereinstimmen und durch den als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass bestätigt werden. Sie schilderte die in Serbien absolvierte Schulbildung und die anschließende Tätigkeit in der Landwirtschaft vor dem BFA glaubhaft und nachvollziehbar.

Serbischkenntnisse der BF auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts ihrer Herkunft und der in Serbien absolvierten Schulbildung plausibel; grundlegende Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A1 vom XXXX (OZ 6) und der Tatsache, dass sie Fragen vor dem BVwG teilweise auf Deutsch beantworten konnte.Serbischkenntnisse der BF auf muttersprachlichem Niveau sind angesichts ihrer Herkunft und der in Serbien absolvierten Schulbildung plausibel; grundlegende Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A1 vom römisch 40 (OZ 6) und der Tatsache, dass sie Fragen vor dem BVwG teilweise auf Deutsch beantworten konnte.

Die Feststellungen zur ersten Ehe der BF beruhen auf dem Scheidungsurteil vom XXXX , das die Niederlassungsbehörde am XXXX dem BFA übermittelte und von diesem am XXXX an das BVwG weitergeleitet wurde (OZ 7). Der Sohn der BF, der XXXX vorübergehend mit Hauptwohnsitz bei der BF in Österreich gemeldet war, hält sich aktuell offenbar nicht mehr im Inland auf; laut den glaubhaften Angaben der BF lebt er bei ihrem Vater in Serbien. Die Feststellungen zu den weiteren, in Österreich, Deutschland und Serbien lebenden Verwandten der BF basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen zur ersten Ehe der BF beruhen auf dem Scheidungsurteil vom römisch 40 , das die Niederlassungsbehörde am römisch 40 dem BFA übermittelte und von diesem am römisch 40 an das BVwG weitergeleitet wurde (OZ 7). Der Sohn der BF, der römisch 40 vorübergehend mit Hauptwohnsitz bei der BF in Österreich gemeldet war, hält sich aktuell offenbar nicht mehr im Inland auf; laut den glaubhaften Angaben der BF lebt er bei ihrem Vater in Serbien. Die Feststellungen zu den weiteren, in Österreich, Deutschland und Serbien lebenden Verwandten der BF basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben.

Die Eheschließung der BF mit XXXX ergibt sich aus dem (in deutscher Übersetzung vorgelegten) Auszug aus der Heiratsmatrikel. Demnach ist er Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Laut ZMR und IZR ist er (auch) bulgarischer Staatsangehöriger; damit steht im Einklang, dass der BF von ihm abgeleitet eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Der Familienname der BF wird in der deutschen Übersetzung der Heiratsmatrikel (wie auch in der deutschen Übersetzung des Scheidungsurteils vom XXXX ) statt mit XXXX mit XXXX angegeben. Da alle anderen in diesen Urkunden angegebenen Angaben zu ihrer Personen mit denen der BF übereinstimmen, besteht kein Zweifel daran, dass der Auszug und das Urteil sie betreffen. Es handelt sich offenbar um die Schreibweise ihres Familiennamens in dem in kyrillischer Schrift verfassten mazedonischen Original, die unverändert in die deutsche Übersetzung übernommen wurde. Der nur im Mazedonischen übliche Buchstabe ? entspricht in anderen slawischen Sprachen dem Zeichen ? (siehe https://www.schule-mehrsprachig.at/fileadmin/Redaktion/Sprachensteckbriefe/PDF/makedonisch.pdf, Zugriff am 19.12.2025). Die Eheschließung der BF mit römisch 40 ergibt sich aus dem (in deutscher Übersetzung vorgelegten) Auszug aus der Heiratsmatrikel. Demnach ist er Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Laut ZMR und IZR ist er (auch) bulgarischer Staatsangehöriger; damit steht im Einklang, dass der BF von ihm abgeleitet eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Der Familienname der BF wird in der deutschen Übersetzung der Heiratsmatrikel (wie auch in der deutschen Übersetzung des Scheidungsurteils vom römisch 40 ) statt mit römisch 40 mit römisch 40 angegeben. Da alle anderen in diesen Urkunden angegebenen Angaben zu ihrer Personen mit denen der BF übereinstimmen, besteht kein Zweifel daran, dass der Auszug und das Urteil sie betreffen. Es handelt sich offenbar um die Schreibweise ihres Familiennamens in dem in kyrillischer Schrift verfassten mazedonischen Original, die unverändert in die deutsche Übersetzung übernommen wurde. Der nur im Mazedonischen übliche Buchstabe ? entspricht in anderen slawischen Sprachen dem Zeichen ? (siehe https://www.schule-mehrsprachig.at/fileadmin/Redaktion/Sprachensteckbriefe/PDF/makedonisch.pdf, Zugriff am 19.12.2025).

Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von XXXX in Österreich ergeben sich aus ZMR, IZR und Sozialversicherungsdaten. Der Inlandsaufenthalt der BF wird aus ihren Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR seit XXXX und ihren damit übereinstimmenden Angaben abgeleitet. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Der Verlängerungsantrag wurde von der Niederlassungsbehörde bekanntgegeben (OZ 7). Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von römisch 40 in Österreich ergeben sich aus ZMR, IZR und Sozialversicherungsdaten. Der Inlandsaufenthalt der BF wird aus ihren Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR seit römisch 40 und ihren damit übereinstimmenden Angaben abgeleitet. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Der Verlängerungsantrag wurde von der Niederlassungsbehörde bekanntgegeben (OZ 7).

Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme der BF oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit aktenkundig. Ihre Erwerbstätigkeit in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Ihre Besuche in Serbien und ihr Immobilienbesitz dort ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben dazu.

Die Feststellung, dass die BF und XXXX in Österreich zunächst in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, ergibt sich aus ihren konsistenten Angaben dazu in Zusammenschau mit übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen bis XXXX laut ZMR. Auch die von ihr vorgelegten Fotos sprechen dafür, dass die Ehegatten zumindest zeitweise ein gemeinsames Familienleben geführt haben, ebenso die erkennbare emotionale Betroffenheit der BF über die außereheliche Beziehung ihres Ehemanns. Die Feststellung, dass die BF und römisch 40 in Österreich zunächst in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, ergibt sich aus ihren konsistenten Angaben dazu in Zusammenschau mit übereinstimmenden Wohnsitzmeldungen bis römisch 40 laut ZMR. Auch die von ihr vorgelegten Fotos sprechen dafür, dass die Ehegatten zumindest zeitweise ein gemeinsames Familienleben geführt haben, ebenso die erkennbare emotionale Betroffenheit der BF über die außereheliche Beziehung ihres Ehemanns.

Aus dem Scheidungsurteil vom XXXX geht hervor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft laut XXXX sechs Monate zuvor, also im September XXXX , beendet worden war. Nach der Schilderung der BF endete die eheliche Lebensgemeinschaft sukzessive im Laufe des Jahres XXXX („Seit XXXX ist er nicht mehr bei mir gewesen und ich habe ihn seitdem auch nicht mehr gesehen. Fast das ganze Jahr XXXX war es so, dass er zeitweise bei mir war und dann wieder nicht. ... [Sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung] war ein schleichender Prozess, er hat nach und nach Sachen aus der Wohnung gebracht, ohne dass ich das mitbekommen hätte.“ Seiten 4 und 5 der Niederschrift vom 06.11.2025). Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest bis XXXX ein gemeinsames Familienleben der Ehegatten bestand.Aus dem Scheidungsurteil vom römisch 40 geht hervor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft laut römisch 40 sechs Monate zuvor, also im September römisch 40 , beendet worden war. Nach der Schilderung der BF endete die eheliche Lebensgemeinschaft sukzessive im Laufe des Jahres römisch 40 („Seit römisch 40 ist er nicht mehr bei mir gewesen und ich habe ihn seitdem auch nicht mehr gesehen. Fast das ganze Jahr römisch 40 war es so, dass er zeitweise bei mir war und dann wieder nicht. ... [Sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung] war ein schleichender Prozess, er hat nach und nach Sachen aus der Wohnung gebracht, ohne dass ich das mitbekommen hätte.“ Seiten 4 und 5 der Niederschrift vom 06.11.2025). Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest bis römisch 40 ein gemeinsames Familienleben der Ehegatten bestand.

