Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G307 2222276-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vormals XXXX ) XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2025, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vormals römisch 40 ) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2025, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Dauer des mit Bescheid vom XXXX .2019 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Dauer des mit Bescheid vom römisch 40 .2019 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 05.07.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs.2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 05.07.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020, Zahl G307 2222276-1/11E, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs sodann in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter (RV) einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.3. Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 60 Abs. 2 FPG ab. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab.
5. Dagegen erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 04.11.2025 Beschwerde.5. Dagegen erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 04.11.2025 Beschwerde.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.11.2025 vorgelegt und langten dort am 13.11.2025 ein.
7. Am 03.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter per Videokonferenz teilnahmen, eine Dolmetscherin der serbischen Sprache beigezogen und die Frau des BF als Zeugin vernommen wurde. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.
8. Am 12.02.2026 langten die in der Verhandlung angeforderten restlichen Unterlagen betreffend den BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist seit XXXX mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX , verheiratet und hat mit dieser zwei minderjährige Kinder: Die am XXXX geborene XXXX und den am XXXX geborenen XXXX . Beide Kinder leben derzeit im Haushalt der Mutter.1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist seit römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , verheiratet und hat mit dieser zwei minderjährige Kinder: Die am römisch 40 geborene römisch 40 und den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Beide Kinder leben derzeit im Haushalt der Mutter.
Der BF lernte seien Frau im Rahmen eines Haftausganges im Jahr 2020 kennen und führt seitdem mit ihr eine Beziehung. Diese beschreibt ihn als herzensguten, hilfsbereiten und liebevollen Ehemann wie Vater.
Die Ehegattin des BF ist aktuell bei XXXX für 32 Wochenstunden beschäftigt und erhält hierfür einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.132,40, ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Sie leidet an Migräne mit Aura (G 43.1).Die Ehegattin des BF ist aktuell bei römisch 40 für 32 Wochenstunden beschäftigt und erhält hierfür einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.132,40, ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Sie leidet an Migräne mit Aura (G 43.1).
1.2. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28a Abs. 1, 1. Fall, 28a Abs. 4, Z 2, §§ 28 Abs. 1, 2. Fall, 28 As.2, 28 As. 3, 28 Abs. 1., 2. Satz, 28 Abs. 2, 28 Abs. 3, 28 Abs. 1, 2. Satz, 28 Abs. 2, 28 Abs. 3 SMG, § 12. 3. Fall StGB, 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.1.2. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen mehrfachen Suchtmittelhandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, eins, Fall, 28a Absatz 4,, Ziffer 2,, Paragraphen 28, Absatz eins, 2, Fall, 28 As.2, 28 As. 3, 28 Absatz eins Punkt , 2, Satz, 28 Absatz 2, 28, Absatz 3, 28, Absatz eins, 2, Satz, 28 Absatz 2, 28, Absatz 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, 28a Absatz eins Punkt , 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, der BF habe zusammen mit einem anderen Mittäter als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Straftaten nach § 28a Abs. 1, 1. und 5. Fall SMG und dessen Qualifikationen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Sommer 2017 bis Mai 2018, insgesamt zumindest 6 Kilogramm Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in Reinsubstanz von zumindest 4,6 %, indem der BF mit zwei anderen Tätern als verantwortlicher Gärtner die Cannabisanlage betreut und die Ernte durchgeführt habe. Diesem Schuldspruch lag zu Grunde, der BF habe zusammen mit einem anderen Mittäter als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, eins und 5, Fall SMG und dessen Qualifikationen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Sommer 2017 bis Mai 2018, insgesamt zumindest 6 Kilogramm Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in Reinsubstanz von zumindest 4,6 %, indem der BF mit zwei anderen Tätern als verantwortlicher Gärtner die Cannabisanlage betreut und die Ernte durchgeführt habe.
Ferner wurde dem BF darin angelastet, er und ein weiterer Täter hätten Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (§ 28b SMG) anderen überlassen bzw. zum Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) durch andere beigetragen, nämlich zusammen mit 3 weiteren Tätern von Sommer 2017 bis Mai 2018 durch die im obigen Absatz beschriebenen Tathandlungen zum Überlassen der dort genannten Menge Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 0,4 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 4,6 % durch unbekannte Täter.Ferner wurde dem BF darin angelastet, er und ein weiterer Täter hätten Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) anderen überlassen bzw. zum Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§28b SMG) durch andere beigetragen, nämlich zusammen mit 3 weiteren Tätern von Sommer 2017 bis Mai 2018 durch die im obigen Absatz beschriebenen Tathandlungen zum Überlassen der dort genannten Menge Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 0,4 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 4,6 % durch unbekannte Täter.
Des Weiteren habe der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als 2 Personen, der darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG und dessen Qualifikationen begangen werden, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen bzw. zum vorschriftswidrigen Besitz einer derartigen Menge durch andere beigetragen, und zwar am XXXX .2018 211 Gramm netto Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 85,07 %, 44,3 Gramm (netto) Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 84,84 % und 2.427,1 Gramm (netto) Marihuna, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 18,83 Gramm und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 246, 9 Gramm, in dem er das Suchtgift in der Wohnung in XXXX ,verwahrt habe. Des Weiteren habe der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als 2 Personen, der darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG und dessen Qualifikationen begangen werden, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen bzw. zum vorschriftswidrigen Besitz einer derartigen Menge durch andere beigetragen, und zwar am römisch 40 .2018 211 Gramm netto Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 85,07 %, 44,3 Gramm (netto) Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 84,84 % und 2.427,1 Gramm (netto) Marihuna, beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC in einer Reinsubstanz von zumindest 18,83 Gramm und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 246, 9 Gramm, in dem er das Suchtgift in der Wohnung in römisch 40 ,verwahrt habe.
