Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Die Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.Die Anzeigepflicht nach Paragraph 84, StPO in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2000/108 verfolgte nicht den Zweck, den Eintritt von nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Strafanzeige eintretenden Vermögensschäden zu hindern, weshalb potentiell künftig am Vermögen Geschädigte vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schutzzweck Normzweck ReflexwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131321Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024