Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G308 2317091-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von Sebastian Marcin RATAJ, Staatsangehörigkeit: Polen, geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von Sebastian Marcin RATAJ, Staatsangehörigkeit: Polen, geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein (1) Jahr und sechs (6) Monate herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein (1) Jahr und sechs (6) Monate herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zuletzt zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Der BF wurde am 03.07.2025 wegen des Verdachts des Ladendiebstahls polizeilich festgenommen.
3. Mit Schreiben vom 03.07.2025 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) einen Festnahmeauftrag, woraufhin der BF am selben Tag in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt wurde.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.07.2025 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 7 Tagen eine Stellungnahme einzubringen; eine solche langte nicht ein.
5. Am 04.07.2025 wurde der BF vom BFA ua. betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 2025 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erteilung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen mit dem strafrechtlichen Verhalten des BF begründet. So werde der BF zu mehreren Diebstählen, darunter auch ein räuberischer Diebstahl, beschuldigt und weisen diese Taten einen hohen Unrechtsgehalt auf, sodass auch in Hinblick auf die prekäre finanzielle Situation des BF dessen weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch eine reelle Wiederholungsgefahr gegeben sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 31.07.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF strafrechtlich unbescholten sei und er die ihm zur Last gelegten Taten bestreite; es werde auf die Unschuldsvermutung verwiesen. Weiters lasse der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen und stehe die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF. Im vorliegenden Fall sei die sofortige Ausreise des BF auch nicht im Interesse der Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb das erkennende Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen möge.
8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 06.08.2025, vor und erstatte eine Stellungnahme: So verkenne die belangte Behörde nicht, dass der BF bis dato keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise; auf Grund der polizeilichen Berichterstattung – aus welcher die dem BF am 03.07.2025 zur Last gelegte Tat eindeutig hervorgehe – könne in Gesamtschau begründet davon ausgegangen werden, dass er die ihm angelastete Straftat tatsächlich begangen habe, auch wenn er dies bestreite.
9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.08.2025, GZ: G308 2317091-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.08.2025, GZ: G308 2317091-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wird im Teilerkenntnis ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet zweimal strafrechtlich auffällig wurde und in Anbetracht dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass er erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF lebt nunmehr alleine, und wurden auch keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (s. VwGH vom 13.12.2018, Ro2018/18/0008). Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
10. Der BF wurde am 14.08.2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am 12.01.1984 geborene BF ist polnischer Staatsbürger und spricht Polnisch.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF hielt sich bereits in der Vergangenheit teilweise in Österreich auf, jedoch nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum. Zuletzt reiste er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025 in das Bundesgebiet. Er wurde am 14.08.2025 nach Polen abgeschoben (vgl. Einvernahme des BF vor dem BFA am 04.07.2025, AS 49 ff.; IZR-Auszug vom 10.03.2026, Abschiebeauftrag vom 12.08.2025).1.2.1. Der BF hielt sich bereits in der Vergangenheit teilweise in Österreich auf, jedoch nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum. Zuletzt reiste er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025 in das Bundesgebiet. Er wurde am 14.08.2025 nach Polen abgeschoben vergleiche Einvernahme des BF vor dem BFA am 04.07.2025, AS 49 ff.; IZR-Auszug vom 10.03.2026, Abschiebeauftrag vom 12.08.2025).
1.2.2. Der BF weist im Bundesgebiet lediglich eine Wohnsitzmeldung vom 07.07.2025 bis 13.08.2025 in einem Anhaltezentrum auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.2026).1.2.2. Der BF weist im Bundesgebiet lediglich eine Wohnsitzmeldung vom 07.07.2025 bis 13.08.2025 in einem Anhaltezentrum auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.03.2026).
1.2.3. Der BF ist in Österreich bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.03.2026). 1.2.3. Der BF ist in Österreich bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.03.2026).
1.2.4. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 10.03.2026). Er ist in Österreich jedoch bereits drei Mal polizeilich in Erscheinung getreten:1.2.4. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 10.03.2026). Er ist in Österreich jedoch bereits drei Mal polizeilich in Erscheinung getreten:
So steht er im Verdacht, am 18.09.2020 während einer Zugfahrt im Bundesgebiet einen Laptop gestohlen zu haben; dies durch Anwendung von Gewalt, nämlich durch Schläge und Würgen des Opfers. Der BF wurde wegen des Tatverdachts des räuberischen Diebstahls polizeilich angezeigt (vgl. Berichterstattung der LPD Salzburg vom XXXX 2020). So steht er im Verdacht, am 18.09.2020 während einer Zugfahrt im Bundesgebiet einen Laptop gestohlen zu haben; dies durch Anwendung von Gewalt, nämlich durch Schläge und Würgen des Opfers. Der BF wurde wegen des Tatverdachts des räuberischen Diebstahls polizeilich angezeigt vergleiche Berichterstattung der LPD Salzburg vom römisch 40 2020).
Weiters wurde der BF am 16.08.2024 bei der Begehung eines Ladendiebstahls polizeilich betreten (vgl. Abschluss-Bericht der LPD Salzburg vom XXXX 2024). Weiters wurde der BF am 16.08.2024 bei der Begehung eines Ladendiebstahls polizeilich betreten vergleiche Abschluss-Bericht der LPD Salzburg vom römisch 40 2024).
Zuletzt wurde der BF am 03.07.2025 erneut wegen des Verdachtes der Begehung des Ladendiebstahls polizeilich betreten; weiters wurde er auch des rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs 1a FPG verdächtigt. Der BF wurde aufgrund der Anweisungen der belangten Behörde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Das gegen den BF geführte Strafverfahren bezüglich des Ladendiebstahles wurde von der Staatsanwaltschaft am 15.07.2025 eingestellt (vgl. Berichte der LPD Steiermark vom XXXX 2025, AS 13 ff., sowie vom XXXX 2025). Zuletzt wurde der BF am 03.07.2025 erneut wegen des Verdachtes der Begehung des Ladendiebstahls polizeilich betreten; weiters wurde er auch des rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verdächtigt. Der BF wurde aufgrund der Anweisungen der belangten Behörde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Das gegen den BF geführte Strafverfahren bezüglich des Ladendiebstahles wurde von der Staatsanwaltschaft am 15.07.2025 eingestellt vergleiche Berichte der LPD Steiermark vom römisch 40 2025, AS 13 ff., sowie vom römisch 40 2025).
1.2.5. Der BF weist strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland und Polen auf (vgl. Auskunft Europäisches Strafregisterinformationssystem ECRIS vom 04.07.2025):1.2.5. Der BF weist strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland und Polen auf vergleiche Auskunft Europäisches Strafregisterinformationssystem ECRIS vom 04.07.2025):
So wurde der BF in Deutschland bereits zwölf Mal rechtskräftig verurteilt; dies insbesondere wegen zahlreichen Diebstählen sowie einmal wegen dem Verstoß gegen das Waffengesetz (vorsätzliches Führen einer verbotenen Waffe) und dem Erschleichen von Sozialleistungen.
In Polen wurde der BF neun Mal rechtskräftig verurteilt; insbesondere wegen Diebstählen, darunter ein räuberischer Diebstahl sowie wegen dem Tatbestand der Behinderung der Justiz, der widerrechtlichen Aneignung sowie Bedrohung.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist ledig; er hat einen zwölfjährigen Sohn, welcher in Polen lebt.
1.3.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Polen die Schule besucht und eine Lehre als Maurer begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom 04.07.2025, AS 49 f.).1.3.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Polen die Schule besucht und eine Lehre als Maurer begonnen, jedoch nicht abgeschlossen vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom 04.07.2025, AS 49 f.).
1.3.3. Im österreichischen Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des BF und verfügt er auch über keine freundschaftlichen Beziehungen. Die Eltern des BF sowie seine Schwester leben in Deutschland.
1.3.4. Der BF hält sich nach wie vor zumindest für Urlaube in Polen auf.
1.3.5. Der BF spricht kein Deutsch. Er weist auch keinerlei berufliche, private oder gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise im Jahr 2025 ergeben sich sowohl aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde am 04.07.2025 als auch aus der Beschwerde. Dass sich der BF bereits in der Vergangenheit in Österreich aufgehalten hat, geht aus den polizeilichen Anzeigen in den Jahren 2020 und 2024 hervor. Da keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind und vom BF auch nichts dergleichen vorgebracht wurde, konnte festgestellt werden, dass der BF sich nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum in Österreich aufgehalten hat.
2.2.3. Die Feststellung, wonach der BF der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, geht aus der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 04.07.2025 hervor, wonach für die Einvernahme des BF ein Dolmetscher nötig war. Hieraus resultiert weiters die Feststellung zu den polnischen Sprachkenntnissen des BF, welche auch aufgrund dessen Herkunft plausibel sind.
2.2.4. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF konnten anhand der Angaben des BF in seiner mündlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025 getroffen werden.
