RS OGH 2024/7/31 13Os7/17d; 14Os59/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2024
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Norm

StGB §54 Abs2

Rechtssatz

Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 21 StGB handelt.Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB handelt.

Entscheidungstexte

  • RS0131451">13 Os 7/17d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 7/17d
    Beisatz: Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in § 22 StGB bezeichneten Anstalt. (T1)
  • RS0131451">14 Os 59/24v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2024 14 Os 59/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131451

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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