Die BF schilderte die außereheliche Beziehung von XXXX . Die Geburtsurkunde seiner Tochter, die dieser Beziehung entstammt, wurde von der Niederlassungsbehörde übermittelt (OZ 7). Aus dem ZMR geht hervor, dass er seit XXXX mit seiner Tochter und deren Mutter zusammenlebt. Die BF schilderte die außereheliche Beziehung von römisch 40 . Die Geburtsurkunde seiner Tochter, die dieser Beziehung entstammt, wurde von der Niederlassungsbehörde übermittelt (OZ 7). Aus dem ZMR geht hervor, dass er seit römisch 40 mit seiner Tochter und deren Mutter zusammenlebt.

Aus dem Scheidungsurteil vom XXXX ergibt sich weiters, dass XXXX die Klage am XXXX eingereicht hat und dass für die BF ob ihres dem Gericht unbekannten Aufenthalts eine Rechtsanwältin als Vertreterin bestellt wurde. Es ist glaubhaft, dass die BF zunächst keine Kenntnis von dem in Nordmazedonien eingeleiteten Scheidungsverfahren hatte, zumal sie laut dem Scheidungsurteil unbekannten Aufenthalts gewesen sein soll. Die Rechtsanwältin, von der sie im Scheidungsverfahren vertreten wurde, wurde aus diesem Grund zu ihrer „vorläufigen Vertreterin“ bestellt, was nach österreichischem Recht offenbar einer Abwesenheitskuratorin iSd § 277 ABGB bzw. § 116 ZPO entspricht. Dies geht aus dem von der Niederlassungsbehörde übermittelte Auszug aus dem Amtsblatt der Republik Nordmazedonien hervor (OZ 7). Es ist vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass die BF sie nicht bevollmächtigt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF als in Österreich lebende serbische Staatsangehörige keine Kenntnis von der Anzeige im Amtsblatt der Republik Nordmazedonien erlangt hat. Daher kann ihren Angaben, sie habe bis XXXX nichts von der Ehescheidung gewusst, gefolgt werden. XXXX hat die Scheidung offenbar hinter ihrem Rücken betrieben, um mit der Mutter seiner Tochter zusammenzuleben, und gegenüber der BF noch bis Ende XXXX den Anschein erweckt, an der Ehe festhalten zu wollen. Aus dem Scheidungsurteil geht auch hervor, dass der nicht erfüllte Kinderwunsch einer der Gründe für das Scheitern der Ehe war; dies deckt sich mit entsprechenden Angaben der BF. Aus dem Scheidungsurteil vom römisch 40 ergibt sich weiters, dass römisch 40 die Klage am römisch 40 eingereicht hat und dass für die BF ob ihres dem Gericht unbekannten Aufenthalts eine Rechtsanwältin als Vertreterin bestellt wurde. Es ist glaubhaft, dass die BF zunächst keine Kenntnis von dem in Nordmazedonien eingeleiteten Scheidungsverfahren hatte, zumal sie laut dem Scheidungsurteil unbekannten Aufenthalts gewesen sein soll. Die Rechtsanwältin, von der sie im Scheidungsverfahren vertreten wurde, wurde aus diesem Grund zu ihrer „vorläufigen Vertreterin“ bestellt, was nach österreichischem Recht offenbar einer Abwesenheitskuratorin iSd Paragraph 277, ABGB bzw. Paragraph 116, ZPO entspricht. Dies geht aus dem von der Niederlassungsbehörde übermittelte Auszug aus dem Amtsblatt der Republik Nordmazedonien hervor (OZ 7). Es ist vor diesem Hintergrund glaubhaft, dass die BF sie nicht bevollmächtigt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die BF als in Österreich lebende serbische Staatsangehörige keine Kenntnis von der Anzeige im Amtsblatt der Republik Nordmazedonien erlangt hat. Daher kann ihren Angaben, sie habe bis römisch 40 nichts von der Ehescheidung gewusst, gefolgt werden. römisch 40 hat die Scheidung offenbar hinter ihrem Rücken betrieben, um mit der Mutter seiner Tochter zusammenzuleben, und gegenüber der BF noch bis Ende römisch 40 den Anschein erweckt, an der Ehe festhalten zu wollen. Aus dem Scheidungsurteil geht auch hervor, dass der nicht erfüllte Kinderwunsch einer der Gründe für das Scheitern der Ehe war; dies deckt sich mit entsprechenden Angaben der BF.

Da dem Vorbringen der BF zum gemeinsamen Familienleben mit XXXX und zu ihrem Privatleben in Österreich gefolgt wird, unterbleibt die Befragung der in der Beschwerde zu diesem Beweisthema namhaft gemachten Zeuginnen und Zeugen. Da dem Vorbringen der BF zum gemeinsamen Familienleben mit römisch 40 und zu ihrem Privatleben in Österreich gefolgt wird, unterbleibt die Befragung der in der Beschwerde zu diesem Beweisthema namhaft gemachten Zeuginnen und Zeugen.

Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen. Daraus ergibt sich, dass sie und XXXX seit XXXX nicht mehr an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Nebenwohnsitzmeldung von XXXX an der Wohnadresse der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX spricht dafür, dass er ihrem Wunsch nach einer Versöhnung nähergekommen ist, ohne freilich die Beziehung zur Mutter seiner Tochter aufzugeben. Nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der BF besteht seit XXXX überhaupt kein Kontakt mehr zu ihm. Sie hat auch nicht vor, gegen das Scheidungsurteil (etwa, weil ihr rechtliches Gehör verletzt und sie nicht gehörig zur Scheidungsverhandlung geladen wurde) vorzugehen, zumal sie mittlerweile mit einem neuen Partner zusammenlebt. Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen. Daraus ergibt sich, dass sie und römisch 40 seit römisch 40 nicht mehr an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 an der Wohnadresse der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 spricht dafür, dass er ihrem Wunsch nach einer Versöhnung nähergekommen ist, ohne freilich die Beziehung zur Mutter seiner Tochter aufzugeben. Nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der BF besteht seit römisch 40 überhaupt kein Kontakt mehr zu ihm. Sie hat auch nicht vor, gegen das Scheidungsurteil (etwa, weil ihr rechtliches Gehör verletzt und sie nicht gehörig zur Scheidungsverhandlung geladen wurde) vorzugehen, zumal sie mittlerweile mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ist aus dem Strafregister ersichtlich. Es sind auch keine Verwaltungsübertretungen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).

Zu Spruchteil A):

Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).

Da die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Ausweisung und der Verhängung einer Mutwillensstrafe dieselbe Beschwerdeführerin betreffen, sind die auch inhaltlich zusammenhängenden Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Zu Spruchteil B):

1. Zum Bescheid vom XXXX .2025 (Ausweisung):1. Zum Bescheid vom römisch 40 .2025 (Ausweisung):

Als Staatsangehörige von Serbien ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und ob der Ehe mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und dem sie nachgezogen ist, begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG. Ihr wurde dementsprechend eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt. Ein Ausspruch der Niederlassungsbehörde nach § 54 Abs 7 NAG über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe existiert nicht.Als Staatsangehörige von Serbien ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und ob der Ehe mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und dem sie nachgezogen ist, begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Ihr wurde dementsprechend eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt. Ein Ausspruch der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe existiert nicht.

Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen.

Gemäß § 54 Abs 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige – abgesehen von den Fällen des Daueraufenthaltsrechts – ausgewiesen werden, wenn ihnen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG fehlt. Diese Bestimmung lautet:Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige – abgesehen von den Fällen des Daueraufenthaltsrechts – ausgewiesen werden, wenn ihnen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG fehlt. Diese Bestimmung lautet:

„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7.“„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind.

Gemäß § 30 Abs 3 iVm Abs 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen, für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe ist die Absicht einer Fremden entscheidend, wie die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob sie die Führung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art 8 EMRK beabsichtigt (vgl. VwGH 01.07.2025, Ra 2025/22/0074 mwN). Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen, für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe ist die Absicht einer Fremden entscheidend, wie die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob sie die Führung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK beabsichtigt vergleiche VwGH 01.07.2025, Ra 2025/22/0074 mwN).