2.2.6. Auch die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2025; hieraus resultiert auch seine Arbeitsfähigkeit.
2.2.7. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und in Polen gehen aus den entsprechenden Auszügen des ECRIS vom 04.07.2025 hervor.
2.2.8. Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine berufliche, private oder gesellschaftliche Integration des BF hervorgekommen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.
2.2.9. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln sowie dem Vorbringen des BF in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.07.2025 und können damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG.3.1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört.
Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2025 nach Österreich; er hielt sich davor zumindest im Jahr 2020 und 2024 im Bundesgebiet auf, jedoch nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum und war er auch nie mit einem Wohnsitz gemeldet. Er ist in Österreich auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2025 nach Österreich; er hielt sich davor zumindest im Jahr 2020 und 2024 im Bundesgebiet auf, jedoch nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum und war er auch nie mit einem Wohnsitz gemeldet. Er ist in Österreich auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.
Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:
Wie oben festgestellt, wurde der BF in Deutschland zwölf Mal und in Polen neun Mal rechtskräftig wegen der Begehung strafrechtswidriger Tatbestände – insbesondere Diebstähle – verurteilt. Hier wurde der BF sowohl zu Geld- als auch zu Freiheitsstrafen verurteilt; die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2023.
Auch in Österreich ist der BF bereits drei Mal polizeilich in Erscheinung getreten; so wurde er bei Ladendiebstählen sowie bei einem räuberischen Diebstahl betreten.
Betreffend den räuberischen Diebstahl wird der BF verdächtigt, am 18.09.2020 einen Laptop gestohlen zu haben, wobei er auf frischer Tat durch das Opfer betreten wurde und er sich den Laptop sodann durch Anwendung von Gewalt, nämlich durch Schläge und Würgen, erhalten hat. Am 16.08.2024 wurde der BF sodann bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat ertappt; er hat Waren im Gesamtwert von EUR 13,50 zu stehlen versucht und gab er als Tatmotiv an, hungrig gewesen zu sein. Zuletzt hat der BF am 03.07.2025 erneut versucht, einen Ladendiebstahl zu begehen, wobei er abermals auf frischer Tat ertappt und polizeilich festgenommen wurde; diesbezüglich wurde das Strafverfahren eingestellt.
Der BF hat in Österreich keine Arbeit und verfügt nicht über ausreichend finanzielle Mittel; er hat die Ladendiebstähle aus Mittellosigkeit in einer Notlage begangen. Hieraus ist ableitbar, dass der BF auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, sich lebensnotwendige Bedürfnisse, wie Nahrungsmittel, durch Diebstähle zu sichern, da sich die finanzielle Lage nach wie vor als schwierig darstellt. In dieser Zusammenschau ist zu beachten, dass der BF bereits in Deutschland und Polen wegen zahlreicher Diebstähle verurteilt wurde.
Unter Bezugnahme der rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland und Polen und dem Motiv des wiederholten Ladendiebstahls in Österreich – wenn auch nicht rechtskräftig verurteilt – ist jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal die letzte Betretung wegen Ladendiebstahls erst im Juli 2025 stattgefunden hat.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal die letzte Betretung wegen Ladendiebstahls erst im Juli 2025 stattgefunden hat.
3.1.4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich auch nicht erwerbstätig. Zumal der BF noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig oder je aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden.3.1.4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich auch nicht erwerbstätig. Zumal der BF noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig oder je aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden.
Der BF hat keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Eltern und Schwester leben in Deutschland, sein Sohn im Herkunftsstaat. Auch verfügt der BF kaum über finanzielle Mittel.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren, zumal sein minderjähriger Sohn dort lebt.
Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Polen nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Polen zu erwirtschaften.
Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
3.1.5. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte dreijährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es ist zu beachten, dass es bei keinem der strafrechtlich relevanten Taten des BF zu einer gerichtlichen Verurteilung gekommen ist; ein Verfahren aufgrund des dem BF vorgeworfenen Ladendiebstahls vom Juli 2025 wurde eingestellt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle von Arbeitslosigkeit erneut strafbare Handlungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, wie etwa Diebstähle, begehen wird; dies insbesondere in Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Verurteilungen des BF in Deutschland und Polen. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein (1) Jahr und sechs(6) Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein (1) Jahr und sechs(6) Monate herabgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten brachte der BF eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung der Grundinteressen der Bevölkerung an Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums geboten ist.
Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 08.08.2025 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindu