TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 G315 2299569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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G315 2299569-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 28.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 28.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zuletzt im Jahr 2022 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei und sich seit Februar 2024 – sohin länger als 3 Monate – im Bundesgebiet aufhalte, ohne dass ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51ff NAG zukomme. Zwar habe sie im Juni 2024 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Privat“ beantragt, um sich in Österreich niederzulassen, jedoch weder gegnüber der NAG-Behörde noch der belangten Behörde Nachweise über ausreichende Existenzmittel bzw. eine umfassende Krankenversicherung vorgelegt. Einer Stellungnahme der BF zu Folge unterstütze sie ihr Lebenspartner, wobei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt worden sei, sodass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgesgebiet vorliege. Der Kontakt könne mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ihr Freund könne sie im Rückkehrfall bei Bedarf finanziell unterstützen. Eine Integration bestehe nicht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zuletzt im Jahr 2022 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei und sich seit Februar 2024 – sohin länger als 3 Monate – im Bundesgebiet aufhalte, ohne dass ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51 f, f, NAG zukomme. Zwar habe sie im Juni 2024 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung „Privat“ beantragt, um sich in Österreich niederzulassen, jedoch weder gegnüber der NAG-Behörde noch der belangten Behörde Nachweise über ausreichende Existenzmittel bzw. eine umfassende Krankenversicherung vorgelegt. Einer Stellungnahme der BF zu Folge unterstütze sie ihr Lebenspartner, wobei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt worden sei, sodass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgesgebiet vorliege. Der Kontakt könne mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ihr Freund könne sie im Rückkehrfall bei Bedarf finanziell unterstützen. Eine Integration bestehe nicht.

Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung Rechtsberatung wurden der BF am 03.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.09.2024 – bei der belangten Behörde am 13.09.2024 einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung ihres Lebensgefährten durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr Daueraufenthaltsrecht in Österreich anzuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sie bereits mehrere Jahre unbeanstandet mit Lebensmittelpunkt in Österreich lebe und hier gut integriert sei. Sie lebe in aufrechter Lebensgemeinsacht und stehe in laufender medizinischer Behandlung. Ein Umzug ins Ausland würde ihre Gesundheit gefährden. Für ihren Lebensunterhalt komme sie seit Jahren selbst auf bzw. werde dabei von ihrem Lebensgefährten unterstützt. Sie verfüge über so gut wie keine wirtschaftlichen oder sozialen Beziehungen in die Slowakei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.09.2024 – einlangend am 24.09.2024 – vorgelegt. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist slowakische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren. Sie spricht Slowakisch als Muttersprache.Die BF ist slowakische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren. Sie spricht Slowakisch als Muttersprache.

Nachdem die BF erstmals ab 2017 im Bundesgebiet aufhältig war, hält sie sich hier seit zumindest XXXX 2020 durchgehend mit Lebensmittelpunkt auf.Nachdem die BF erstmals ab 2017 im Bundesgebiet aufhältig war, hält sie sich hier seit zumindest römisch 40 2020 durchgehend mit Lebensmittelpunkt auf.

Am XXXX .2024 wurde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“ beantragt (vgl. IZR-Auszug vom 06.03.2026). Mangels des Nachweises ausreichender Existenzmittel wurde die belangte Behördde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst (vgl. Anfrage NAG-Behörde vom 27.06.2024, AS 2).Am römisch 40 .2024 wurde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat“ beantragt vergleiche IZR-Auszug vom 06.03.2026). Mangels des Nachweises ausreichender Existenzmittel wurde die belangte Behördde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst vergleiche Anfrage NAG-Behörde vom 27.06.2024, AS 2).

Die BF ging im Bundesgebiet ab dem Jahr 2020 in nachfolgenden Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nach oder bezog Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.03.2026):Die BF ging im Bundesgebiet ab dem Jahr 2020 in nachfolgenden Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nach oder bezog Arbeitslosengeld/Notstandshilfe vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.03.2026):

XXXX .2020 – XXXX .2022  Arbeiterin römisch 40 .2020 – römisch 40 .2022 Arbeiterin

XXXX .2022 – XXXX .2022  Arbeiterin römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Arbeiterin

XXXX .2022 – XXXX .2023  Arbeitslosengeldbezug römisch 40 .2022 – römisch 40 .2023 Arbeitslosengeldbezug

XXXX .2023 – XXXX 2023  Nostandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 .2023 – römisch 40 2023 Nostandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX 2023 – XXXX 2025  Nostandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 2023 – römisch 40 2025 Nostandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX 2025 – XXXX .2025  Nostandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 2025 – römisch 40 .2025 Nostandshilfe, Überbrückungshilfe

XXXX .2025 – heute  Nostandshilfe, Überbrückungshilfe römisch 40 .2025 – heute Nostandshilfe, Überbrückungshilfe

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person der BF keine Verurteilungen auf, sie ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 06.03.2026).Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person der BF keine Verurteilungen auf, sie ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 06.03.2026).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und sind ihr slowakischer Personalausweis sowie Reisepass im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Von der Muttersprache war bereits aufgrund ihrer Herkunft auszugehen.

Die Feststellung zum zumindest ab Juli 2017 bestehenden durchgehenden Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet basiert auf dem Vorbringen der BF in der Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 13.08.2024, wonach sie seit 8 Jahren in Österreich lebe (AS 23). Anhand der betreffend ihre Person abgefragten Wohnsitz- sowie Sozialversicherungsmeldungen geht hervor, dass sich die BF tatsächlich ab dem Jahr 2017 in Österreich aufhielt. Da es jedoch vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 zu einem nennenswerten Zeitraum kam, in welchem die BF weder mit Wohnsitz noch als erwerbstätig oder Bezieherin von Arbeitslosengeld/Notstandhilfe gemeldet war, war festzustellen, dass sie sich zumindest ab Juli 2020 durchgehend mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhält.Die Feststellung zum zumindest ab Juli 2017 bestehenden durchgehenden Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet basiert auf dem Vorbringen der BF in der Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 13.08.2024, wonach sie seit 8 Jahren in Österreich lebe (AS 23). Anhand der betreffend ihre Person abgefragten Wohnsitz- sowie Sozialversicherungsmeldungen geht hervor, dass sich die BF tatsächlich ab dem Jahr 2017 in Österreich aufhielt. Da es jedoch vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 zu einem nennenswerten Zeitraum kam, in welchem die BF weder mit Wohnsitz noch als erwerbstätig oder Bezieherin von Arbeitslosengeld/Notstandhilfe gemeldet war, war festzustellen, dass sie sich zumindest ab Juli 2020 durchgehend mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufhält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (…)

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 Abs. 3 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet:

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (…)

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a Abs. 1 NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

3.1.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich:

Die BF ist slowakische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die BF ist slowakische Staatsangehöriger und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG.

Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2024 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die zum Zeipunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2024 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die zum Zeipunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).

Eine Ausweisung würde sich dem Grunde nach unter anderem als zulässig erweisen, wenn der BF mangels Vorliegens der enstprechenden Voraussetzungen kein Aufenthaltsrecht im Sinne der §§ 51, 52 und 54 zukommt, es sei denn, sie wäre zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben hat; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Eine Ausweisung würde sich dem Grunde nach unter anderem als zulässig erweisen, wenn der BF mangels Vorliegens der enstprechenden Voraussetzungen kein Aufenthaltsrecht im Sinne der Paragraphen 51, 52 und 54 zukommt, es sei denn, sie wäre zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben hat; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der BF würde gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zukommen, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige ist. Da sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, jedoch den Jahren 2020 bis 2022 erwerbstätig war und in der Folge Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog, kommt der Fortbestand der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG in Betracht.Der BF würde gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate zukommen, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige ist. Da sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, jedoch den Jahren 2020 bis 2022 erwerbstätig war und in der Folge Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog, kommt der Fortbestand der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG in Betracht.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten, wenn sich der EWR-Bürger als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Aus dem eindeutigen Wortlaut ("nach mehr als einjähriger Beschäftigung"; vgl. gleichlautend Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie) erhellt, dass die genannte Bestimmung auf einen ununterbrochenen mehr als einjährigen Zeitraum aufrechter Beschäftigung abstellt (vgl. VwGH 09.09.2025, Ra 2025/10/0032 mit Hinweis auf EuGH 11.4.2019, Rs C-483/17, Neculai Tarola [Rz 44] zu Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie). Der arbeitslos gewordene EWR-Bürger hat sich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft unbegrenzt erhalten (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0089, Rz 19). Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhalten, wenn sich der EWR-Bürger als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Aus dem eindeutigen Wortlaut ("nach mehr als einjähriger Beschäftigung"; vergleiche gleichlautend Artikel 7, Absatz 3, Litera b, der Unionsbürgerrichtlinie) erhellt, dass die genannte Bestimmung auf einen ununterbrochenen mehr als einjährigen Zeitraum aufrechter Beschäftigung abstellt vergleiche VwGH 09.09.2025, Ra 2025/10/0032 mit Hinweis auf EuGH 11.4.2019, Rs C-483/17, Neculai Tarola [Rz 44] zu Artikel 7, Absatz 3, Litera b, der Unionsbürgerrichtlinie). Der arbeitslos gewordene EWR-Bürger hat sich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft unbegrenzt erhalten vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0089, Rz 19).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war die BF vom XXXX .2020 bis XXXX .2022 – sohin mehr als ein Jahr ununterbrochen – als Arbeiterin beschäftigt. Zeitnah nach Ende dieses Beschäftigungsverhältnis stand sie vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 – sohin für weniger als ein Jahr – erneut in Beschäftigung. In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld und daran anschlißend lediglich mit kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis längstens etwas mehr als zwei Monaten Notstandshilfe und stelle sich sohin offenkundig der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war die BF vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 – sohin mehr als ein Jahr ununterbrochen – als Arbeiterin beschäftigt. Zeitnah nach Ende dieses Beschäftigungsverhältnis stand sie vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 – sohin für weniger als ein Jahr – erneut in Beschäftigung. In der Folge bezog sie Arbeitslosengeld und daran anschlißend lediglich mit kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen bis längstens etwas mehr als zwei Monaten Notstandshilfe und stelle sich sohin offenkundig der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung.

Bereits aus dem Umstand, dass Arbeitlose deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten und die BF unmittelbar im Anschluss an ihr letztes Beschäftigungsverhältnis Arbeitlosengeld bezog, folgt, dass es sich um einen Fall von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG handelt. Bereits aus dem Umstand, dass Arbeitlose deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten und die BF unmittelbar im Anschluss an ihr letztes Beschäftigungsverhältnis Arbeitlosengeld bezog, folgt, dass es sich um einen Fall von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG handelt.