Schließlich wurde der BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe mit 3 weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Anfang Mai 2018 bis XXXX .2018 442 Cannabispflanzen angebaut, indem er die Cannabisanlage mit 3 weiteren Tätern als verantwortlicher Gärtner betreut habe.Schließlich wurde der BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe mit 3 weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Mittätern von Anfang Mai 2018 bis römisch 40 .2018 442 Cannabispflanzen angebaut, indem er die Cannabisanlage mit 3 weiteren Tätern als verantwortlicher Gärtner betreut habe.
Als erschwerend wurden hierbei das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Als erschwerend wurden hierbei das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.
Der BF wurde am XXXX .2018 festgenommen, verbüßte sodann einen Teil seiner Freiheitsstrafe, wurde am XXXX .2020 mittels Beschlusses des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , bedingt aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Serbien aus. Der BF wurde am römisch 40 .2018 festgenommen, verbüßte sodann einen Teil seiner Freiheitsstrafe, wurde am römisch 40 .2020 mittels Beschlusses des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , bedingt aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Serbien aus.
1.3. Mit Beschluss der Stadt XXXX vom XXXX .2021 wurde der Vorname des BF auf dessen Antrag hin von XXXX auf XXXX geändert. 1.3. Mit Beschluss der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde der Vorname des BF auf dessen Antrag hin von römisch 40 auf römisch 40 geändert.
1.4. Derzeit hält sich der BF in XXXX , etwa 200 km westlich von Belgrad in einem ihm vererbten Haus auf, für welches monatlich rund € 150,00 bis 200,00 an Betriebskosten anfallen. Seine Familie kommt ihn rund 6 bis 8 Mal im Jahr besuchen. Die jeweiligen Zeitspannen variieren zwischen 7 und 10 Tagen, können aber auch einen Monat umfassen. 1.4. Derzeit hält sich der BF in römisch 40 , etwa 200 km westlich von Belgrad in einem ihm vererbten Haus auf, für welches monatlich rund € 150,00 bis 200,00 an Betriebskosten anfallen. Seine Familie kommt ihn rund 6 bis 8 Mal im Jahr besuchen. Die jeweiligen Zeitspannen variieren zwischen 7 und 10 Tagen, können aber auch einen Monat umfassen.
1.5. Der BF ist momentan beim Bauunternehmen „ XXXX “ als Partieführer tätig und bezieht hierfür ein monatliches Entgelt in der Höhe von rund € 963,70. 1.5. Der BF ist momentan beim Bauunternehmen „ römisch 40 “ als Partieführer tätig und bezieht hierfür ein monatliches Entgelt in der Höhe von rund € 963,70.
1.6. Der BF hat derzeit keine Schulden, besitzt jedoch – abgesehen vom erwähnten Haus – ein Grundstück, das aus Weiden und Wäldern besteht sowie Barmittel in der Höhe von rund € 7.000,00 bis 8.000,00.
1.7. Der BF ist in Serbien gerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht, auf Grund der vorliegenden Akten und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zur Verurteilung, den Strafzumessungsgründen, dem Zeitpunkt der Festnahme und der bedingten Entlassung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem „Vorakt“ sowie dem zu G307 2222276-1 von der hierortigen Abteilung geführten Verfahren.
2.2.2. Die Verurteilung in Österreich ist dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet, in welchem auch die bedingte Entlassung angeführt ist. Zudem findet sich die dahingehende Urteilsausfertigung im ersten Verfahren (Oz 8).
2.2.3. Die freiwillige Ausreise folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem Datenbestand des ZMR und steht auch sonst nicht in Zweifel.
2.2.4. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen (aktuellen) Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dort ist auch der neue Name des BF genannt, welcher im Zusammenhalt mit dem Beschluss der Gemeinde XXXX (AS 196 und 197) feststeht.2.2.4. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen (aktuellen) Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dort ist auch der neue Name des BF genannt, welcher im Zusammenhalt mit dem Beschluss der Gemeinde römisch 40 (AS 196 und 197) feststeht.
2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Serbien erschließt sich aus der dahingehend im Akt einliegenden Bestätigung samt Übersetzung (AS 192 f).
2.2.6. Die Eheschließung zu obigem Datum, die Existenz der beiden Kinder und deren Geburtsdatum sind der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 157) sowie den beiden Geburtsurkunden (AS 162, 164) zu entnehmen. Die Anzahl der Besuche in Serbien durch die Frau (und Kinder) sind den dahingehend weitgehend übereinstimmenden Angaben des BF und der als Zeugin einvernommenen Frau geschuldet. Ferner haben die beiden den Umstand der erstmaligen Zusammenkunft ohne Widersprüche zu Protokoll gegeben.
2.2.7. Die Ehefrau des BF beschrieb diesen mit den unter II.1.1. angegebenen Eigenschaften.2.2.7. Die Ehefrau des BF beschrieb diesen mit den unter römisch zwei.1.1. angegebenen Eigenschaften.
2.2.8. Die in Serbien aktuell ausgeübte Tätigkeit und das hierfür bezogene Entgelt ergeben sich einerseits aus des diesbezüglich im Akt einliegenden Arbeitszeugnisses (AS 193) den dahingehend getätigten Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie der am 12.02.2026 nachgereichten Bestätigung (Oz 9).
2.2.9. Die Eigentumsverhältnisse und verfügbaren Barmittel sowie dessen Schuldenfreiheit hat der BF vor dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmun