Norm
StGB §153Rechtssatz
Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.Der von Paragraph 153, StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130418Im RIS seit
15.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024