Entscheidungsdatum
05.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G305 2330947-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in Albanien geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und war zuletzt als Maurer tätig. Albanisch ist seine Muttersprache.1.1. Der am römisch 40 in Albanien geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und war zuletzt als Maurer tätig. Albanisch ist seine Muttersprache.
Er ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind jedoch keine Kinder hervorgekommen. Er hat auch keine Adoptivkinder. Aus den genannten Gründen treffen ihn keine Sorgepflichten.
Er besitzt kein Vermögen und hat auch keine Schulden. Als Maurer brachte er monatlich ca. EUR 1.500,00 netto ins Verdienen.
Er hat keine nachhaltigen persönlichen oder familiären Bezugspunkte zu Österreich und ist hier nicht aufenthaltsverfestigt. Er hat im Bundesgebiet keine hier lebenden bzw. aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Er hat daher keine privaten Bindungen zum Bundesgebiet.
Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX ausschließlich für den Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier Suchtgiftdelikte zu begehen. Schon am XXXX wurde er von der Polizei wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten fest- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 ausschließlich für den Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier Suchtgiftdelikte zu begehen. Schon am römisch 40 wurde er von der Polizei wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten fest- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen.
Er ist zwar im Besitz eines biometrischen Reisepasses, allerdings verfügt er nicht über einen Aufenthaltstitel für Österreich und/oder über einen solchen für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , Zl. XXXX erkannte das LG XXXX den BF wegen § 125, 127, 129 Abs. 1 und 129 Abs. 2 StGB schuldig, er habe in XXXX bestimmten namentlich genannten AbnehmerInnen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach (10,5 fach) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von zumindest 75,83% (Medianwert RZ 9/25) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er an Suchtgift gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel oder Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Dadurch beging er das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG, wofür er nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Die bei ihm sichergestellte Suchtgiftmenge wurde vom Gericht für eingezogen erklärt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erkannte das LG römisch 40 den BF wegen Paragraph 125, 127, 129, Absatz eins und 129 Absatz 2, StGB schuldig, er habe in römisch 40 bestimmten namentlich genannten AbnehmerInnen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mehrfach (10,5 fach) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von zumindest 75,83% (Medianwert RZ 9/25) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er an Suchtgift gewöhnt ist und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtmittel oder Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Dadurch beging er das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG, wofür er nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Die bei ihm sichergestellte Suchtgiftmenge wurde vom Gericht für eingezogen erklärt.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht sein Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, als erschwerend dagegen eine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde im Kern auf die Beurteilung des Sachverhalts, der ihrer Auffassung nach ergeben habe, dass zur Einhaltung der österreichischen Gesetze und im Interesse der österreichischen Gesellschaft eine unverzügliche Ausreise notwendig sei.
Am XXXX .2025 gab der BF einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab, worin er erklärte, dass er „aus freien Stücken und im Vollbesitz“ seiner „geistigen und physischen Kräfte“ auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Spruchpunkt VI. – aufschiebende Wirkung des Bescheides des BFA RD N St. Pölten vom XXXX .2025 verzichte.Am römisch 40 .2025 gab der BF einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab, worin er erklärte, dass er „aus freien Stücken und im Vollbesitz“ seiner „geistigen und physischen Kräfte“ auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Spruchpunkt römisch sechs. – aufschiebende Wirkung des Bescheides des BFA RD N St. Pölten vom römisch 40 .2025 verzichte.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 um 14:00 Uhr nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2025, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe. Seine Beschwerde verband er insbesondere mit der Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2025 um 14:00 Uhr nachweislich zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom römisch 40 .2025, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe. Seine Beschwerde verband er insbesondere mit der Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am römisch 40 .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet und der mit der Beschwerde verbundenen Anregung, dass ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet und der mit der Beschwerde verbundenen Anregung, dass ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer am XXXX .2025 einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Spruchpunkt VI. des oben näher bezeichneten Bescheides, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, eingebracht. Die Diktion der im Gerichtsakt einliegenden Rechtsmittelverzichtserklärung lässt eindeutig erkennen, dass sie auf den Spruchpunkt VI. bezogen ist, weshalb mit dem Datum des Rechtsmittelverzichts der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes VI. am XXXX .2025 in Rechtskraft erwachsen ist.Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer am römisch 40 .2025 einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Spruchpunkt römisch sechs. des oben näher bezeichneten Bescheides, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, eingebracht. Die Diktion der im Gerichtsakt einliegenden Rechtsmittelverzichtserklärung lässt eindeutig erkennen, dass sie auf den Spruchpunkt römisch sechs. bezogen ist, weshalb mit dem Datum des Rechtsmittelverzichts der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch sechs. am römisch 40 .2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der auf den Spruchpunkt VI. des Bescheides vom XXXX .2025 bezogene Teil der Beschwerde und die damit verbundene Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erweist sich damit als unzulässig, weshalb dem erkennenden Gericht jede Entscheidungsgrundlage darüber entzogen ist, ob der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann oder nicht.Der auf den Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom römisch 40 .2025 bezogene Teil der Beschwerde und die damit verbundene Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erweist sich damit als unzulässig, weshalb dem erkennenden Gericht jede Entscheidungsgrundlage darüber entzogen ist, ob der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann oder nicht.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision zulässig unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2330947.1.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026