Entscheidungsdatum
18.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G315 2301890-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 27.09.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 27.09.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der in Deutschland strafgerichtlich vorbelastete BF – unter anderem: Nötigung, beharrliches Nachstellen, Belästigung – im Bundesgebiet im Jahr 2024 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Der Umgang mit Suchtgiften sei ihm nicht fremd und bestehe gegen ihn des Weiteren aufgrund von Gewalt in der Privatsphäre ein Waffenverbot. Gegen ihn sei auch bereits aufgrund der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand (rund 2 Promille Blutalkohol) eine Geldstrafe verhängt worden. Es müsse von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Erstmals sei er ab dem Jahr 2020 in Österreich aufhältig gewesen, ab dem Jahr 2021 liege ein dreijähriger ununterbrochener Aufenthalt vor. In den Jahren 2021 bis 2024 sei er erwerbstätig gewesen. Familiäre Anknüpfungspunkte weise der BF in Österreich nicht auf.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23.10.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dessen Gültigkeitsdauer zu reduzieren, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Deutschland zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden sei, er sich bis zu seiner Straftat in Österreich zwischenzeitlich jedoch für fast 4 Jahre wohlverhalten habe. Er sei vollständig integriert und arbeite fast durchgehend. Er habe sich aufgrund einer Trennung in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden und deswegen Fehler gemacht. Er gehe zur Führerscheinnachschulung, das Verfahren nach dem SMG sei eingestellt worden und er nehme Bewährungshilfe in Anspruch. Mittlerweile habe er die Trennung vollzogen, sei umgezogen und werde ab der Wintersaison im Gastronomiebereich arbeiten. Nunmehr werde er einen ordnungsgemäßen Lebenswandel führen. Eine Wiederholung des Fehlverhaltens sei unwahrscheinlich.
Mit der Beschwerde wurde eine Einstellungsbestätigung aus XXXX 2024 vorgelegt.Mit der Beschwerde wurde eine Einstellungsbestätigung aus römisch 40 2024 vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 30.10.2024 – einlangend am 05.11.2024 – legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen.
4. Am 24.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um Unterlagen vorzulegen, welche auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung hinweisen. Entsprechende Unterlagen langten bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
5. Nach entsprechendem Rechtshilfeersuchen langte am 05.03.2025 eines von zwei angeforderten deutschen Strafurteilen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wuchs gemeinsam mit seiner Schwester in Deutschland auf, zu seinem leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Er schloss seine Schulausbildung ab und bezog mit Erreichen des 18. Lebensjahres eine eigene Wohnung. Nach dem Abschluss einer Ausbildung zum Koch im Jahr 2017 arbeitete er ab dem Jahr 2018 als Jungkoch (vgl. Feststellungen Amtsgericht XXXX aus 2019, OZ 6 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 5f iVm Stellungnahme 09/24, AS 104).Der BF wuchs gemeinsam mit seiner Schwester in Deutschland auf, zu seinem leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Er schloss seine Schulausbildung ab und bezog mit Erreichen des 18. Lebensjahres eine eigene Wohnung. Nach dem Abschluss einer Ausbildung zum Koch im Jahr 2017 arbeitete er ab dem Jahr 2018 als Jungkoch vergleiche Feststellungen Amtsgericht römisch 40 aus 2019, OZ 6 in Verbindung mit Beschwerdeverhandlung, PS 5f in Verbindung mit Stellungnahme 09/24, AS 104).
In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter und Schwester leben in Deutschland und bestand zu ihnen während seines Aufenthaltes in Österreich telefonischer Kontakt (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6; Stellungnahme 09/2024, AS 103f).In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter und Schwester leben in Deutschland und bestand zu ihnen während seines Aufenthaltes in Österreich telefonischer Kontakt vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6; Stellungnahme 09/2024, AS 103f).
1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Der BF kam erstmals im XXXX 2020 nach Österreich, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hielt sich hier bis XXXX 2020 auf. Im XXXX 2021 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier in der Folge durchgehend bis XXXX 2025 mit Lebensmittelpunkt auf. Im XXXX 2025 verzog er nach Deutschland.Der BF kam erstmals im römisch 40 2020 nach Österreich, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hielt sich hier bis römisch 40 2020 auf. Im römisch 40 2021 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier in der Folge durchgehend bis römisch 40 2025 mit Lebensmittelpunkt auf. Im römisch 40 2025 verzog er nach Deutschland.
Der BF ging insgesamt für rund 3 Jahre und 9 Monate einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für insgesamt rund 3 Monate Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.03.2026). Der BF ging insgesamt für rund 3 Jahre und 9 Monate einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für insgesamt rund 3 Monate Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.03.2026).
Sonstige integrationsbegründende Umstände – etwa nennenswerte soziale Kontakte oder Vereinsmitgliedschaften – liegen nicht vor (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6).Sonstige integrationsbegründende Umstände – etwa nennenswerte soziale Kontakte oder Vereinsmitgliedschaften – liegen nicht vor vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6).
1.3. Zum Verhalten des BF:
1.3.1. In Deutschland wurde am XXXX .2013 in einem Verfahren wegen Körperverletzung und am XXXX .2017 in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils nach dem Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung abgesehen. Am XXXX .2018 wurde ein Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung nach Erfüllung einer richterlichen Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt (vgl. Feststellungen Amtsgericht XXXX aus 2019, OZ 6).1.3.1. In Deutschland wurde am römisch 40 .2013 in einem Verfahren wegen Körperverletzung und am römisch 40 .2017 in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils nach dem Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung abgesehen. Am römisch 40 .2018 wurde ein Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung nach Erfüllung einer richterlichen Weisung nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt vergleiche Feststellungen Amtsgericht römisch 40 aus 2019, OZ 6).
1.3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der BF wegen Nötigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.500,--) verurteilt.1.3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der BF wegen Nötigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.500,--) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2018 verkehrsbedingt einem Fahrzeug ausweichen musste. Als das Fahrzeug an einer Ampel anhalten musste, spuckte er auf dieses. Im Rahmen des anschließenden Abbiegevorganges überholte er das Fahrzeug auf der rechten Spur, scherte unmittelbar vor dem Fahrzeug ein und bremste sein Fahrzeug – ohne verkehrsbedingten Anlass – ab, sodass ein Unfall nur durch einen Bremsvorgang verhindert werden konnte. Am XXXX .2018 wurde er aufgrund seiner Fahrweise angehupt, um ihn auf sein Verhalten aufmerksam zu machen. Dies nahm der BF zum Anlass, dem hupenden Fahrzeug bis auf einen Parkplatz zu folgen, wo er sein Fahrzeug so abstellte, dass seinem Opfer ein Ausfahren aus der Parklücke nicht möglich war. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung holte er ein schwarzes ca. 20 cm langes Küchenmesser hervor und richtete dieses auf das ca. 1 bis 2 Meter entfernte Opfer. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2018 verkehrsbedingt einem Fahrzeug ausweichen musste. Als das Fahrzeug an einer Ampel anhalten musste, spuckte er auf dieses. Im Rahmen des anschließenden Abbiegevorganges überholte er das Fahrzeug auf der rechten Spur, scherte unmittelbar vor dem Fahrzeug ein und bremste sein Fahrzeug – ohne verkehrsbedingten Anlass – ab, sodass ein Unfall nur durch einen Bremsvorgang verhindert werden konnte. Am römisch 40 .2018 wurde er aufgrund seiner Fahrweise angehupt, um ihn auf sein Verhalten aufmerksam zu machen. Dies nahm der BF zum Anlass, dem hupenden Fahrzeug bis auf einen Parkplatz zu folgen, wo er sein Fahrzeug so abstellte, dass seinem Opfer ein Ausfahren aus der Parklücke nicht möglich war. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung holte er ein schwarzes ca. 20 cm langes Küchenmesser hervor und richtete dieses auf das ca. 1 bis 2 Meter entfernte Opfer. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen Beleidigung – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2020 – nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.800,--) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde der BF wegen Beleidigung – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2020 – nach Paragraph 185, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.800,--) verurteilt.
1.3.3. Im XXXX 2022 verängstigte der BF in Österreich eine Frau, mit welcher er im Vorfeld mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, mit dem Anraten einen HIV-Test zu machen und der unrichtigen Behauptung, die Krankheit bereits bei den zuvor stattgefundenen Treffen gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang kam es zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen.1.3.3. Im römisch 40 2022 verängstigte der BF in Österreich eine Frau, mit welcher er im Vorfeld mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, mit dem Anraten einen HIV-Test zu machen und der unrichtigen Behauptung, die Krankheit bereits bei den zuvor stattgefundenen Treffen gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang kam es zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen.
1.3.4. XXXX 2024 wurde in der Mitarbeiterunterkunft des BF ein Behälter mit 36,4 Gramm (brutto) Marihuana und eine Wasserpfeife mit Suchtgiftrückständen vorgefunden (vgl. Abtretungsbericht LPD vom XXXX .2024, AS 10).1.3.4. römisch 40 2024 wurde in der Mitarbeiterunterkunft des BF ein Behälter mit 36,4 Gramm (brutto) Marihuana und eine Wasserpfeife mit Suchtgiftrückständen vorgefunden vergleiche Abtretungsbericht LPD vom römisch 40 .2024, AS 10).
1.3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre, Anordnung Bewährungshilfe).1.3.5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre, Anordnung Bewährungshilfe).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass er im XXXX und XXXX 2024 seine damalige Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte und am XXXX .2024 seine Lebensgefährtin und deren Vater zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.Dem Urteil lag zu Grunde, dass er im römisch 40 und römisch 40 2024 seine damalige Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte und am römisch 40 .2024 seine Lebensgefährtin und deren Vater zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.
In den zwei Monaten vor der gefährlichen Drohung kam es zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen dessen Alkoholkonsums. Am Tag der gefährlichen Drohung konsumierte er bereits in der Arbeit Alkohol und setzte den Alkoholkonsum in der gemeinsamen Wohnung fort. Seine Lebensgefährtin ging aufgrund dessen mit ihren Eltern spazieren, wurde währenddessen wiederholt vom BF angerufen und teilte diesem letztlich mit, dass er sich zusammenreißen solle und sie die Beziehung beenden würde, wenn er nicht mit den Anrufen aufhöre.
Nach der gefährlichen Drohung verließ er den Tatort mit einem PKW. Bei seiner kurz darauf erfolgten Festnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille festgestellt. Gegen ihn wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen (vgl. Abschlussbericht LPD vom XXXX .2024, AS 48ff; Zeugenvernehmung Vater der Lebensgefährtin vom XXXX .2024, AS 171; Dokumentation gemäß § 38a SPG, AS 175).Nach der gefährlichen Drohung verließ er den Tatort mit einem PKW. Bei seiner kurz darauf erfolgten Festnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille festgestellt. Gegen ihn wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen vergleiche Abschlussbericht LPD vom römisch 40 .2024, AS 48ff; Zeugenvernehmung Vater der Lebensgefährtin vom römisch 40 .2024, AS 171; Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG, AS 175).
Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Termine betreffend Bewährungshilfe nahm der BF nicht wahr (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4). Maßnahmen zur Gewaltprävention oder sonstige therapeutische Maßnahmen wurden nicht in Anspruch genommen.Termine betreffend Bewährungshilfe nahm der BF nicht wahr vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4). Maßnahmen zur Gewaltprävention oder sonstige therapeutische Maßnahmen wurden nicht in Anspruch genommen.
Da der BF nach der gefährlichen Drohung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte – 1,98 Promille Blutalkohol – wurde gegen ihn mit Straferkenntnis vom XXXX .2024 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- verhängt (vgl. Straferkenntnis, AS 201ff).Da der BF nach der gefährlichen Drohung ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte – 1,98 Promille Blutalkohol – wurde gegen ihn mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- verhängt vergleiche Straferkenntnis, AS 201ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1 Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein gültiger deutscher Reisepass vorgelegt. Die Feststellung zum Familienstand basiert auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (PS 6).
