Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W240 2326068-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2025, Zl. 1443247402/250955239:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2025, Zl. 1443247402/250955239:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (auch BF), ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Griechenland am 27.08.2024.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2025 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, seinen Herkunftsstaat im Juni 2024 Richtung Türkei verlassen zu haben. Wenige Tage später sei er dann nach Griechenland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er habe gedacht, dass Griechenland ein sicheres Land sei, sei jedoch zuerst in ein Anhaltezentrum gebracht und anschließend in einem Keller für 10 Tage festgehalten worden. Dort sei es unhygienisch gewesen und es habe dort viele Mäuse gegeben. Essen habe er ebenfalls nicht erhalten. Nach 10 Tagen sei er schließlich in ein geschlossenes Camp gebracht worden, das einem Militärlager geähnelt habe. Er habe an Depressionen und starken Knieschmerzen gelitten, dies auch bekundet und nach einem Arzt gefragt. Insgesamt sei er in Griechenland etwas über ein 1 Jahr geblieben und wolle nicht dorthin zurück. Sein Vater habe für ihn die Ausreise nach Österreich organisiert, einen Reisepass und ein Flugticket besorgen lassen und ihm geholfen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in seinem Herkunftsstaat sich eineinhalb Jahre verstecken habe müssen. Sein Haus sei mehrmals durchsucht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA oder Bundesamt) richtete am 07.08.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA oder Bundesamt) richtete am 07.08.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.
Mit Schreiben vom 11.08.2025 teilten die griechischen Behörden dem BFA mit, dass dem BF am 01.04.2025 der Status eines anerkannten Flüchtlings in Griechenland zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 31.03.2028 erteilt worden wäre.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2025 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er nach seiner Ankunft in Österreich für ein Monat in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX stationär aufgenommen worden sei. Er müsse für ein weiteres Jahr unter Kontrolle stehen. Zudem sei ein Meniskusriss im rechten Knie festgestellt worden, welchen er bereits im Iran gehabt hätte und damals operiert worden sei. In Griechenland sei dieser erneut gerissen, jedoch sei der BF dort nicht sonderlich ernst genommen worden. Er nehme derzeit Medikamente, u.a. wegen Hautproblemen, die bereits im geschlossenen Camp in Griechenland aufgetreten seien. Aktuell führe er zweimal pro Woche Gespräche bei einem Psychologen und er müsse alle 15 Tage seine Medikamente in der Apotheke abholen, die ihm geholfen hätten, keinen Suizid zu begehen. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er mindestens noch ein Jahr unter Kontrolle stehen und die Medikamente nehmen solle. Seine psychischen Probleme hätten bereits im Iran begonnen, als er sich für eineinhalb Jahre isoliert in einer Wohnung habe verstecken müssen. In Griechenland sei er dann in einem geschlossenen Camp isoliert gewesen. Die Zeit in Griechenland habe ihn psychisch fertig gemacht. Zwar sei er dort schlussendlich in ein Krankenhaus gebracht worden, habe allerdings keine ausreichende medizinische Hilfe erhalten. Stattdessen habe er sehr starke Medikamente bekommen, wodurch er den ganzen Tag geschlafen habe. Es sei ihm im Camp so schlecht gegangen, dass er einen Suizidversuch unternommen habe. Er habe versucht, sich im Badezimmer zu erhängen. Andere Flüchtlinge hätten ihn jedoch gefunden. Er habe dann ein bis zwei Stunden vor dem Eingangstor des Camps gelegen, bis der Leiter gekommen sei und sie ihn in die Arztstation des Camps gebracht hätten, wo schließlich entschieden worden sei, dass er das Camp verlassen dürfe. Seitdem habe er in Athen auf der Straße gelebt. Familienangehörige oder Verwandte in der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine. Bezugspersonen in Österreich habe er auch keine, jedoch sei er seit ca. 1 Monat mit einer Iranerin aus Linz in einer Beziehung, mit welcher er regelmäßig telefoniere. Er beschäftige sich jedoch aufgrund seiner psychischen Situation nicht so viel mit dem Handy. Sollte er Österreich verlassen müssen, dann wolle er in die Schweiz, um seinem Leben in Frieden ein Ende zu setzen. Der BF sei ledig und kinderlos und habe im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe er Mathematik studiert, sei aber dann aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie seiner kritischen Rede an der Uni, von dieser suspendiert worden. Er sei grundsätzlich arbeitswillig und habe auch im Camp in Österreich gearbeitet. Befragt nach seinem Aufenthalt in Griechenland gab der BF an, dass er in der ersten Nacht nach seiner Ankunft von fünf Polizisten in ein Zimmer gebracht und gezwungen worden sei, sich auszuziehen. Er habe sich für mehrere Minuten hinsetzen und wieder aufstehen müssen, und sei von diesen ausgelacht worden. Anschließend sei er in einem Keller ohne Licht oder Verpflegung gesteckt worden, bis er nach 10 Tagen in ein geschlossenes Camp gebracht worden sei, wo er ebenso unmenschlich behandelt worden sei. Die Flüchtlinge seien als wilde Tiere bezeichnet worden. Es habe mehrere Vorfälle gegeben, bei denen Flüchtlinge angegriffen und geschlagen worden seien. Bei einem der Vorfälle habe er schließlich seinen Meniskusriss im rechten Knie erlitten. Der BF und die anderen Flüchtlinge hätten wegen der Umstände friedlich mittels Hungerstreiks protestiert und die Polizei sei mit Schutzschild und Schlagstöcken auf sie losgegangen. Der BF habe auch Videos davon. Das Licht sei immer abgedreht worden, sodass die dort installierten Kameras nicht hätten filmen können. Auf die Frage, ob der BF sich diesbezüglich an Menschenrechts- oder Hilfsorganisationen gewendet bzw. Anzeige erstattet hätte, antwortete dieser, dass er dort wie ein Häftling behandelt worden sei und das Camp nicht habe verlassen dürfen. Auch die Arztstation sei innerhalb dieses Camps gewesen. Wenn sie das Camp verlassen hätten, seien ihnen Handschellen angelegt worden. Während der zweimaligen Besuche von NGOs habe der BF die Vorfälle geschildert, diese hätten jedoch angegeben, dass Griechenland berechtigt sei, den BF abzuschieben und dass er nicht protestieren dürfe. Sie hätten weder Seife, Shampoo noch einen Polster zum Schlafen bekommen. Sein Geld sei ihm auch abgenommen worden. Nachdem er das Camp nicht verlassen haben dürfen, habe er auch nichts unternehmen können, um seine Existenzgrundlage aufzubauen. Soziale Unterstützung gäbe es dort nicht. Seine Familie habe ihn ein oder zwei Mal Geld zukommen lassen. Das Leben im Camp sei wie ein Kampf ums Überleben gewesen, er habe Schlaftabletten genommen. Mittels gefälschten Reisepasses, den sein Vater ihm vermittelt habe, habe er Griechenland schließlich verlassen. Diesen habe er am Flughafen in Österreich zerrissen und weggeworfen. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus gab der BF an, auf keinen Fall nach Griechenland zurückzuwollen. Nachdem er das Land illegal verlassen habe, müsse er sofort ins Gefängnis. Er habe dort seine Persönlichkeit, seine Gesundheit, sein Gleichgewicht und seine Identität verloren. Er sei bereit zu sterben. Wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er in die Schweiz gehen, um sich das Leben zu nehmen. Er habe nicht drohen wollen, aber das sei seine Verfassung.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2025 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er nach seiner Ankunft in Österreich für ein Monat in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 stationär aufgenommen worden sei. Er müsse für ein weiteres Jahr unter Kontrolle stehen. Zudem sei ein Meniskusriss im rechten Knie festgestellt worden, welchen er bereits im Iran gehabt hätte und damals operiert worden sei. In Griechenland sei dieser erneut gerissen, jedoch sei der BF dort nicht sonderlich ernst genommen worden. Er nehme derzeit Medikamente, u.a. wegen Hautproblemen, die bereits im geschlossenen Camp in Griechenland aufgetreten seien. Aktuell führe er zweimal pro Woche Gespräche bei einem Psychologen und er müsse alle 15 Tage seine Medikamente in der Apotheke abholen, die ihm geholfen hätten, keinen Suizid zu begehen. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er mindestens noch ein Jahr unter Kontrolle stehen und die Medikamente nehmen solle. Seine psychischen Probleme hätten bereits im Iran begonnen, als er sich für eineinhalb Jahre isoliert in einer Wohnung habe verstecken müssen. In Griechenland sei er dann in einem geschlossenen Camp isoliert gewesen. Die Zeit in Griechenland habe ihn psychisch fertig gemacht. Zwar sei er dort schlussendlich in ein Krankenhaus gebracht worden, habe allerdings keine ausreichende medizinische Hilfe erhalten. Stattdessen habe er sehr starke Medikamente bekommen, wodurch er den ganzen Tag geschlafen habe. Es sei ihm im Camp so schlecht gegangen, dass er einen Suizidversuch unternommen habe. Er habe versucht, sich im Badezimmer zu erhängen. Andere Flüchtlinge hätten ihn jedoch gefunden. Er habe dann ein bis zwei Stunden vor dem Eingangstor des Camps gelegen, bis der Leiter gekommen sei und sie ihn in die Arztstation des Camps gebracht hätten, wo schließlich entschieden worden sei, dass er das Camp verlassen dürfe. Seitdem habe er in Athen auf der Straße gelebt. Familienangehörige oder Verwandte in der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine. Bezugspersonen in Österreich habe er auch keine, jedoch sei er seit ca. 1 Monat mit einer Iranerin aus Linz in einer Beziehung, mit welcher er regelmäßig telefoniere. Er beschäftige sich jedoch aufgrund seiner psychischen Situation nicht so viel mit dem Handy. Sollte er Österreich verlassen müssen, dann wolle er in die Schweiz, um seinem Leben in Frieden ein Ende zu setzen. Der BF sei ledig und kinderlos und habe im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe er Mathematik studiert, sei aber dann aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie seiner kritischen Rede an der Uni, von dieser suspendiert worden. Er sei grundsätzlich arbeitswillig und habe auch im Camp in Österreich gearbeitet. Befragt nach seinem Aufenthalt in Griechenland gab der BF an, dass er in der ersten Nacht nach seiner Ankunft von fünf Polizisten in ein Zimmer gebracht und gezwungen worden sei, sich auszuziehen. Er habe sich für mehrere Minuten hinsetzen und wieder aufstehen müssen, und sei von diesen ausgelacht worden. Anschließend sei er in einem Keller ohne Licht oder Verpflegung gesteckt worden, bis er nach 10 Tagen in ein geschlossenes Camp gebracht worden sei, wo er ebenso unmenschlich behandelt worden sei. Die Flüchtlinge seien als wilde Tiere bezeichnet worden. Es habe mehrere Vorfälle gegeben, bei denen Flüchtlinge angegriffen und geschlagen worden seien. Bei einem der Vorfälle habe er schließlich seinen Meniskusriss im rechten Knie erlitten. Der BF und die anderen Flüchtlinge hätten wegen der Umstände friedlich mittels Hungerstreiks protestiert und die Polizei sei mit Schutzschild und Schlagstöcken auf sie losgegangen. Der BF habe auch Videos davon. Das Licht sei immer abgedreht worden, sodass die dort installierten Kameras nicht hätten filmen können. Auf die Frage, ob der BF sich diesbezüglich an Menschenrechts- oder Hilfsorganisationen gewendet bzw. Anzeige erstattet hätte, antwortete dieser, dass er dort wie ein Häftling behandelt worden sei und das Camp nicht habe verlassen dürfen. Auch die Arztstation sei innerhalb dieses Camps gewesen. Wenn sie das Camp verlassen hätten, seien ihnen Handschellen angelegt worden. Während der zweimaligen Besuche von NGOs habe der BF die Vorfälle geschildert, diese hätten jedoch angegeben, dass Griechenland berechtigt sei, den BF abzuschieben und dass er nicht protestieren dürfe. Sie hätten weder Seife, Shampoo noch einen Polster zum Schlafen bekommen. Sein Geld sei ihm auch abgenommen worden. Nachdem er das Camp nicht verlassen haben dürfen, habe er auch nichts unternehmen können, um seine Existenzgrundlage aufzubauen. Soziale Unterstützung gäbe es dort nicht. Seine Familie habe ihn ein oder zwei Mal Geld zukommen lassen. Das Leben im Camp sei wie ein Kampf ums Überleben gewesen, er habe Schlaftabletten genommen. Mittels gefälschten Reisepasses, den sein Vater ihm vermittelt habe, habe er Griechenland schließlich verlassen. Diesen habe er am Flughafen in Österreich zerrissen und weggeworfen. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus gab der BF an, auf keinen Fall nach Griechenland zurückzuwollen. Nachdem er das Land illegal verlassen habe, müsse er sofort ins Gefängnis. Er habe dort seine Persönlichkeit, seine Gesundheit, sein Gleichgewicht und seine Identität verloren. Er sei bereit zu sterben. Wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er in die Schweiz gehen, um sich das Leben zu nehmen. Er habe nicht drohen wollen, aber das sei seine Verfassung.
Zur Untermauerung seiner medizinischen Beschwerden legte der BF einen Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines österreichischen Krankenhauses vor, aus welchen hervorgeht, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aufnahmegrund sei eine depressive Verstimmung und Suizidgedanken gewesen. Der BF war zwischen 21.07.2025 und 11.08.2025 in stationärer Behandlung. Empfohlen wurden u.a. antidepressive Medikation sowie eine ambulante Psychotherapie. Zudem wurde ein voroperierter Meniskusriss im rechten Knie diagnostiziert.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.07.2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dieser sich nach Griechenland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 27.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.07.2025 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass dieser sich nach Griechenland zurückzubegeben hat (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass dem BF am 01.04.2025 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden sei. Er leide an keinen so schweren Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden und sei nicht immungeschwächt. Zur Meniskusverletzung, welche aus Schlägen der Polizei resultieren solle, sei festzuhalten, dass der BF bereits im Iran operiert worden sei. Ein Zusammenhang mit der griechischen Polizei könne damit nicht festgestellt werden. Die übermittelten Videos seien örtlich nicht zuordenbar, und es könne daraus auch kein aggressives Verhalten der Polizei erkannt werden. Hinsichtlich der im Camp aufgetretenen Kopfhautprobleme sei anzumerken, dass man sich nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könne, in dem man die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könne. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom BF bemängelt worden seien, wiesen keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Der BF wäre bei einer Rückkehr keiner mangelhaften Versorgung ausgesetzt. Er habe keine Umstände in substantiierter Weise hervorgebracht, die systematische Mängel im griechischen Versorgungssystem aufzeigen würden, auch wenn die Behörde einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Aufnahme-, Unterbringungs- und Hygienebedingungen im griechischen Asylwesen nicht übersehe. Betreffend die Aussage des BF, wonach dieser zum Sterben bereit sei und nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, werde angeführt, dass dies ein häufiges Vorbringen von Asylwerbern oder Schutzberechtigten sei, um mit allen Mitteln eine Ausweisung zu verhindern bzw. eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen. Anlässlich einer Abschiebung werde von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand, insbesondere die Transportfähigkeit, beurteilt sowie gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen gesetzt. Nachdem die untersuchenden und behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte, wie z.B. eine weitere sofortige und längerfristige Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Psychiatrie bzw. die Anordnung einer stationären Aufnahme, gesetzt hätten, sei von keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung auszugehen. Eine Überstellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da in Griechenland alle Krankheiten behandelbar seien und Schutzberechtigte den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger hätten. Ausgehend von den Länderfeststellungen lägen auch keine Hinweise vor, dass dem BF nicht die nötige medizinische Betreuung in Griechenland gewährt werden könnte. Der volle Zugang zur medizinischen Behandlung sei auch durch seinen Asylstatus gewährleistet. Hinsichtlich seiner Angaben, wonach er keine Unterstützung erhalten hätte, sei anzuführen, dass der BF eine Residence Permit Card erhalten habe und ihm somit Unterstützungsmöglichkeiten offen gestanden wären. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass „eine Selbsterhaltung seiner Familie, bei insgesamt zwei altersbedingten arbeitsfähigen Personen“, nicht möglich sein sollte. Es sei dem griechischen Staat kein Vorwurf zu machen, wenn kein Antrag odgl. seinerseits gestellt bzw. beantragt worden sei. Er habe lediglich angegeben, „diese SIM-Karte gekauft zu haben“. Als Besitzer dieser Karte habe er Zugang zu Wohnraum und könne eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer beantragen. Es bestünden zwar in Griechenland Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und bei der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte, wobei auch die einheimische Bevölkerung mit weniger günstigen Bedingungen konfrontiert sei und sich diesen stellen müsse. Es sei nicht zu befürchten, dass der BF bei einer Rückkehr in eine Situation extremer materieller Not gerate. Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen, „gesunden“ jungen Mann mit Berufserfahrung. Die Behörde übersehe nicht, dass dieser anfänglich auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen könnte und dass Schutzberechtigte vor großen Herausforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung, Sprachkursen und Sozialleistungen stünden. Diese schienen jedoch angesichts des bestehenden Unterstützungsangebotes unter Aufwendung zumutbarer Anstrengungen nicht unüberwindbar. Sein Vater könne ihn weiterhin finanziell unterstützen. Der BF habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Bestehen besonders enger familiärer oder anderer Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Er habe zwar eine Freundin namens „ XXXX “ genannt, mehr habe er jedoch nicht angeben können. Eine Überstellung nach Griechenland stelle somit auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass dem BF am 01.04.2025 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden sei. Er leide an keinen so schweren Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden und sei nicht immungeschwächt. Zur Meniskusverletzung, welche aus Schlägen der Polizei resultieren solle, sei festzuhalten, dass der BF bereits im Iran operiert worden sei. Ein Zusammenhang mit der griechischen Polizei könne damit nicht festgestellt werden. Die übermittelten Videos seien örtlich nicht zuordenbar, und es könne daraus auch kein aggressives Verhalten der Polizei erkannt werden. Hinsichtlich der im Camp aufgetretenen Kopfhautprobleme sei anzumerken, dass man sich nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könne, in dem man die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könne. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie vom BF bemängelt worden seien, wiesen keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Der BF wäre bei einer Rückkehr keiner mangelhaften Versorgung ausgesetzt. Er habe keine Umstände in substantiierter Weise hervorgebracht, die systematische Mängel im griechischen Versorgungssystem aufzeigen würden, auch wenn die Behörde einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Aufnahme-, Unterbringungs- und Hygienebedingungen im griechischen Asylwesen nicht übersehe. Betreffend die Aussage des BF, wonach dieser zum Sterben bereit sei und nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, werde angeführt, dass dies ein häufiges Vorbringen von Asylwerbern oder Schutzberechtigten sei, um mit allen Mitteln eine Ausweisung zu verhindern bzw. eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen. Anlässlich einer Abschiebung werde von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand, insbesondere die Transportfähigkeit, beurteilt sowie gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen gesetzt. Nachdem die untersuchenden und behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte, wie z.B. eine weitere sofortige und längerfristige Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Psychiatrie bzw. die Anordnung einer stationären Aufnahme, gesetzt hätten, sei von keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung auszugehen. Eine Überstellung stelle keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, da in Griechenland alle Krankheiten behandelbar seien und Schutzberechtigte den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger hätten. Ausgehend von den Länderfeststellungen lägen auch keine Hinweise vor, dass dem BF nicht die nötige medizinische Betreuung in Griechenland gewährt werden könnte. Der volle Zugang zur medizinischen Behandlung sei auch durch seinen Asylstatus gewährleistet. Hinsichtlich seiner Angaben, wonach er keine Unterstützung erhalten hätte, sei anzuführen, dass der BF eine Residence Permit Card erhalten habe und ihm somit Unterstützungsmöglichkeiten offen gestanden wären. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass „eine Selbsterhaltung seiner Familie, bei insgesamt zwei altersbedingten arbeitsfähigen Personen“, nicht möglich sein sollte. Es sei dem griechischen Staat kein Vorwurf zu machen, wenn kein Antrag odgl. seinerseits gestellt bzw. beantragt worden sei. Er habe lediglich angegeben, „diese SIM-Karte gekauft zu haben“. Als Besitzer dieser Karte habe er Zugang zu Wohnraum und könne eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer beantragen. Es bestünden zwar in Griechenland Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und bei der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte, wobei auch die einheimische Bevölkerung mit weniger günstigen Bedingungen konfrontiert sei und sich diesen stellen müsse. Es sei nicht zu befürchten, dass der BF bei einer Rückkehr in eine Situation extremer materieller Not gerate. Es handle sich beim BF um einen arbeitsfähigen, „gesunden“ jungen Mann mit Berufserfahrung. Die Behörde übersehe nicht, dass dieser anfänglich auf bürokratische Hürden und Sprachbarrieren stoßen könnte und dass Schutzberechtigte vor großen Herausforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung, Sprachkursen und Sozialleistungen stünden. Diese schienen jedoch angesichts des bestehenden Unterstützungsangebotes unter Aufwendung zumutbarer Anstrengungen nicht unüberwindbar. Sein Vater könne ihn weiterhin finanziell unterstützen. Der BF habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Bestehen besonders enger familiärer oder anderer Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Er habe zwar eine Freundin namens „ römisch 40 “ genannt, mehr habe er jedoch nicht angeben können. Eine Überstellung nach Griechenland stelle somit auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.11.2025 durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Insbesondere wird ausgeführt, dass das Vorbringen des BF sich mit den Länderberichten decke, wonach dieser bei einer erneuten Rückkehr keinen Zugang zu ausreichender (medizinischer) Versorgung erhalten würde. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung sei dem BF nicht möglich. Er wäre erneut völlig auf sich allein gestellt. Als Asylwerber sei er in einem Flüchtlingslager mit grob mangelhaften hygienischen Zuständen untergebracht gewesen. Nach Zuerkennung des Asylstatus, habe er das Camp verlassen und in Obdachlosigkeit leben müssen. Er fürchte bei einer Rückkehr erneute Obdachlosigkeit und keinerlei staatliche Unterstützung zu erhalten, um seine Grundbedürfnisse abzusichern. Er verfüge auch über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland, welches ihn unterstützen könne. Der BF sei aufgrund seiner schweren psychischen Probleme, welche durch langanhaltende Isolation, Misshandlungen und menschenunwürdigen Bedingungen in geschlossenen Camps in Griechenland entstanden wären, seines unternommenen Suizidversuches sowie seiner weiterhin bestehenden therapeutischen Behandlung als vulnerable Person einzustufen, welche bei einer Rückkehr mangels sofortigen Zugangs zu einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen, in eine prekäre Situation geraten würde. Die belangte Behörde hätte angesichts der erschwerten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob der BF als vulnerable Person u.a. Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten würde. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich aus Textbausteinen zusammensetze, die mit dem Vorbringen des BF nichts zu tun hätten. Ein pauschaler Hinweis auf bestehende Hilfsangebote sowie der allgemeine Verweis auf einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Rechten reiche nicht aus. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde demnach gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.11.2025 durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Insbesondere wird ausgeführt, dass das Vorbringen des BF sich mit den Länderberichten decke, wonach dieser bei einer erneuten Rückkehr keinen Zugang zu ausreichender (medizinischer) Versorgung erhalten würde. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung sei dem BF nicht möglich. Er wäre erneut völlig auf sich allein gestellt. Als Asylwerber sei er in einem Flüchtlingslager mit grob mangelhaften hygienischen Zuständen untergebracht gewesen. Nach Zuerkennung des Asylstatus, habe er das Camp verlassen und in Obdachlosigkeit leben müssen. Er fürchte bei einer Rückkehr erneute Obdachlosigkeit und keinerlei staatliche Unterstützung zu erhalten, um seine Grundbedürfnisse abzusichern. Er verfüge auch über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Griechenland, welches ihn unterstützen könne. Der BF sei aufgrund seiner schweren psychischen Probleme, welche durch langanhaltende Isolation, Misshandlungen und menschenunwürdigen Bedingungen in geschlossenen Camps in Griechenland entstanden wären, seines unternommenen Suizidversuches sowie seiner weiterhin bestehenden therapeutischen Behandlung als vulnerable Person einzustufen, welche bei einer Rückkehr mangels sofortigen Zugangs zu einer Unterkunft oder anderer Sozialleistungen, in eine prekäre Situation geraten würde. Die belangte Behörde hätte angesichts der erschwerten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob der BF als vulnerable Person u.a. Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten würde. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich aus Textbausteinen zusammensetze, die mit dem Vorbringen des BF nichts zu tun hätten. Ein pauschaler Hinweis auf bestehende Hilfsangebote sowie der allgemeine Verweis auf einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Rechten reiche nicht aus. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde demnach gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verstoßen.
4. Mit Beschluss vom 14.11.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß
§ 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4. Mit Beschluss vom 14.11.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß , Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 17.02.2026 leitete das BFA eine von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF übermittelte Bestätigung über dessen psychologische Betreuung, ausgestellt von einem klinischen Psychologen, datiert mit 15.02.2026, an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang.
Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, welcher in das österreichische Bundesgebiet gelangte und am 17.07.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Eine EURODAC-Abfrage des BF ergab, dass dieser zuvor am 27.08.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).
Mit Schreiben vom 07.08.2025 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. Mit Schreiben vom 07.08.2025 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.
Mit Schreiben vom 11.08.2025 teilten die griechischen Behörden dem BFA mit, dass dem BF am 01.04.2025 der Status eines anerkannten Flüchtlings in Griechenland zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 31.03.2028 erteilt worden wäre.
Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte am 15.02.2026 eine aktuelle Bestätigung über die psychologische Betreuung des BF vom 15.02.2026 an das BFA, welches das BFA am 17.02.2026 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Aus dieser ergibt sich, dass der BF seit Jänner 2026 psychologische Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung in Anspruch nimmt. Auch davor stand er in der BBE XXXX (Juli-September 2025) und in der BBE XXXX (September 2025-Jänner 2026) in psychologischer Behandlung. Er nimmt weiterhin u.a. antidepressive Medikamente ein. Aufgrund der aktuellen Ereignisse im Iran erlebe der BF erneut eine Krise und seien die Suizidgedanken wieder stark präsent.Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte am 15.02.2026 eine aktuelle Bestätigung über die psychologische Betreuung des BF vom 15.02.2026 an das BFA, welches das BFA am 17.02.2026 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Aus dieser ergibt sich, dass der BF seit Jänner 2026 psychologische Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung in Anspruch nimmt. Auch davor stand er in der BBE römisch 40 (Juli-September 2025) und in der BBE römisch 40 (September 2025-Jänner 2026) in psychologischer Behandlung. Er nimmt weiterhin u.a. antidepressive Medikamente ein. Aufgrund der aktuellen Ereignisse im Iran erlebe der BF erneut eine Krise und seien die Suizidgedanken wieder stark präsent.
Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann, der an psychischen Problemen leidet, welche laut seinen Angaben bereits im Iran, zu einer Zeit, wo er sich aufgrund von Demonstrationen verstecken habe müssen, begonnen haben. Im Zuge seines stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung in XXXX wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aufnahmegrund waren eine depressive Verstimmung und Suizidgedanken. Dem BF wurden u.a. antidepressive Medikation sowie eine ambulante Psychotherapie für mindestens ein Jahr verschrieben bzw. empfohlen. Zudem wurde ein Meniskusriss im rechten Knie festgestellt, der bereits im Iran medizinisch behandelt wurde. Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann, der an psychischen Problemen leidet, welche laut seinen Angaben bereits im Iran, zu einer Zeit, wo er sich aufgrund von Demonstrationen verstecken habe müssen, begonnen haben. Im Zuge seines stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung in römisch 40 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aufnahmegrund waren eine depressive Verstimmung und Suizidgedanken. Dem BF wurden u.a. antidepressive Medikation sowie eine ambulante Psychotherapie für mindestens ein Jahr verschrieben bzw. empfohlen. Zudem wurde ein Meniskusriss im rechten Knie festgestellt, der bereits im Iran medizinisch behandelt wurde.
Dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt sind keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF, zu den konkreten Lebensumständen oder zur medizinischen Versorgung nach Erteilung des Asylstatus in Griechenland und zur erwartbaren Situation bei einer Rückkehr zu entnehmen.
Insbesondere hinreichende Erhebungen betreffend die zeitnahe Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft sowie einen zeitnahen Zugang zur vom BF benötigten medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung derselben fehlen.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer etwaigen Vulnerabilität des BF im Hinblick auf seine geltend gemachten Erkrankungen findet im angefochtenen Bescheid nicht statt.
Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Person des BF, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland sowie zu seinem Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm eine Residence Permit Card ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 11.08.2025.
Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF und der Krankheitsgeschichte sowie Behandlung ergeben sich aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde sowie der am 17.02.2026 vom BFA übermittelten Bestätigung der rechtsfreundlichen Vertretung über eine aktuelle psychologische Betreuung des BF.
Die festgestellten Ermittlungsmängel und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor.
Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz:
Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022,
Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, , Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021,
Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich
§ 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, , Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich , Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit be