TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 G316 2314496-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2314496-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 17.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.

Der BF lebt seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet und verfügt seit 2008 über eine Anmeldebescheinigung. Der BF ist als Fitnesstrainer tätig.

Im Bundesgebiet leben die drei erwachsenen Kinder des BF, wovon der BF für eines der Kinder unterhaltspflichtig ist.

1.2. Der BF betätigte sich mehrfach durch der „Staatsverweigerer-Szene“ typische Eingaben bei Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden, betreibt eine eigene Website mit für diese Szene typischen Inhalten und verfügt über einen selbst erstellten „Ausweis“ mit dem Titel XXXX 1.2. Der BF betätigte sich mehrfach durch der „Staatsverweigerer-Szene“ typische Eingaben bei Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden, betreibt eine eigene Website mit für diese Szene typischen Inhalten und verfügt über einen selbst erstellten „Ausweis“ mit dem Titel römisch 40

Am 24.04.2025 erging seitens des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung XXXX unter der GZ: XXXX ein Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf versuchte Nötigung, versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sowie des Verdachts auf staatsfeindliche Verbindung. Daraufhin erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12, 2. Fall, 15, 302 Abs 1 StGB beim zuständigen Landesgericht. Eine Anklage wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Verbindung nach § 247a StGB wurde jedoch nicht erhoben. Am 24.04.2025 erging seitens des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung römisch 40 unter der GZ: römisch 40 ein Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf versuchte Nötigung, versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt sowie des Verdachts auf staatsfeindliche Verbindung. Daraufhin erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, 2, Fall, 15, 302 Absatz eins, StGB beim zuständigen Landesgericht. Eine Anklage wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Verbindung nach Paragraph 247 a, StGB wurde jedoch nicht erhoben.

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 16.10.2025 wurde das Verfahren gemäß § 203 StPO unter einer Probezeit von 2 Jahren eingestellt (Diversion). Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 16.10.2025 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 203, StPO unter einer Probezeit von 2 Jahren eingestellt (Diversion). Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet.

1.4. Weiters wurde der BF am 25.03.2025 wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 1.4. Weiters wurde der BF am 25.03.2025 wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Im Jahr 2020 wurde der BF nach § 103 abs. 2 KFG zu einer Geldstrafe von € 100,-- und im Jahr 2024 nach dem XXXX Parkabgabengesetz 2006 zu einer Geldstrafe von € 50,-- bestraft.Im Jahr 2020 wurde der BF nach Paragraph 103, abs. 2 KFG zu einer Geldstrafe von € 100,-- und im Jahr 2024 nach dem römisch 40 Parkabgabengesetz 2006 zu einer Geldstrafe von € 50,-- bestraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.

Die Anmeldebescheinigung ist aktenkundig.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens und den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Wenngleich im ZMR eine Meldelücke von Jänner 2015 bis April 2019 vorliegt, konnte der BF in der behördlichen Einvernahme glaubhaft vorbringen, sich nach einem Umzug nicht neu angemeldet zu haben. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 14.10.2025 (OZ 17) geht außerdem hervor, dass der BF nach einer Privatinsolvenz zwischenzeitig obdachlos war. Auch die aktenkundige Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten ergibt, dass der BF in diesem Zeitraum verschiedenen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging und konnte der durchgehende Aufenthalt des BF seit 2006 daher zweifelsfrei festgestellt werden. Auch die belangte Behörde ging schließlich im angefochtenen Bescheid von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2006 aus. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF beruhen auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens und den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Wenngleich im ZMR eine Meldelücke von Jänner 2015 bis April 2019 vorliegt, konnte der BF in der behördlichen Einvernahme glaubhaft vorbringen, sich nach einem Umzug nicht neu angemeldet zu haben. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 14.10.2025 (OZ 17) geht außerdem hervor, dass der BF nach einer Privatinsolvenz zwischenzeitig obdachlos war. Auch die aktenkundige Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten ergibt, dass der BF in diesem Zeitraum verschiedenen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging und konnte der durchgehende Aufenthalt des BF seit 2006 daher zweifelsfrei festgestellt werden. Auch die belangte Behörde ging schließlich im angefochtenen Bescheid von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2006 aus.

Die aktuelle Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Seine familiären Verhältnisse ergeben sich aus der behördlichen Einvernahme am 19.12.2024 und dem Protokoll zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 14.10.2025 (OZ 17). Die aktuelle Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Seine familiären Verhältnisse ergeben sich aus der behördlichen Einvernahme am 19.12.2024 und dem Protokoll zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 14.10.2025 (OZ 17).

2.2. Dass der BF sich mehrfach durch der „Staatsverweigerer-Szene“ typische Eingaben bei Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden betätigte ergeht aus dem aktenkundigen Abschlussbericht des Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX zu XXXX vom 24.04.2025 und den aktenkundigen Eingaben des BF. Der genannte „Ausweis“ ist ebenso aktenkundig. Die Website des BF XXXX kann öffentlich abgerufen werden. 2.2. Dass der BF sich mehrfach durch der „Staatsverweigerer-Szene“ typische Eingaben bei Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden betätigte ergeht aus dem aktenkundigen Abschlussbericht des Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 zu römisch 40 vom 24.04.2025 und den aktenkundigen Eingaben des BF. Der genannte „Ausweis“ ist ebenso aktenkundig. Die Website des BF römisch 40 kann öffentlich abgerufen werden.