2.2.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
Die Feststellung zum erstmaligen Aufenthalt des BF basiert auf seiner vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bestehenden Meldung bei der Sozialversicherung und seiner vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 bestehenden Wohnsitzmeldung. In seiner Stellungnahme aus August 2024 brachte er vor wegen der Arbeit nach Österreich gekommen zu sein (AS 103), in der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er während der Corona-Zeit nach Österreich gekommen sei (PS 5). Da er in der Folge weder mit Wohnsitz noch zur Sozialversicherung gemeldet war, Hinweise auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aktenkundig sind und eine Sozialversicherungsmeldung erst wieder ab XXXX 2021 vorliegt, war – entgegen des Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung (PS 6) – nicht von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2020, sondern von einem erneuten Aufenthalt ab XXXX 2021 auszugehen. Ausgehend von seiner durchgehenden Wohnsitzmeldung vom XXXX .2021 bis XXXX .2025 und den in diesem Zeitraum nahezu durchgehenden Meldungen zur Sozialversicherung war von einem durchgehenden Aufenthalt bis XXXX 2025 auszugehen. Im Zentralen Melderegister wurde „Verzogen nach Deutschland“ vermerkt.Die Feststellung zum erstmaligen Aufenthalt des BF basiert auf seiner vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bestehenden Meldung bei der Sozialversicherung und seiner vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bestehenden Wohnsitzmeldung. In seiner Stellungnahme aus August 2024 brachte er vor wegen der Arbeit nach Österreich gekommen zu sein (AS 103), in der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er während der Corona-Zeit nach Österreich gekommen sei (PS 5). Da er in der Folge weder mit Wohnsitz noch zur Sozialversicherung gemeldet war, Hinweise auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aktenkundig sind und eine Sozialversicherungsmeldung erst wieder ab römisch 40 2021 vorliegt, war – entgegen des Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung (PS 6) – nicht von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2020, sondern von einem erneuten Aufenthalt ab römisch 40 2021 auszugehen. Ausgehend von seiner durchgehenden Wohnsitzmeldung vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2025 und den in diesem Zeitraum nahezu durchgehenden Meldungen zur Sozialversicherung war von einem durchgehenden Aufenthalt bis römisch 40 2025 auszugehen. Im Zentralen Melderegister wurde „Verzogen nach Deutschland“ vermerkt.
2.2.3. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF aus dem Jahr 2018 basiert auf der im Rechtshilfeweg eingeholten Abschrift des deutschen Strafurteils (OZ 8). Dessen Rechtskraft konnte dem von der belangten Behörde eingeholten ECRIS-Auszug entnommen werden (AS 74). Die beabsichtigte Beischaffung des deutschen Strafurteils wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung bekanntgegeben (PS 8).
Die Feststellung zur Verurteilung aus dem Jahr 2020 basiert ebenfalls auf dem von der belangten Behörde eingeholten ECRIS-Auszug (AS 75). Nähere Feststellungen zu dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten konnten mangels Übermittlung des Urteils durch die deutsche Strafjustiz nicht getroffen werden.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Behauptung betreffend trotz HIV-Infektion stattgefundenen Geschlechtsverkehrs basiert auf der Sachverhaltsdarstellung im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2022 (AS 3ff). Da es laut Abschlussbericht bei der Sexualpartnerin des BF zu keiner HIV-Infektion kam, es trotz der nunmehr verstrichenen Zeit zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen kam, der BF in der Beschwerdeverhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt lediglich angab Schuppenflechte zu haben (PS 3) sowie nach einem Gesundheitstest von der Polizei nichts mehr gehört zu haben (PS 4), handelte es sich hinsichtlich der HIV-Infektion offenkundig um eine unrichtige Behauptung.Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Behauptung betreffend trotz HIV-Infektion stattgefundenen Geschlechtsverkehrs basiert auf der Sachverhaltsdarstellung im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2022 (AS 3ff). Da es laut Abschlussbericht bei der Sexualpartnerin des BF zu keiner HIV-Infektion kam, es trotz der nunmehr verstrichenen Zeit zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen kam, der BF in der Beschwerdeverhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt lediglich angab Schuppenflechte zu haben (PS 3) sowie nach einem Gesundheitstest von der Polizei nichts mehr gehört zu haben (PS 4), handelte es sich hinsichtlich der HIV-Infektion offenkundig um eine unrichtige Behauptung.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich basiert auf dem Strafregisterauszug vom 10.03.2026 sowie der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung (AS 119ff). Dass es sich bei den Opfern im Zusammenhang mit der Verurteilung aus dem Jahr 2024 um die damalige Lebensgefährtin des BF und deren Vater handelte, konnte dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 (AS 48) entnommen werden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich basiert auf dem Strafregisterauszug vom 10.03.2026 sowie der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung (AS 119ff). Dass es sich bei den Opfern im Zusammenhang mit der Verurteilung aus dem Jahr 2024 um die damalige Lebensgefährtin des BF und deren Vater handelte, konnte dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2024 (AS 48) entnommen werden.
