RS OGH 2024/10/9 13Os64/09z; 15Os33/20x (15Os34/20v; 15Os35/20s); 13Os65/24v; 13Os80/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2024
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Norm

StPO §23 Abs1
  1. StPO § 23 heute
  2. StPO § 23 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StPO § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 23 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 23 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005

Rechtssatz

Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (§ 23 Abs 1 StPO). Soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist die Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vom Strafgericht rechtens zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der wahren Sachlage entsprach, liegt kein Rechtsfehler vor, weil auch die weitere Rechtsanwendung nur in Relation zu dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt richtig oder falsch sein kann. Als Rechtsbehelf in derartigen Fällen kommt analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO in Betracht.Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind Urteile, Beschlüsse oder sonstige Vorgänge eines Strafgerichts, welche auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen (Paragraph 23, Absatz eins, StPO). Soweit das Gericht von objektiv unrichtigen Tatumständen ausgeht, handelt es nur dann gesetzwidrig, wenn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage aufgrund eines rechtlich mangelhaften Verfahrens zustande gekommen oder mit formalen Begründungsmängeln behaftet ist. Ist die Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vom Strafgericht rechtens zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der wahren Sachlage entsprach, liegt kein Rechtsfehler vor, weil auch die weitere Rechtsanwendung nur in Relation zu dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt richtig oder falsch sein kann. Als Rechtsbehelf in derartigen Fällen kommt analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125225

Im RIS seit

22.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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