Norm
StGB §54 Abs2Rechtssatz
Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 21 StGB handelt.Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach Paragraph 21, StGB handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131451Im RIS seit
05.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024