Die BF stand im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG mehr als ein Jahr ununterbrochen in Beschäftigung, stellte sich jedoch nicht sogleich, sondern erst nach dem Ende einer zeitnah erfolgten erneuten Beschäftigung, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung. Dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. c der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lässt sich nicht entnehmen, dass das zur Verfügungstellen gegenüber dem Arbeitsmarktservice unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis, welches ununterbrochen ein Jahr lang andauerte, anknüpfen muss. Da die Unionsbürgerrichtlinie in Anbetracht ihres Kontexts und ihrer Ziele nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf (vgl. EuGH 11.04.2019, Rs C-483/17, Neculai Tarola, Rz 38), erscheint eine dahingehende Auslegung, wonach ein unbegrenztes Fortdauern der Erwerbstätitgeneigenschaft nach § 52 Abs. 2 Z 2 NAG nicht in Betracht kommt, wenn jemand nach ununterbrochener einjähriger Beschäftigung für kurze Zeit in Beschäftigung steht und sich erst in der Folge dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, nicht zulässig. So kann es der BF fallgegenständlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie zeitnah nach dem Ende ihrer mehr als einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung fand und sich erst nach deren Ende dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellte.Die BF stand im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG mehr als ein Jahr ununterbrochen in Beschäftigung, stellte sich jedoch nicht sogleich, sondern erst nach dem Ende einer zeitnah erfolgten erneuten Beschäftigung, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung. Dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bzw. Artikel 7, Absatz 3, Litera c, der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lässt sich nicht entnehmen, dass das zur Verfügungstellen gegenüber dem Arbeitsmarktservice unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis, welches ununterbrochen ein Jahr lang andauerte, anknüpfen muss. Da die Unionsbürgerrichtlinie in Anbetracht ihres Kontexts und ihrer Ziele nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf vergleiche EuGH 11.04.2019, Rs C-483/17, Neculai Tarola, Rz 38), erscheint eine dahingehende Auslegung, wonach ein unbegrenztes Fortdauern der Erwerbstätitgeneigenschaft nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht in Betracht kommt, wenn jemand nach ununterbrochener einjähriger Beschäftigung für kurze Zeit in Beschäftigung steht und sich erst in der Folge dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, nicht zulässig. So kann es der BF fallgegenständlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie zeitnah nach dem Ende ihrer mehr als einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung fand und sich erst nach deren Ende dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellte.

Ausgehend von diesem Ergebnis hat die BF gemäß § 53a Abs. 1 NAG spätestens im XXXX 2025 nach fünfjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebeit das unionsrechltiche Daueraufenthaltsrecht erworben. So hielt sie sich seit XXXX 2020 durchgehend in Österreich auf, ihr kam vom XXXX .2020 bis XXXX .2022 und vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 gemäß § 51 NAG ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin und an diese Zeiträume jeweils anschließend bis zumindest XXXX 2025 in Fortdauer der Erwerbstätigeneigenschaft ein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG zu.Ausgehend von diesem Ergebnis hat die BF gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG spätestens im römisch 40 2025 nach fünfjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebeit das unionsrechltiche Daueraufenthaltsrecht erworben. So hielt sie sich seit römisch 40 2020 durchgehend in Österreich auf, ihr kam vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 und vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 gemäß Paragraph 51, NAG ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin und an diese Zeiträume jeweils anschließend bis zumindest römisch 40 2025 in Fortdauer der Erwerbstätigeneigenschaft ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Aufenthalt der BF zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 3 NAG eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellte.Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Aufenthalt der BF zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, NAG eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellte.

Aufgrund des Erwerbs des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG und mangels Anhaltspunkten für eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzer Satzteil FPG erweist sich die Ausweisung der BF gemäß § 66 FPG als unzulässig.Aufgrund des Erwerbs des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und mangels Anhaltspunkten für eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzer Satzteil FPG erweist sich die Ausweisung der BF gemäß Paragraph 66, FPG als unzulässig.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Erteilung Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“

Aufgrund der ersatzlosen Behebung der gegen die BF erlassenen Ausweisung ist der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 FPG die Grundlage entzogen.Aufgrund der ersatzlosen Behebung der gegen die BF erlassenen Ausweisung ist der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, FPG die Grundlage entzogen.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht – unter Berücksichitgung der durch den Europäischen Gerichtshof für die Auslegung der Unionsbürgerrichtlinie aufgestellten Grundsätze – auf eine angesichts des Wortlautes des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft fortdauert, wenn sich ein Arbeitnehmer „bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, klare Rechtslage stützen. Ist dies der Fall, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn in diesem Zusammenhang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2023/05/0235, Rz 10).Gegenständlich konnte sich das erkennende Gericht – unter Berücksichitgung der durch den Europäischen Gerichtshof für die Auslegung der Unionsbürgerrichtlinie aufgestellten Grundsätze – auf eine angesichts des Wortlautes des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft fortdauert, wenn sich ein Arbeitnehmer „bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, klare Rechtslage stützen. Ist dies der Fall, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn in diesem Zusammenhang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2023/05/0235, Rz 10).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2299569.1.00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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