Die BF ist in Österreich als Arbeitnehmerin erwerbstätig und erfüllt daher die Voraussetzung des § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Ausgehend von der Eheschließung mit einem EWR-Bürger am XXXX und dem gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet ab XXXX sind auch die zeitlichen Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG erfüllt, zumal die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens am XXXX deutlich mehr als drei Jahre gedauert hat, davon den Großteil und damit jedenfalls mehr als ein Jahr im Bundesgebiet, auch wenn man davon ausgeht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit Anfang XXXX aufgelöst war und die Ehegatten zuletzt nur noch fallweise zusammengelebt haben. Für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Scheidugn der Ehe gemäß § 54 Abs 5 Z 1 NAG bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidugnsverfahrens (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0327). Dabei ist es unerheblich, ob der zusammenführende EWR-Bürger und sein drittstaatsangehöriger Ehegatte vor Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits einen längeren Zeitraum getrennt gelebt haben, selbst wenn sie schon die Absicht hatte, sich später scheiden zu lassen (siehe EuGH 08.11.2012, C-40/11). Die BF ist in Österreich als Arbeitnehmerin erwerbstätig und erfüllt daher die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Ausgehend von der Eheschließung mit einem EWR-Bürger am römisch 40 und dem gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet ab römisch 40 sind auch die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG erfüllt, zumal die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens am römisch 40 deutlich mehr als drei Jahre gedauert hat, davon den Großteil und damit jedenfalls mehr als ein Jahr im Bundesgebiet, auch wenn man davon ausgeht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit Anfang römisch 40 aufgelöst war und die Ehegatten zuletzt nur noch fallweise zusammengelebt haben. Für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Scheidugn der Ehe gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidugnsverfahrens (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0327). Dabei ist es unerheblich, ob der zusammenführende EWR-Bürger und sein drittstaatsangehöriger Ehegatte vor Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits einen längeren Zeitraum getrennt gelebt haben, selbst wenn sie schon die Absicht hatte, sich später scheiden zu lassen (siehe EuGH 08.11.2012, C-40/11).

Da die zeitlichen Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG erfüllt sind und die BF das Scheidugnsurteil nicht bekämpfen möchte, muss im Zusammenhang mit der Beschwede gegen die Ausweisung nicht darauf eingegangen werden, ob die in § 54 Abs 5 Z 1 NAG genannte Frist auch dann gilt, wenn ein Ehegatte zunächst keine Kenntnis von der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der folgenden Ehescheidung erlangt. Da die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG erfüllt sind und die BF das Scheidugnsurteil nicht bekämpfen möchte, muss im Zusammenhang mit der Beschwede gegen die Ausweisung nicht darauf eingegangen werden, ob die in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG genannte Frist auch dann gilt, wenn ein Ehegatte zunächst keine Kenntnis von der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der folgenden Ehescheidung erlangt.

Das Aufenthaltsrecht der BF bleibt daher auch nach der Ehescheidung (unabhängig von ihrer Kenntnis oder Unkenntnis vom Scheidungsverfahren) erhalten, zumal ihr Ex-Ehemann sich weiterhin unter Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhält.

Die BF und ihr Ex-Ehemann haben in Österreich – zumindest zeitweise – ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt und in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Auch der Umstand, dass der Ex-Ehemann der BF Eheverfehlungen gesetzt und die Ehe gebrochen hat, führt nicht dazu, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen wäre. Die BF und ihr Ex-Ehemann haben in Österreich – zumindest zeitweise – ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt und in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Auch der Umstand, dass der Ex-Ehemann der BF Eheverfehlungen gesetzt und die Ehe gebrochen hat, führt nicht dazu, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen wäre.

Im Ergebnis ist die BF nach der Scheidung weiterhin aufenthaltsberechtigt, da sie in Österreich Arbeitnehmerin ist und somit die Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG iVm § 51 Abs 1 Z 1 NAG erfüllt sind. Gegen sie kann daher keine Ausweisung erlassen werden, zumal von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom XXXX .2025 ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. dieses Bescheids.Im Ergebnis ist die BF nach der Scheidung weiterhin aufenthaltsberechtigt, da sie in Österreich Arbeitnehmerin ist und somit die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt sind. Gegen sie kann daher keine Ausweisung erlassen werden, zumal von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 .2025 ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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