Die Feststellungen zur Zeit vor der gefährlichen Drohung basieren auf den – insbesondere aufgrund der nachweislich massiven Alkoholisierung des BF zur Tatzeit (vgl. Messergebnis, AS 187) – plausiblen Angaben der damaligen Lebensgefährtin im Rahmen ihrer Opfereinvernahme vor der Landespolizeidirektion vom XXXX .2024 (AS 181ff).Die Feststellungen zur Zeit vor der gefährlichen Drohung basieren auf den – insbesondere aufgrund der nachweislich massiven Alkoholisierung des BF zur Tatzeit vergleiche Messergebnis, AS 187) – plausiblen Angaben der damaligen Lebensgefährtin im Rahmen ihrer Opfereinvernahme vor der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2024 (AS 181ff).
Zwar brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er Gesprächstherapie im Ausmaß von 10 Stunden in Anspruch genommen habe, doch wurden trotz der diesbezüglich zur Vorlage von Bescheinigungsmittel eingeräumten Frist (PS 7) bislang keine Unterlagen in Vorlage gebracht. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle einer tatsächlich absolvierten Therapie entsprechende Bestätigungen vorhanden wären oder zumindest beigeschafft werden könnten; der BF hat jedoch weder um Fristverlängerung ersucht, noch hat er sonst ein Vorbringen erstattet. Insofern war festzustellen, dass weder Maßnahmen zur Gewaltprävention noch sonstige therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Zur Gefährdungsprognose:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (…)
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.
Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heran, dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist dies im Hinblick auf die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht weiter zu beanstanden.Die belangte Behörde zog im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heran, dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist dies im Hinblick auf die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet nicht weiter zu beanstanden.
Sohin ist im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Sohin ist im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens.
Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im XXXX 2024 wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Davor wurde er in Deutschland – unter anderem wegen Bedrohung – zu Geldstrafen verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF im römisch 40 2024 wegen der Vergehen der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Davor wurde er in Deutschland – unter anderem wegen Bedrohung – zu Geldstrafen verurteilt.
Zu berücksichtigen ist, dass die gegen den BF verhängte bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG nicht erfüllt, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass das Strafgericht offenkundig in Unkenntnis der deutschen Verurteilungen des BF von dessen bisherigen Unbescholtenheit ausging und dies als mildernd berücksichtigte, obwohl auch ausländische Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels entgegenstehen (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Abs. 1 Z 2, Rz 7 (Stand 15.8.2023, rdb.at)). Sohin wäre wohl eine höhere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Zumal der BF jedoch unter Berücksichtigung seiner deutschen Verurteilung wegen Bedrohung mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG jedoch ohnehin erfüllt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233), weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob auch eine tatsächliche, und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bejaht werden kann.Zu berücksichtigen ist, dass die gegen den BF verhängte bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG nicht erfüllt, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass das Strafgericht offenkundig in Unkenntnis der deutschen Verurteilungen des BF von dessen bisherigen Unbescholtenheit ausging und dies als mildernd berücksichtigte, obwohl auch ausländische Vorstrafen der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels entgegenstehen vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, Rz 7 (Stand 15.8.2023, rdb.at)). Sohin wäre wohl eine höhere Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Zumal der BF jedoch unter Berücksichtigung seiner deutschen Verurteilung wegen Bedrohung mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, dritter Fall FPG jedoch ohnehin erfüllt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233), weshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob auch eine tatsächliche, und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bejaht werden kann.
Dem rezenten Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Lebensgefährtin im XXXX und XXXX 2024 am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte. Nachdem es in den Monaten zuvor zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen Alkoholkonsums kam, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin und deren Vater nach erneutem Streit in massiv alkoholisierten Zustand zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.Dem rezenten Urteil lag zu Grunde, dass der BF seine damalige Lebensgefährtin im römisch 40 und römisch 40 2024 am Körper verletzte, indem er wiederholt ihre Finger verbog, wodurch sie längere Zeit Schmerzen verspürte. Nachdem es in den Monaten zuvor zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin immer wieder zu Streit wegen Alkoholkonsums kam, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin und deren Vater nach erneutem Streit in massiv alkoholisierten Zustand zumindest mit einer Verletzung am Körper, indem er ihnen 2 Messer vorhielt und auf sie zuschritt.
Bereits aufgrund dieser Darstellung der Taten des BF wird ersichtlich, dass ihm ein nicht unerhebliches Gewaltpotential innewohnt.
Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zu Grunde lagen, sind in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen (vgl. VwGH 26.01.2026, Ra 2026/21/0001). Die vom BF ausgehende Gefährlichkeit bzw. sein rezentes Fehlverhalten gilt es sohin vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens zu würdigen. Nachdem in den Jahren 2013, 2017 und 2018 Verfahren wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurden, wurde der BF im Jahr 2019 wegen Nötigung in 2 Fällen und Beleidigung zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens aus dem Jahr 2018 wird das vom BF ausgehende Aggressions- bzw. Gewaltpotential eindringlich verdeutlicht. So bespuckte er ein Fahrzeug ohne begreiflichen Anlass und nötigte dieses zu einer Bremsung. Rund 2 Monate danach kam es bereits zum nächsten Vorfall. Der BF verfolgte ein Fahrzeug erneut ohne begreiflichen Anlass auf einen Parkplatz und bedrohte den Lenker des Fahrzeuges nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit einem ca. 20 cm langen Küchenmesser. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“. Im Jahr 2020 kam es letztlich noch zu einer Verurteilung wegen Beleidigung.Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zu Grunde lagen, sind in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen vergleiche VwGH 26.01.2026, Ra 2026/21/0001). Die vom BF ausgehende Gefährlichkeit bzw. sein rezentes Fehlverhalten gilt es sohin vor dem Hintergrund seines strafrechtlich getrübten Vorlebens zu würdigen. Nachdem in den Jahren 2013, 2017 und 2018 Verfahren wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Bedrohung nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz eingestellt wurden, wurde der BF im Jahr 2019 wegen Nötigung in 2 Fällen und Beleidigung zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens aus dem Jahr 2018 wird das vom BF ausgehende Aggressions- bzw. Gewaltpotential eindringlich verdeutlicht. So bespuckte er ein Fahrzeug ohne begreiflichen Anlass und nötigte dieses zu einer Bremsung. Rund 2 Monate danach kam es bereits zum nächsten Vorfall. Der BF verfolgte ein Fahrzeug erneut ohne begreiflichen Anlass auf einen Parkplatz und bedrohte den Lenker des Fahrzeuges nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit einem ca. 20 cm langen Küchenmesser. Erst nach dem Hinweis des Opfers, dass das Geschehen von diversen Personen beobachtet würde, ließ er das Messer zurück ins Auto fallen und äußerte: „Fahren wir irgendwohin, wo es keine Zeugen gibt, dann bist du dran“. Im Jahr 2020 kam es letztlich noch zu einer Verurteilung wegen Beleidigung.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Anfang 2024 in der Mitarbeiterunterkunft des BF ein Behälter mit 36,4 Gramm Marihuana und eine Wasserpfeife mit Suchtgiftrückständen vorgefunden wurde und er zuletzt im Anschluss an die gefährliche Drohung andere gefährdete, indem er trotz massiver Alkoholisierung ein Fahrzeug lenkte.
Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass sich der BF seit seiner letzten Straftat in Deutschland annähernd 4 Jahre lang wohlverhalten habe (AS 242), ist ebenfalls lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bereits Anfang des Jahres 2022 eine Frau mit der offenkundig unrichtigen Behauptung, mit ihr trotz HIV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, verängstigte. Auch, wenn bei der Betroffenen eine Ansteckung nicht nachweisbar war, so ist bei der gegenständlich gebotenen Gefährdungsprognose das Verhalten des BF, welches nicht bestritten wurde, zu bewerten. Dieses Verhalten weist – ähnlich wie sein Verhalten im Straßenverkehr (vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass der BF ein Messer mit sich führt) – doch darauf hin, dass er nicht nur impulsiv, sondern völlig unberechenbar ist und es ihm in Konfliktsituationen offenbar darauf ankommt, Menschen zu ängstigen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF seit über 10 Jahren immer wieder gesetzten Fehlverhaltens – insbesondere der wiederholten, teils ohne begreiflichen Anlass erfolgten Bedrohung von Personen mit Messern und der zuletzt erfolgten tatsächlichen Körperverletzungen – kann sein persönliches Verhalten im gegenständlichen Einzelfall als eine tatsächliche und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (insbesondere jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit), qualifiziert werden.
Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer schwierigen Trennung zur rezenten Delinquenz gekommen sei, die Trennung mittlerweile vollzogen sei und er nunmehr einen ordnungsgemäßen Lebenswandel führen werde. Hierdurch vermag jedoch nicht dargelegt werden, weshalb der BF angesichts seines Aggressionspotentials zukünftig nicht mehr in eine derartige Situation geraten sollte. Des Weiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach seiner Straftat – wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetze