Norm
ASVG §255 Abs4Rechtssatz
Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich.Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125929Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024