RS OGH 2024/10/8 17Os9/13x; 17Os2/14v; 14Os125/18s; 14Os78/19f; 14Os47/20y; 14Os140/20z; 14Os20/22f;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Norm

StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen.Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen.

Entscheidungstexte

  • RS0129143">17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
  • RS0129143">17 Os 2/14v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 2/14v
    Vgl
  • RS0129143">14 Os 125/18s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 125/18s
    Auch
  • RS0129143">14 Os 78/19f
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 78/19f
    Vgl
  • RS0129143">14 Os 47/20y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
    Vgl; nur: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verlangt eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. (T1)
    Beisatz: Hier: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der (bloßen) Abfrage elektronischer Datenbanken und der intendierten Schädigung des Staates am Recht auf Strafverfolgung. (T2)
  • RS0129143">14 Os 140/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 140/20z
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • RS0129143">14 Os 20/22f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2022 14 Os 20/22f
    Vgl
  • RS0129143">14 Os 43/23i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 43/23i
    vgl; nur T1
    Beisatz: hier: kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Absehen von der (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 zweiter Satz FSG und der intendierten Schädigung des Staates an dessen Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen, weil die genannte Sicherungsmaßnahme allein den Ausschluss alkoholbeeinträchtigter Personen von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges bezweckt. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt allerdings die Vereitelung dieses Normzwecks in Betracht. (T3)
  • RS0129143">14 Os 26/24s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 26/24s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129143

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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