Norm
WAG 1996 §20 Abs5Rechtssatz
Der geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Parteien dabei offen steht, hat sich daran zu orientieren, was der Gesetzgeber mit der Anordnung einer „das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdeckenden“ Pflichtversicherung (§ 20 Abs 5 WAG 1996) erreichen wollte. Die (vor allem teleologische) Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnung wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ?begrenzungen hinauslaufen müssen.Der geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Parteien dabei offen steht, hat sich daran zu orientieren, was der Gesetzgeber mit der Anordnung einer „das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdeckenden“ Pflichtversicherung (Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996) erreichen wollte. Die (vor allem teleologische) Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnung wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ?begrenzungen hinauslaufen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125940Im RIS seit
04.08.2010Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024