Entscheidungsdatum
28.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G306 2317536-1/21E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.12.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zahl römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.04.2025, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 07.04.2025, wurde die BF anlässlich ihrer Anhaltung in Haft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle ihrer Verurteilung beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und über sie die Schubhaft zu verhängen. Zudem wurde die BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Die BF gab keine Stellungnahme ab.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, von der BF übernommen am 30.07.2025, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, von der BF übernommen am 30.07.2025, wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Mit Schreiben vom 30.07.2025, beim BFA eingelangt am 06.08.2025, brachte die BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 11.08.2025 vorgelegt und langten am 13.08.2025 ein.
7. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2025, Zahl G306 2317536-1/5Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.09.2025, Zahl G306 2317536-1/5Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 02.12.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Ungarische Sprache statt. Die BF und ein Vertreter ihrer im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) nahmen mittels Video-Konferenz teil. Die Tochter der BF wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Auch die belangte Behörde wurde korrekt geladen, ein Vertreter erschien zur Verhandlung jedoch nicht.8. Am 02.12.2025 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Ungarische Sprache statt. Die BF und ein Vertreter ihrer im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage nahmen mittels Video-Konferenz teil. Die Tochter der BF wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Auch die belangte Behörde wurde korrekt geladen, ein Vertreter erschien zur Verhandlung jedoch nicht.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Der belangten Behörde und der RV der BF wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 02.12.2025 übermittelt.Der belangten Behörde und der Regierungsvorlage der BF wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 02.12.2025 übermittelt.
Weder die BF oder ihre RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Weder die BF oder ihre Regierungsvorlage noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
9. Mit am 12.12.2025 beim BVwG eingelangtem Schreiben der BF wurde die schriftliche Ausfertigung des am 02.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist ungarische Staatsangehörige, gesund, arbeitsfähig, geschieden und frei von Sorgepflichten. Ihre Muttersprache ist Ungarisch.
Die BF wurde in Ungarn geboren, wuchs dort auf und hat ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht.
In Ungarn sind Familienangehörige der BF wohnhaft. Eigenen Angaben zu Folge hat sie keinen Kontakt zu diesen.
1.2. Die BF weist im Bundesgebiet abgesehen von ihrer Anhaltung in diversen Justizanstalten seit dem XXXX 2025 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.2. Die BF weist im Bundesgebiet abgesehen von ihrer Anhaltung in diversen Justizanstalten seit dem römisch 40 2025 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet.
1.4. Im Bundesgebiet weist die BF folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 insgesamt übersteigendem Wert weggenommen hat,
I. am XXXX 2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Goldarmreifen im Gesamtwert von € 7.400,00;römisch eins. am römisch 40 2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Goldarmreifen im Gesamtwert von € 7.400,00;
II. am XXXX 2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Ringe im Gesamtwert von € 6.000,00;römisch zwei. am römisch 40 2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Ringe im Gesamtwert von € 6.000,00;
III. am XXXX 2025 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes einen Goldarmreif im Wert von € 1.600,00.römisch drei. am römisch 40 2025 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes einen Goldarmreif im Wert von € 1.600,00.
Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen in Ungarn, der rasche Rückfall und die doppelte Deliktsqualifikation gewertet.
Die BF wurde am XXXX 2025 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Sie befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2027, Termine für die bedingte Entlassung sind der XXXX 2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3).Die BF wurde am römisch 40 2025 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Sie befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2027, Termine für die bedingte Entlassung sind der römisch 40 2026 (1/2) und der römisch 40 2026 (2/3).
Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.5. In Ungarn weist die BF vier Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen Delikten gegen die Rechtspflege zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am XXXX 2015 wurde die Probezeit widerrufen und in Vollzug gesetzt (vollzogen am XXXX 2019).1. Mit Urteil vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen Delikten gegen die Rechtspflege zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am römisch 40 2015 wurde die Probezeit widerrufen und in Vollzug gesetzt (vollzogen am römisch 40 2019).
2. Mit Urteil vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil vom XXXX 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, wobei mit Entscheidung vom XXXX 2016 zur vorgenannten Verurteilung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet wurde, verurteilt.3. Mit Urteil vom römisch 40 2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, wobei mit Entscheidung vom römisch 40 2016 zur vorgenannten Verurteilung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet wurde, verurteilt.
4. Mit Urteil vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die am XXXX 2024 vollzogen wurde.4. Mit Urteil vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die am römisch 40 2024 vollzogen wurde.
1.6. Eigenen Angaben zu Folge reiste die BF im Jahr 2024 in das Bundesgebiet ein und nahm in weiterer Folge unangemeldet Unterkunft bei ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter und den Enkelkindern. Sie habe diese bei der Erziehung der Kinder unterstützt. Die BF brachte keine Nachweise betreffend den vorgebrachten Haushalt mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet in Vorlage.
Die BF bekommt während Anhaltung in Haft keinen Besuch von ihren Angehörigen.
Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration der BF im Bundesgebiet hervorgekommen.
1.7. Die BF ist vermögens- und mittellos. Sie erwirtschaftete ihren Lebensunterhalt in Ungarn zuletzt als Gärtnerin und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.100,00. Vor ihrer Inhaftierung erwirtschaftete sie ihren Lebensunterhalt zuletzt durch die Begehung der oben angeführten Straftaten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Muttersprache und zum Leben der BF in Ungarn getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie insbesondere auf den Angaben der BF (AS 101; Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 5). Weiters liegt im Akt eine Kopie des ungarischen Reisepasses der BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 31).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet gründen auf dem Sozialversicherungsdatenauszug.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF an, sie sei im März 2024 nach Österreich gekommen, um zu arbeiten. Später gab sie an, sie sei zu alt, um Arbeit zu finden. Sie sei auch beim AMS gewesen und habe zeitweise bei ihrer Tochter gearbeitet (Verhandlungsprotokoll, Seite 4).
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (AS 63ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 63ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass die BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme der BF und der Einlieferung in die JA sowie die Termine für die bedingte Entlassung ergeben sich aus der Personeninformation der JA (AS 1, 59) sowie der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 43).
2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und den Angaben der BF.
Die BF führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und lebe bei ihrer Tochter und ihren drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt und unterstütze diese. Sie sei Hausfrau, Mutter und Großmutter. Sie unterstütze ihrer Tochter bei der Erziehung und passe auf die Enkelkinder auf, da die Tochter erwerbstätig sei. Die Enkelkinder seien im Grundschul- und Kindergartenalter (AS 101).
In der mündlichen Verhandlung führte die BF aus, ihre Tochter habe sie während der Anhaltung in Haft nicht besucht, da sie als Bäckerin erwerbstätig sei. Sie würde die BF jedoch täglich anrufen. Als die BF noch in Ungarn gewesen sei, habe sich der Kontakt zu ihrer Tochter und den Enkelkindern derart gestalten, dass sie sich Briefe geschrieben und telefoniert hätten. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe ihre Tochter sie unterstützt. Ihre Tochter habe ihr Geld und Essen gegeben. Die BF habe bei ihrer Tochter gewohnt. Die BF habe die Tiere am Bauernhof versorgt. Ihre Tochter habe die BF gebeten, dass sie aufhören solle, zu stehlen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).
Die Besucherliste der JA liegt im Akt ein (AS 107).
Die BF brachte keine Nachweise vor, dass sie tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet gelebt hat. So sind auch aus dem ZMR – abgesehen von den Zeiten der Anhaltung in Haft – keine Wohnsitzmeldungen der BF im Inland ersichtlich.
2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 65) und den Angaben der BF, wonach sie sich ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Diebstählen erwirtschaftet habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 4f).2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 65) und den Angaben der BF, wonach sie sich ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Diebstählen erwirtschaftet habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 4f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da die BF, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, aber die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und sie daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da die BF, die aufgrund