Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G316 2320298-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsverbot auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.06.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.06.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid vom 23.06.2025 richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 04.08.2025 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Am 03.09.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, welche einen mit dem oben genannten Bescheid inhaltsgleichen Spruch aufweist.
Der BF stellte im Wege seiner Rechtsvertretung am 18.09.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Spruchpunkt bestätigt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Spruchpunkt bestätigt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er absolvierte in Rumänien eine Ausbildung zur Pflegekraft und war erstmals seit Juni 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
1.2. Am XXXX 2024 wurde der BF vom einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.2. Am römisch 40 2024 wurde der BF vom einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
A) einen Mobilfunkanbieter durch Täuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu folgenden Handlungen verleitet hat, die diesen an seinem Vermögen schädigten, nämlich
I. im Oktober 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei dies zu einem Schaden im Gesamtwert von EUR 3.204,00 führte,römisch eins. im Oktober 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei dies zu einem Schaden im Gesamtwert von EUR 3.204,00 führte,
II. im Oktober und Dezember 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 3.204,00 und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Handys nicht auslieferte, römisch zwei. im Oktober und Dezember 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 3.204,00 und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Handys nicht auslieferte,
III. im November und Dezember 2023 zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Smart-Watch und zu deren Überlassung ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Smart-Watch nicht auslieferte. römisch drei. im November und Dezember 2023 zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Smart-Watch und zu deren Überlassung ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Smart-Watch nicht auslieferte.
B) in Rumänien Vermögensbestandteile, die aus dem Punkt A) genannten Vergehen des schweren Betruges herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, einem anderen übertragen hat, indem er die betrügerisch an sich gebrachten Mobiltelefone an eine unbekannte Person verkaufte.
Bei der Strafbemessung wurde die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet.
1.3. Der BF verfügt seit August 2017 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). Er ist seit 2017 regelmäßig als Pflegekraft (24h-Pfleger) im Bundesgebiet tätig. Hierfür verfügt er über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Personenbetreuung, ist als Selbständiger tätig und bei der SVS – auch aktuell – sozialversichert. Weiters ging er von Mai bis Juni 2024 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Der BF war von Juni 2017 bis Oktober 2020 und von Jänner 2023 bis August 2025, jeweils mit auch längeren Unterbrechungen im Bundesgebiet als Pfleger tätig. Während der Betreuung wohnte der BF bei der zu pflegenden Person und war dort gemeldet.
Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.
In Österreich leben – mit Ausnahme eines Verwandten, mit dem er telefonisch in Kontakt steht – keine Familienangehörigen des BF.
1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Rumänien, wo auch seine Ehegattin und die gemeinsamen sechs Kinder leben. Die Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. der Urlaube verbringt der BF in Rumänien bei seiner Familie.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF und die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, XXXX, entnommen werden.2.1. Die Identität des BF und die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , entnommen werden.
Die Feststellungen zur Ausbildung des BF als Pflegekraft beruht auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 146) sowie den vorgelegten Unterlagen (vgl. AS 167). Er war erstmals seit Juni 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, was sich aus dem zu seiner Person eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt.Die Feststellungen zur Ausbildung des BF als Pflegekraft beruht auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 146) sowie den vorgelegten Unterlagen vergleiche AS 167). Er war erstmals seit Juni 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, was sich aus dem zu seiner Person eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt.
2.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom XXXX 2024, XXXX (vgl. AS 13 ff) sowie dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 vergleiche AS 13 ff) sowie dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.3. Die Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten (vgl. AS 25 ff) sowie dem vorgelegten GISA-Auszug (vgl. AS 29 ff.).2.3. Die Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten vergleiche AS 25 ff) sowie dem vorgelegten GISA-Auszug vergleiche AS 29 ff.).
In der erhobenen Beschwerde brachte der BF weiters vor, während der Betreuung der zu pflegenden Person bei dieser wohnhaft gewesen zu sein. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister die Zeiten der Pflegearbeit und damit die Zeiten seiner Aufenthalte im Bundesgebiet.
Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bundesgebiet wurde nicht dargetan und brachte der BF in seiner Beschwerde selbst vor, aufgrund seiner Tätigkeit nur wenig Freizeit zu haben. Der BF gab im Beschwerdeschriftsatz außerdem an, dass – mit Ausnahme eines Verwandten, mit dem er telefonisch in Kontakt steht – keine Familienangehörigen in Österreich leben (vgl. AS 147).Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bundesgebiet wurde nicht dargetan und brachte der BF in seiner Beschwerde selbst vor, aufgrund seiner Tätigkeit nur wenig Freizeit zu haben. Der BF gab im Beschwerdeschriftsatz außerdem an, dass – mit Ausnahme eines Verwandten, mit dem er telefonisch in Kontakt steht – keine Familienangehörigen in Österreich leben vergleiche AS 147).
2.4. Dass der BF in Rumänien über Familienangehörige in Form seiner Ehegattin und der gemeinsamen sechs Kinder verfügt, beruht ebenso auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Weiters führte er aus, die Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. der Urlaube in Rumänien bei seiner Familie zu verbringen (vgl. AS 146 f.), woraus sich ergibt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien zu sehen ist und er lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pfleger in Österreich aufhältig war. 2.4. Dass der BF in Rumänien über Familienangehörige in Form seiner Ehegattin und der gemeinsamen sechs Kinder verfügt, beruht ebenso auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Weiters führte er aus, die Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. der Urlaube in Rumänien bei seiner Familie zu verbringen vergleiche AS 146 f.), woraus sich ergibt, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien zu sehen ist und er lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pfleger in Österreich aufhältig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2025 die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Spruchpunkt bestätigt wurde. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2025 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Spruchpunkt bestätigt wurde. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung.
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…)
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Inland auch noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Er war im Zeitraum von Juni 2017 bis Oktober 2020 und dann erst wieder von Jänner 2023 bis August 2025, jeweils mit auch längeren Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig und als Pfleger tätig. Eine durchgehende Aufenthaltsdauer von 5 Jahre liegt somit nicht vor.
Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht insbesondere seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges und des Verbrechens der Geldwäscherei vom Dezember 2024 im Vordergrund.
Insbesondere ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass der BF – wie sich aus dem Strafurteil ergibt – nicht bloß einen einmaligen Verstoß beging, sondern wiederholt Betrugshandlungen setzte und damit durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten in massiver Weise seinen Unwillen unter Beweis stellte, die in Österreich geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu achten. Im Strafurteil wurde darüber hinaus ausgeführt, dass sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht haben, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend ungewöhnlich zu beurteilen ist. Im Strafurteil wurde daher ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ausgeschlossen.
Beachtlich ist auch, dass der BF einen mit € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging bzw. zu begehen versuchte und daher die Wertqualifikation des schweren Betruges erreichte. Der bei der Strafbemessung mildernde Umstand des teilweisen Versuchs ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der Handyanbieter die Mobilgeräte nicht auslieferte und ist als entsprechend relativiert zu betrachten. Im Strafurteil wurde weiters ausgeführt, dass der BF vorhatte, die Geräte in weiterer Folge zu verkaufen, woraus sich ein weiteres Gefährdungspotential des BF ergibt.
Das begangene Vermögensdelikt stellt somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Das begangene Vermögensdelikt stellt somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Auch wenn der BF in seiner Beschwerde angab, dass er seine Taten sehr bereue, ist aufgrund seiner mehrfach gesetzten Betrugshandlungen nicht davon auszugehen, dass er sein delinquentes Verhalten in Zukunft einstellt. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der BF zum Tatzeitpunkt (Oktober und Dezember 2023) im Bundesgebiet erwerbstätig war und damit ein Einkommen bezog und die auf Gewinn ausgerichteten Straftaten trotzdem beging. Auch die mit der Straftat verbundenen Konsequenzen hielten ihn in Hinblick auf sein Familienleben in Rumänien nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten ab.
In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich gegeben.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF verfügt im Bundesgebiet lediglich über einen Verwandten, wobei er nicht vorbrachte, zu diesem ein besonderes Nah- oder Abhängigkeitsverhältnis zu haben. Der Kontakt zu diesem über das Telefon kann wie bisher fortgeführt werden. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Zugunsten des BF spricht jedoch seine berufliche Integration, zumal der BF – wenngleich mit Unterbrechungen – seit Jahren im Bundesgebiet als Pfleger tätig ist. Da aber auch diese Tätigkeit den BF nicht von der Begehung der genannten Straftaten abzuhalten vermochte, hat der BF die vorübergehende Unmöglichkeit im Bundesgebiet als Pfleger tätig zu sein, in Kauf zu nehmen.
Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes zur Ausübung seines Berufes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig.
Darüber hinaus sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich in Rumänien weiterhin aufzuhalten und dort oder anderswo außerhalb des Bundesgebiets einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er gesund und arbeitsfähig ist. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Übrigen hinzunehmen.
In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der Straffälligkeit des BF im Bereich der Eigentumskriminalität kann der Ansicht der Behörde, dass im konkreten Einzelfall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend notwendig ist, um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen, nicht entgegengetreten werden.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren als nicht angemessen:
Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.Ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 165 Abs. 1 Z 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung teilweise ein Geständnis ablegte. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung teilweise ein Geständnis ablegte.
Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Höhe von 6 Jahren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände und auch unter Berücksichtigung der beruflichen Interessen des BF nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre herabzusetzen war.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang zu bestätigen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang zu bestätigen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Über Spruchpunkt III. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 26.09.2025 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Über Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 26.09.2025 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig, dass der BF einen Mobilfunkanbieter durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet hat, die diesen in seinem Vermögen schädigten. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte..
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht