RS OGH 2024/10/8 14Os23/11f; 14Os138/11t; 14Os21/19y; 14Os47/20y; 14Os140/20z; 14Os26/24s

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Veröffentlicht am 08.10.2024
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Norm

StGB §302
StGB §310
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht.Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht.

Entscheidungstexte

  • RS0126993">14 Os 23/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 23/11f
  • RS0126993">14 Os 138/11t
    Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 138/11t
  • RS0126993">14 Os 21/19y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 21/19y
    Auch; Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die ihn treffende Pflicht, alles zu unterlassen, was den Zweck der (hoheitlichen) Maßnahme vereiteln könnte, verletzt. Eine solche Pflicht ergibt sich jedoch nur aus den dem Beamten konkret übertragenen Aufgaben, nicht aus seiner abstrakten Befugnis. (T1)
    Beisatz: Möglicher Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ist dabei (nicht das Recht des Betroffenen auf Datenschutz, sondern) der Anspruch des Staates auf Erreichung des mit der (hoheitlichen) Maßnahme verfolgten Zwecks (wie etwa das Recht auf Strafverfolgung oder auf Steuereinhebung). (T2)
    Beisatz: Wird aber durch den Geheimnisverrat selbst nicht Missbrauch der Amtsgewalt begründet, kommt insoweit Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB in Frage und zwar unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschaffens der Daten nach § 302 Abs 1 StGB. (T3)
  • RS0126993">14 Os 47/20y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verwirklicht die Informationsweitergabe für sich nicht den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt scheidet ihre Zusammenfassung mit der Informationsbeschaffung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit unter dem Aspekt des § 302 Abs 1 StGB aus. (T4)
  • RS0126993">14 Os 140/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 140/20z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0126993">14 Os 26/24s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 26/24s
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126993

Im RIS seit

23.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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