Norm
AHG §1Rechtssatz
Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.Die Verständigung nach Paragraph 194, Absatz eins, StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Amtshaftung, Verständigungspflicht, Einstellung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134435Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024