RS OGH 2024/8/28 7Ob33/10v; 7Ob70/14s; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 7Ob14/19p; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k

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Veröffentlicht am 28.08.2024
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Norm

WAG 1996 §20 Abs5
RAO §21a
  1. RAO § 21a heute
  2. RAO § 21a gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 21a gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  4. RAO § 21a gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. RAO § 21a gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Der geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Parteien dabei offen steht, hat sich daran zu orientieren, was der Gesetzgeber mit der Anordnung einer „das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdeckenden“ Pflichtversicherung (§ 20 Abs 5 WAG 1996) erreichen wollte.  Die (vor allem teleologische) Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnung wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ?begrenzungen hinauslaufen müssen.Der geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Parteien dabei offen steht, hat sich daran zu orientieren, was der Gesetzgeber mit der Anordnung einer „das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdeckenden“ Pflichtversicherung (Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996) erreichen wollte.  Die (vor allem teleologische) Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnung wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ?begrenzungen hinauslaufen müssen.

Entscheidungstexte

  • RS0125940">7 Ob 33/10v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 33/10v
    Beisatz: Hier: Risikoausschlussklauseln 6.2.2.1. und 6.2.2.9. ABBF. (T1)
  • RS0125940">7 Ob 70/14s
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 70/14s
    Auch; Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach § 21a RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65
  • RS0125940">7 Ob 30/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 30/18i
    Vgl
  • RS0125940">7 Ob 139/18v
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 139/18v
    Vgl
  • RS0125940">7 Ob 14/19p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 14/19p
    Auch
  • RS0125940">17 Ob 15/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 15/23i
    vgl
  • RS0125940">7 Ob 94/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 94/24k
    vgl; Beisatz: Der gebotene Inhalt eines Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags muss sich daran orientieren, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte. Ohne besondere gesetzliche Anordnung oder einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen läuft dies im Ergebnis auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und -begrenzungen, hinaus. (T3)
    Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125940

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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