TE OGH 2024/9/10 10ObS81/24w

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2024, GZ 7 Rs 57/24i-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind für die Erlangung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG nur qualifizierte Tätigkeiten als gelernte oder angelernte Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten zu berücksichtigen, während Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach jener Gesetzesstelle weiterhin außer Betracht zu bleiben haben (RS0129026; vgl auch RS0128674). [1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind für die Erlangung des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nur qualifizierte Tätigkeiten als gelernte oder angelernte Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten zu berücksichtigen, während Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach jener Gesetzesstelle weiterhin außer Betracht zu bleiben haben (RS0129026; vergleiche auch RS0128674).

[2]       Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des § 255 Abs 2 ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261/2021). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen. [2] Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261 aus 2021,). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in Paragraph 255, Absatz 2, ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen.

[3]       Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine „schwer verständliche Regelung“ im Zusammenspiel mit § 251a Abs 8 Z 1 ASVG vor. Nach ständiger Rechtsprechung gilt § 251a Abs 8 ASVG nicht für die Frage des Berufsschutzes, sondern nur für die Wartezeit und die Bemessung von Leistungen (RS0085042; zuletzt 10 ObS 85/15w). [3] Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch keine „schwer verständliche Regelung“ im Zusammenspiel mit Paragraph 251 a, Absatz 8, Ziffer eins, ASVG vor. Nach ständiger Rechtsprechung gilt Paragraph 251 a, Absatz 8, ASVG nicht für die Frage des Berufsschutzes, sondern nur für die Wartezeit und die Bemessung von Leistungen (RS0085042; zuletzt 10 ObS 85/15w).

Textnummer

E142385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00081.24W.0910.000

Im RIS seit

02.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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