TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 G312 2315922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2315922-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen Mihail-Bogdan DUMITRU (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen Mihail-Bogdan DUMITRU (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Rumänien im Jahr 2016 wegen schweren Betruges zu 3 Jahren Haft verurteilt worden sei, nachdem bereits vorher in Österreich mehrfach gegen ihn wegen des Verdachtes des Betruges ermittelt worden wäre. Spätestens im November 2022 sei er wieder nach Österreich eingereist und habe gemeinsam mit anderen Mittätern schwere Betrugshandlungen begangen. Dies sei in der Begründung des Landesgerichtes Innsbruck zum Beschluss der Auslieferung nach Deutschland eingehend dokumentiert worden. Der BF habe über Jahre regelmäßig das Eigentum anderer Personen ignoriert und im Rahmen einer Bande hohen Schaden am Eigentum anderer verursacht.

Der BF erhob eigenständig einen als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz (aus dem Rumänischen übersetzt), in dem er ausführte, dass der deutsche Haftbefehl mit XXXX aufgehoben worden sei, weshalb der ursprüngliche Haftgrund nicht mehr bestehe. Weiters brachte er vor, dass sich das Aufenthaltsverbot auf eine Verurteilung in Rumänien sowie auf Anklagen in Österreich stütze, die jedoch nicht bestätigt worden seien. Es lägen daher keine Beweise dafür vor, dass von ihm eine aktuelle und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Österreich ausgehe. Zudem lebe seine 20-jährige Schwester in Wien und verfüge er über einen festen Arbeitsplatz. Das Aufenthaltsverbot stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar. Ergänzend führte der BF aus, dass die Verurteilung in seinem Heimatstaat zwar zutreffend sei, diese jedoch mittlerweile getilgt worden sei.Der BF erhob eigenständig einen als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz (aus dem Rumänischen übersetzt), in dem er ausführte, dass der deutsche Haftbefehl mit römisch 40 aufgehoben worden sei, weshalb der ursprüngliche Haftgrund nicht mehr bestehe. Weiters brachte er vor, dass sich das Aufenthaltsverbot auf eine Verurteilung in Rumänien sowie auf Anklagen in Österreich stütze, die jedoch nicht bestätigt worden seien. Es lägen daher keine Beweise dafür vor, dass von ihm eine aktuelle und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Österreich ausgehe. Zudem lebe seine 20-jährige Schwester in Wien und verfüge er über einen festen Arbeitsplatz. Das Aufenthaltsverbot stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar. Ergänzend führte der BF aus, dass die Verurteilung in seinem Heimatstaat zwar zutreffend sei, diese jedoch mittlerweile getilgt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 14.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.07.2025, G312 2315922-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.07.2025, G312 2315922-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 10.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF (unentschuldigt nicht erschienen) statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig.1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, somit ist er im Bundesgebiet unbescholten.

Der BF wurde in Rumänien durch das Landesgerichts XXXX am XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen Bildung einer kriminellen Organisation und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, deren Vollstreckung für einen Zeitraum von 3 Jahren unter Aufsicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.Der BF wurde in Rumänien durch das Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen Bildung einer kriminellen Organisation und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, deren Vollstreckung für einen Zeitraum von 3 Jahren unter Aufsicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Am XXXX gab das Landesgericht XXXX dem Antrag des BF auf gerichtliche Rehabilitation statt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF innerhalb der ihm gewährten dreijährigen Rehabilitationsfrist, sohin bis zum XXXX , keine weiteren Straftaten begangen hat. Die betreffende Verurteilung des BF ist somit mittlerweile getilgt.Am römisch 40 gab das Landesgericht römisch 40 dem Antrag des BF auf gerichtliche Rehabilitation statt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF innerhalb der ihm gewährten dreijährigen Rehabilitationsfrist, sohin bis zum römisch 40 , keine weiteren Straftaten begangen hat. Die betreffende Verurteilung des BF ist somit mittlerweile getilgt.

Im Bundesgebiet wurde gegen den BF wegen des Verdachtes auf schweren Betrug nach § 146, 147 Abs. 2 StGB ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wurde am im April 2024 seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass die Tatzeitpunkte, zu denen diese Taten begangen worden sein sollen, allesamt vor dem Datum der Urteilsfällung zu XXXX (Rumänien) liegen. Mit diesem Urteil wurde der BF wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, welche auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die vom Landesgericht XXXX verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren schöpfte den in Österreich für das Delikt des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen von 3 Jahren jedoch bereits vollends aus, sodass hier gar keine Zusatzstrafe mehr verhängt werden könnte. Im Bundesgebiet wurde gegen den BF wegen des Verdachtes auf schweren Betrug nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wurde am im April 2024 seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mit der Begründung eingestellt, dass die Tatzeitpunkte, zu denen diese Taten begangen worden sein sollen, allesamt vor dem Datum der Urteilsfällung zu römisch 40 (Rumänien) liegen. Mit diesem Urteil wurde der BF wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, welche auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die vom Landesgericht römisch 40 verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren schöpfte den in Österreich für das Delikt des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafrahmen von 3 Jahren jedoch bereits vollends aus, sodass hier gar keine Zusatzstrafe mehr verhängt werden könnte.

Der BF wurde am XXXX aufgrund eines internationalen Haftbefehls an seinem Wohnsitz in Tirol festgenommen und wurde am XXXX gegen ihn die Übergabehaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund eines internationalen Haftbefehls an seinem Wohnsitz in Tirol festgenommen und wurde am römisch 40 gegen ihn die Übergabehaft verhängt.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde die die Übergabe des BF an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung für zulässig erklärt, dies aufgrund des europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts XXXX vom XXXX zum dortigen Aktenzeichen XXXX .Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde die die Übergabe des BF an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung für zulässig erklärt, dies aufgrund des europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 zum dortigen Aktenzeichen römisch 40 .

Der BF stand laut europäischen Haftbefehls im Verdacht der Mittäterschaft (im Rahmen einer Bandenstruktur) an gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung in 120 Fällen und gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in 381 Fällen.

Die Tätergruppierung, zu denen auch der BF zählt, hat sich hierbei laut dem europäischen Haftbefehl mindestens seit Ende November 2022 zum gemeinschaftlichen und fortdauernden Ausspähen von Daten, zur Datenveränderung, zum Fälschen beweiserheblicher Daten sowie zum Warenbetrug wissentlich und willentlich zusammengeschlossen. Nach dem Modus Operandi der Tätergruppierung wurden hierbei fortlaufend in einer Vielzahl von Fällen unter Einsatz von Phishing-Mails unberechtigt Amazon-Händler-Konten übernommen, um über diese Konten anschließend Warenbetrugsdaten in einer Vielzahl von Fällen zu begehen.

Der BF handelte dabei als Mitglied dieser Tätergruppierung, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Hierfür versandte die Tätergruppierung in einer Vielzahl von Fällen an die Inhaber von Händler-Konten der Firma Amazon sog. Phishing-Mails. Diese waren derart gestaltet, dass bei den Empfängern der Eindruck entstand, dass diese von Amazon versandt wurden. Hierin wurde den Amazon-Händlern vorgetäuscht, dass es Probleme mit ihrem Amazon-Händler-Konto geben würde. Teilweise wurden die Inhaber der Händler-Konten außerdem zusätzlich angerufen, wobei der Anrufer wahrheitswidrig vorspiegelte, Amazon-Mitarbeiter zu sein. Ziel der Phishing-Mail und Telefonanrufe war es jeweils an die Zugangsdaten der Amazon-Händler-Konten zu gelangen, wobei die Berechtigten aufgrund der Täuschung jeweils annehmen sollten, dass die vorgeblich anfragende Stelle zur Abfrage berechtigt ist. Die Tätergruppierung wusste, dass die mit Zugangsdaten besonders gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Amazon-Händler-Konten und die dort hinterlegten Daten nicht für sie bestimmt war.

Nachdem die Tätergruppierung, welcher der BF angehört, unbefugt die Zugangsdaten der Amazon-Händler-Konten erlangt hatte, änderte sie die Zugangsdaten sowie die Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adressen der Amazon-Händler ab und übernahm auf diese Weise das Amazon-Händler-Konto, sodass die eigentlichen Inhaber keinen Zugang mehr auf ihr Amazon-Konto-Händler hatten.

Im Einzelnen übernahm die Tätergruppierung im Zeitraum von XXXX bis XXXX durch diesen fortlaufenden Modus Operandi mindestens 120 Amazon-Händler-Konten. Im Einzelnen übernahm die Tätergruppierung im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 durch diesen fortlaufenden Modus Operandi mindestens 120 Amazon-Händler-Konten.

Nach der Übernahme der Amazon-Händler-Konten durch die Tätergruppierung bot sie auf den jeweiligen Amazon-Händler-Konten, beispielswiese Fernseher und Spielekonsolen, zum Kauf an. In der Folgezeit tätigten zahlreiche geschädigte Kunden Bestellungen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX bestellten die Kunden nach den gegenwärtigen, vorläufigen Ermittlungen über die Amazon-Händler-Shops von der Tätergruppierung angebotene Waren im Gesamtwert von EUR 106.985.464,22. Nach der Übernahme der Amazon-Händler-Konten durch die Tätergruppierung bot sie auf den jeweiligen Amazon-Händler-Konten, beispielswiese Fernseher und Spielekonsolen, zum Kauf an. In der Folgezeit tätigten zahlreiche geschädigte Kunden Bestellungen. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 bestellten die Kunden nach den gegenwärtigen, vorläufigen Ermittlungen über die Amazon-Händler-Shops von der Tätergruppierung angebotene Waren im Gesamtwert von EUR 106.985.464,22.

Anschließend stornierten die Täter die Bestellungen in den Amazon-Händler-Konten und ließen den Käufern über die Amazon-Nachrichten-Funktion eine Nachricht übermitteln, worin die Käufer angewiesen wurden den Kaufpreis vorab auf eine – meist spanische oder ungarische – Kontoverbindung zu überweisen. Zum Nachweis der erfolgten Überweisungen wurden die Käufer zudem aufgefordert, einen Zahlungsnachweis per Mail an eine durch die Täter genannte E-Mail-Adresse zu übersenden.

Tatsächlich hatte die Tätergruppierung zu keinem Zeitpunkt vor, die zum Verkauf angebotenen Waren zu liefern. Die Tätergruppierung wusste hierbei, dass sie die von ihr angebotenen Waren nicht bedienen wird und handelte in der Absicht, die Kunden über ihre Leistungswilligkeit und -fähigkeit zu täuschen und hierdurch dazu zu bewegen, auf die Angebote einzugehen, die Waren zu bestellen und ihr Geld zu überweisen. Der Tätergruppierung kam es dabei darauf an, die ihr durch die getäuschten Käufer überwiesenen Geldbeträge – auf die sie unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch hatte – für sich zu vereinnahmen und sich so eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Dabei wusste die Tätergruppierung, dass ihre Kunden die jeweiligen Geldbeträge nicht gezahlt hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lieferung der angebotenen Ware beabsichtigt war.

Der BF hatte dabei vollständig Kenntnis vom Agieren und Modus Operandi der Tätergruppierung. Soweit der BF nicht selbst handelte, billigte er das Handeln seiner Mittäter wie sein Eigenes.

Am XXXX wurde der BF an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des europäischen Haftbefehls übergeben. Am römisch 40 wurde der BF an die deutschen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund des europäischen Haftbefehls übergeben.

Der BF befand sich seit XXXX in der Bundesrepublik Deutschland (JVA XXXX ) in Untersuchungshaft und wurde am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen. Der BF befand sich seit römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland (JVA römisch 40 ) in Untersuchungshaft und wurde am römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Eine Entscheidung im diesbezüglichen Strafverfahren ist bis dato noch nicht ergangen, somit noch offen.

1.3. Der BF war in Österreich von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet und befand sich von XXXX bis XXXX aufgrund seiner Auslieferungshaft in der JA XXXX . 1.3. Der BF war in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 aufgrund seiner Auslieferungshaft in der JA römisch 40 .

Dem BF wurde am XXXX durch die BH XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und er war im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX erwerbstätig. Dem BF wurde am römisch 40 durch die BH römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und er war im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 erwerbstätig.

In Österreich leben laut eigenen Angaben des BF seine 20-jährige Schwester.

1.4. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und der im Akt befindlichen Dokumente der Strafverfolgungsbehörden.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Die Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.

Die Verurteilung des BF in Rumänien im Februar 2017 beruht auf dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , woraus sich weiters die dem BF gewährte gerichtliche Rehabilitation ergab. Der Umstand, dass diese Verurteilung bereits getilgt ist, geht weiters aus der vorgelegten (aus dem Rumänisch übersetzen) Strafregisterbescheinigung vom XXXX hervor.Die Verurteilung des BF in Rumänien im Februar 2017 beruht auf dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , woraus sich weiters die dem BF gewährte gerichtliche Rehabilitation ergab. Der Umstand, dass diese Verurteilung bereits getilgt ist, geht weiters aus der vorgelegten (aus dem Rumänisch übersetzen) Strafregisterbescheinigung vom römisch 40 hervor.

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom XXXX , ergab sich, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt wurde.Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom römisch 40 , ergab sich, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf schweren Betrugs nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde.

Die Verhängung der Übergabehaft und die Übergabe des BF an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX sowie aus dem Auslieferungsbrief vom XXXX . Die Verhängung der Übergabehaft und die Übergabe des BF an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Auslieferungsbrief vom römisch 40 .

Aus einer EUROPOL Nachricht vom XXXX ergab sich, dass der BF am XXXX aus der Untersuchungshaft in der JVA XXXX entlassen wurde. Soweit der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei im Juni 2025 aufgehoben worden, ist festzuhalten, dass hierfür weder Nachweise noch sonstige Unterlagen vorgelegt wurden. Dem vorliegenden Schreiben von EUROPOL lässt sich lediglich die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft entnehmen.Aus einer EUROPOL Nachricht vom römisch 40 ergab sich, dass der BF am römisch 40 aus der Untersuchungshaft in der JVA römisch 40 entlassen wurde. Soweit der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei im Juni 2025 aufgehoben worden, ist festzuhalten, dass hierfür weder Nachweise noch sonstige Unterlagen vorgelegt wurden. Dem vorliegenden Schreiben von EUROPOL lässt sich lediglich die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft entnehmen.

2.3. Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt in der Justizanstalt Innsbruck beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergab sich, dass dem BF im März 2023 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Der BF gab im erhobenen Beschwerdeschriftsatz an, dass seine 20-jährige Schwester in Österreich aufhältig sei.

Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich daraus, dass dieser zwar formal als unbescholten gilt und in Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung aufweist. Für die Gefährdungsprognose ist jedoch – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher darzulegen sein wird – nicht die formelle Unbescholtenheit, sondern das Gesamtverhalten des BF maßgeblich. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der BF in Rumänien rechtskräftig wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Darüber hinaus bestand der Verdacht seiner Beteiligung als Mittäter innerhalb einer bandenmäßig organisierten Struktur an gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung in 120 Fällen sowie an gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 381 Fällen. Wie oben ausgeführt brachte der BF zwar vor, der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei im Juni 2025 aufgehoben worden. Dafür wurden jedoch weder Nachweise noch sonstige Unterlagen vorgelegt. Aus dem vorliegenden Schreiben von EUROPOL ergibt sich lediglich die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft.

Aus dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des BF ist eine ausgeprägte Bereitschaft zur Missachtung rechtlicher Vorschriften abzuleiten, weshalb die Prognose hinsichtlich weiterer strafbarer Handlungen sowie des künftigen Verfahrensverlaufs als hoch einzustufen ist. Die Gefährdungsprognose ist zudem nicht isoliert zu betrachten, zumal die dem BF zuzurechnenden Straftaten Teil einer grenzüberschreitend agierenden Tätergruppierung waren. Insbesondere ist auf seine Angaben vor dem Landeskriminalamt zu verweisen, wonach er erklärte, die im europäischen Haftbefehl genannten Personen teilweise zu kennen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin mit Mitgliedern dieser Gruppierung kooperiert, um weitere Betrugshandlungen – auch in Österreich – zu begehen, wodurch bereits eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet wird. Aufgrund des in den letzten Jahren gesetzten Gesamtverhaltens ist insgesamt von einer Neigung zu chronischer Delinquenz sowie von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Eine maßgebliche Persönlichkeitsänderung im Sinne von Reue oder Einsicht ist weder aus dem Verhalten noch aus den Ausführungen des BF ableitbar.

Bezeichnend ist insbesondere, dass der zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2025 ordnungsgemäß geladene BF nicht erschienen ist und damit auch davon Abstand genommen hat, einen behaupteten Gesinnungswandel persönlich darzulegen. Der BF vermochte somit im gesamten Verfahren nicht aufzuzeigen, dass von ihm gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben. 3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in seiner Verurteilung in Rumänien im März 2017 (wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie Computerbetrugs) widerspiegelt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine vom BF im Ausland – im gegenständlichen Fall in Rumänien – begangene Straftat, die einer ausländischen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine vom BF im Ausland – im gegenständlichen Fall in Rumänien – begangene Straftat, die einer ausländischen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

Zwar ist dem BF zuzugestehen, dass laut der im Akt einliegenden Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom Mai 2023 die Verurteilung vom März 2017 gegen ihn bereits getilgt wurde. Dennoch ist dem diesbezüglichen Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch eine mittlerweile getilgte Verurteilung in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist, zumal es bei dieser nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des BF, sodass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden kann (siehe VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 99/18/0284; 92/18/0367; 97/19/0787). Zwar ist dem BF zuzugestehen, dass laut der im Akt einliegenden Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 vom Mai 2023 die Verurteilung vom März 2017 gegen ihn bereits getilgt wurde. Dennoch ist dem diesbezüglichen Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch eine mittlerweile getilgte Verurteilung in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen ist, zumal es bei dieser nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des BF, sodass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden kann (siehe VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 99/18/0284; 92/18/0367; 97/19/0787).

In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war ihm – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Aus seiner völligen Schulduneinsichtigkeit zeigt er, dass er bezüglich der von ihm begangenen Straftat kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue (entwickelt) hat.

Vielmehr steht der BF laut europäischem Haftbefehl im Verdacht, als Mittäter im Rahmen einer bandenmäßigen Struktur an gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung in 120 Fällen sowie an gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in 381 Fällen beteiligt gewesen zu sein. Das Strafverfahren ist derzeit noch nicht beendet, es liegt noch kein Urteil vor.

Dazu wird keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt auch dieser Umst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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