Die Anklageschrift und der Diversionsbeschluss wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 9 und 17).

2.4. Das Urteil vom 25.03.2025 wurde ebenso vorgelegt (OZ 17). Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen aus den Jahren 2020 und 2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 2006 in Österreich. Der Aufenthalt des BF ist auch rechtmäßig, da er seit 2008 über eine Anmeldebescheinigung verfügt.

Daher ist gegenständlich der in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anwendbar. Demnach ist bei einem seit zehn Jahren im Bundesgebiet vorliegenden Aufenthalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass „die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“. Daher ist gegenständlich der in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anwendbar. Demnach ist bei einem seit zehn Jahren im Bundesgebiet vorliegenden Aufenthalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass „die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(n) Straftat(en) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete(n) Straftat(en) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein der „Staatsverweigerer-Szene“ typisch zurechenbares Verhalten, insbesondere seine Eingaben bei Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden, das Betreiben einer Website mit für diese Szene typischen Inhalten und der Umstand, dass er über einen selbst erstellten „Ausweis“ mit dem Titel XXXX verfügt.Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein der „Staatsverweigerer-Szene“ typisch zurechenbares Verhalten, insbesondere seine Eingaben bei Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden, das Betreiben einer Website mit für diese Szene typischen Inhalten und der Umstand, dass er über einen selbst erstellten „Ausweis“ mit dem Titel römisch 40 verfügt.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbüger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies – im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte – darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbüger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies – im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte – darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).

Es wird nicht übersehen, dass das sympathisierende Verhalten des BF zur „Staatsverweigerer-Szene“ den Interessen der Republik Österreich massiv zuwiderläuft und die Grundprinzipien der Verfassung massiv gefährden kann. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich jedoch nicht ersichtlich, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen. Dazu ist zu berücksichtigen, dass der BF in dieser Hinsicht bislang als strafgerichtlich unbescholten gilt, zumal das Strafverfahren diversionell erledigt wurde. Insbesondere geht aus der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens, dass die Schuld des BF als nicht schwer anzusehen ist (vgl. § 198 Abs. 2 Z 2 StPO). Auch sonst geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der BF einer konkreten Gruppierung angeschlossen oder sich sonst in entsprechender Weise organisiert hätte. Demnach wurde auch die Anzeige wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Verbindung nach § 247a StGB von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt. Es wird nicht übersehen, dass das sympathisierende Verhalten des BF zur „Staatsverweigerer-Szene“ den Interessen der Republik Österreich massiv zuwiderläuft und die Grundprinzipien der Verfassung massiv gefährden kann. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist gegenständlich jedoch nicht ersichtlich, dass die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen. Dazu ist zu berücksichtigen, dass der BF in dieser Hinsicht bislang als strafgerichtlich unbescholten gilt, zumal das Strafverfahren diversionell erledigt wurde. Insbesondere geht aus der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens, dass die Schuld des BF als nicht schwer anzusehen ist vergleiche Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Auch sonst geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der BF einer konkreten Gruppierung angeschlossen oder sich sonst in entsprechender Weise organisiert hätte. Demnach wurde auch die Anzeige wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Verbindung nach Paragraph 247 a, StGB von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.

Das gegenständliche Verhalten des BF - auch in Zusammenschau mit der Verurteilung wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht und den festgestellten Verwaltungsstrafen - vermag daher insgesamt, so verwerflich es auch sein mag, zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht zu rechtfertigen, sodass sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wegen des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als rechtwidrig erweist.Das gegenständliche Verhalten des BF - auch in Zusammenschau mit der Verurteilung wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht und den festgestellten Verwaltungsstrafen - vermag daher insgesamt, so verwerflich es auch sein mag, zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht zu rechtfertigen, sodass sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wegen des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG als rechtwidrig erweist.

Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist somit nicht erfüllt und wird die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet.Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist somit nicht erfüllt und wird die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nicht nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit bereits dem Grunde nach als unzulässig.

Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).

Gemäß § 66 Abs. 3 FPG setzt auch eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, welcher seinen Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatte voraus, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und war gegen den BF sohin auch nicht mit einer Ausweisung vorzugehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG setzt auch eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, welcher seinen Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatte voraus, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und war gegen den BF sohin auch nicht mit einer Ausweisung vorzugehen.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde für den Fall, dass der BF ein strafbares Verhalten setzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen ihn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls sein Gesamtfehlverhalten zu berücksichtigen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Dem BF wurde von der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes erteilt.Dem BF wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes erteilt.

Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt I. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und war der Bescheid im Ergebnis ersatzlos aufzuheben.Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt römisch eins. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt römisch zwei. die Grundlage entzogen und war der Bescheid im Ergebnis ersatzlos aufzuheben.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.

Zumal der Beschwerde bereits aufgrund des durch die Aktenlage geklärten Sachverhalts vollumfänglich stattgegeben werden konnte, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG schon aufgrund dieses Umstandes eine Verhandlung unterbleiben. Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.Zumal der Beschwerde bereits aufgrund des durch die Aktenlage geklärten Sachverhalts vollumfänglich stattgegeben werden konnte, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG schon aufgrund dieses Umstandes eine Verhandlung unterbleiben. Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2314496.1.00

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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