Norm
ASVG §255 Abs2Rechtssatz
Es ist daran festzuhalten, dass für den Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2010/111 nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach § 255 Abs 1 ASVG, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben.Es ist daran festzuhalten, dass für den Berufsschutz des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111 nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128674Im RIS seit
13.05.2013Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024