TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/19 W116 2337079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §1
HDG 2014 §2
HDG 2014 §61 Abs1
HDG 2014 §62
HDG 2014 §68
HDG 2014 §72
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2337079-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX Mag. XXXX , vertreten durch RA Dr. Hubert STANGLECHNER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde beim Bundeskanzleramt, Senat 43, vom 23.01.2026, GZ. 2025-0.675.906, betreffend Einleitungsbeschluss zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 Mag. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hubert STANGLECHNER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde beim Bundeskanzleramt, Senat 43, vom 23.01.2026, GZ. 2025-0.675.906, betreffend Einleitungsbeschluss zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.       Frau XXXX Magistra XXXX (die BF) steht als Militärperson in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt dienstrechtlich den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979). Bei einem allenfalls gegen sie geführten Disziplinarverfahren wären bei ihr als Militärperson allerdings die Verfahrensnormen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (HDG 2014) anzuweden. Ihr Dienstverhältnis wird am XXXX enden. Sie ist auf dem Arbeitsplatz XXXX und XXXX im XXXX eingeteilt. 1. Frau römisch 40 Magistra römisch 40 (die BF) steht als Militärperson in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt dienstrechtlich den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979). Bei einem allenfalls gegen sie geführten Disziplinarverfahren wären bei ihr als Militärperson allerdings die Verfahrensnormen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (HDG 2014) anzuweden. Ihr Dienstverhältnis wird am römisch 40 enden. Sie ist auf dem Arbeitsplatz römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 eingeteilt.

2.       Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.05.2025 wurde über die BF die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie bis zum 21.02.2025 die ihr mit der GZ S93977/1-Dion8/2023 und GZ S93977/2-SanVers/2024 im Fachdienstweg angeordnete Vorlage von Überprüfungsberichten von San-Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterlassen hat.

3.       Mit Bescheid des Kommandanten XXXX vom 03.07.2025, GZ S91551/7- XXXX /2025, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Verdacht stehe (im Original), dass sie „am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.“ Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zähle zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stelle einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch ihre Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes und das Ansehen des Amtes gefährdet. 3. Mit Bescheid des Kommandanten römisch 40 vom 03.07.2025, GZ S91551/7- römisch 40 /2025, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im Verdacht stehe (im Original), dass sie „am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.“ Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zähle zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stelle einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch ihre Weiterbelassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes und das Ansehen des Amtes gefährdet.

4.       Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kdt XXXX gegen die BF wegen der gegenständlichen Vorwürfe auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- XXXX /2025). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages durch die BF von der Verfolgung wegen § 302 Abs. 1 StGB zurückgetreten. 4. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kdt römisch 40 gegen die BF wegen der gegenständlichen Vorwürfe auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- römisch 40 /2025). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages durch die BF von der Verfolgung wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurückgetreten.

5.       Mit Bescheid der BDB vom 22.08.2025 (GZ 2025-0.568.029) wurde die BF gemäß § 40 Abs. 3 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) (endgültig) vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Bescheid der BDB vom 22.08.2025 (GZ 2025-0.568.029) wurde die BF gemäß Paragraph 40, Absatz 3, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) (endgültig) vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6.       Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ 2025-0.675.906, am 28.01.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß §°123 Abs. 1 BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe (im Original):6. Mit Bescheid vom 23.01.2026, GZ 2025-0.675.906, am 28.01.2026 zugestellt, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss gemäß §°123 Absatz eins, BDG 1979, da die BF im Verdacht stehe (im Original):

„1.      im Zeitraum XXXX , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des XXXX angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und„1. im Zeitraum römisch 40 , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des römisch 40 angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und

2.       am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, aber tatsächlich nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt zu haben.“ 2. am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, aber tatsächlich nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt zu haben.“

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die BDB dazu in der Begründung des Einleitungsbeschusses im Wesentlichen Folgendes aus (Auszugsweise im Original, anonymisiert):

„Die Disziplinarbeschuldigte (DB) steht im Verdacht, im Anschuldigungspunkt (AP) 1 die aufgrund der Fachdienstanweisung für XXXX und konkret durch den Kommandanten des XXXX est angeordnete Überprüfung nicht durchgeführt zu haben. […] Da die DB einräumt, die Fachdienstanweisung, die Grundlage für ihre Arbeitsplatzbeschreibung ist und den Auftrag gekannt zu haben, ergibt sich der Verdacht von Pflichtverletzungen. Es besteht der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht. Gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Sie wurde bereits einmal am 14.05.2025 einschlägig disziplinär gewürdigt (siehe oben Z. 3). „Die Disziplinarbeschuldigte (DB) steht im Verdacht, im Anschuldigungspunkt (AP) 1 die aufgrund der Fachdienstanweisung für römisch 40 und konkret durch den Kommandanten des römisch 40 est angeordnete Überprüfung nicht durchgeführt zu haben. […] Da die DB einräumt, die Fachdienstanweisung, die Grundlage für ihre Arbeitsplatzbeschreibung ist und den Auftrag gekannt zu haben, ergibt sich der Verdacht von Pflichtverletzungen. Es besteht der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Sie wurde bereits einmal am 14.05.2025 einschlägig disziplinär gewürdigt (siehe oben Ziffer 3,).

Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen besteht der Verdacht der Verletzung der Treupflicht, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. § 43 Abs 1 BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990,88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Durch die Vorlage unrichtiger Überprüfungsberichte von drei Sanitätseinrichtungen besteht der Verdacht der Verletzung der Treupflicht, weil Angaben eines Beamten immer der Wahrheit zu entsprechen haben. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet den öffentlich-rechtlich Bediensteten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990,88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet.

Der Sachverhalt im Verdachtsbereich begründet - nicht zuletzt wegen der grundsätzlich geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, dass sie dies wusste - dass sie mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte. Ebenso ist der Erlass eine generelle Weisung und der konkrete Auftrag eine Weisung, wer dagegen verstößt, der verantwortet eine Gehorsamsverletzung. Die Frau XXXX machte als DB von ihrem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen. Durch die Leistung eines unbekannten Geldbetrages im Zuge der Diversion im Strafverfahren (14 St 103/25v) hat sie eine Verantwortungsübernahme getätigt. […] Der Sachverhalt im Verdachtsbereich begründet - nicht zuletzt wegen der grundsätzlich geständigen Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, dass sie dies wusste - dass sie mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte. Ebenso ist der Erlass eine generelle Weisung und der konkrete Auftrag eine Weisung, wer dagegen verstößt, der verantwortet eine Gehorsamsverletzung. Die Frau römisch 40 machte als DB von ihrem Recht Gebrauch, keine Angaben zu machen. Durch die Leistung eines unbekannten Geldbetrages im Zuge der Diversion im Strafverfahren (14 St 103/25v) hat sie eine Verantwortungsübernahme getätigt. […]

Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gem. § 62 Abs. 3 HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine „mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen, da keine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Anhängigkeit bei der StA) mehr vorliegt.Es konnte vom Senat auch kein Einstellungsgrund gem. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 - insbesondere auf Grund der angenommenen Schwere der Pflichtverletzung keine „mangelnde Strafwürdigkeit" - festgestellt werden. Da der Sachverhalt durch die im Akt aufliegenden Unterlagen genügend aufbereitet erscheint, war die Einleitung des Senatsverfahrens zu verfügen und die mündliche Verhandlung anzuordnen, da keine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Anhängigkeit bei der StA) mehr vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

7.       Dagegen brachte die BF über ihren rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.02.2026 binnen offener Frist eine Beschwerde bei der BDB ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bereits anlässlich ihrer Befragung am 15.07.2025 gestanden habe, die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft zu haben. Sie sei sich bewusst, dass sie falsch gehandelt habe und bedauere ihr Fehlverhalten sehr. Grund dafür sei letztlich eine psychisch schwer belastete Situation. Aufgrund eines Suizides ihrer Oma, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, sei sie nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Sie habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können, während andere Dinge einfach liegen geblieben wären. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten.

Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 auf ihre psychisch belastete Situation hingewiesen, es sei aber außer ein paar Terminen bei einem heeresinternen Psychologen nicht zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung gekommen. Auch in einem am 29.04.2025 mit einem Verweis endenden Disziplinarverfahren habe sie auf ihre schwere psychische Belastung – nun verstärkt auch durch die Krebserkrankung ihres Vaters – hingewiesen. Im Zuge einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 auf ihre psychisch belastete Situation hingewiesen, es sei aber außer ein paar Terminen bei einem heeresinternen Psychologen nicht zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung gekommen. Auch in einem am 29.04.2025 mit einem Verweis endenden Disziplinarverfahren habe sie auf ihre schwere psychische Belastung – nun verstärkt auch durch die Krebserkrankung ihres Vaters – hingewiesen. Im Zuge einer Verschlechterung ihrer psychischen Situation sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr.

Unabhängig davon sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts nach § 302 StGB, wo die Staatsanwaltschaft XXXX nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs 5 StPO von der Verfolgung zurückgetreten ist (GZ 14 St 103/25v). Aufgrund der schwer belasteten psychischen Situation der BF sei die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, dass ihre Schuld nicht als schwer zu bewerten sei, anderenfalls ein Rücktritt von der Verfolgung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe wären diesem Vorgehen entgegengestanden.Unabhängig davon sei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verdachts nach Paragraph 302, StGB, wo die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach Zahlung einer Geldbuße gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO von der Verfolgung zurückgetreten ist (GZ 14 St 103/25v). Aufgrund der schwer belasteten psychischen Situation der BF sei die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, dass ihre Schuld nicht als schwer zu bewerten sei, anderenfalls ein Rücktritt von der Verfolgung rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe wären diesem Vorgehen entgegengestanden.

Gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Die Sanktionierung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege einer Geldbuße und der davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach §°200 Abs 5 StPO sei einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Auch gemäß § 5 Abs 1 HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstelle, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sei und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Sanktionierung eines echten Beamtendelikts - insbesondere gemäß § 302 StGB - sei idR. auch der Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung erschöpft. So komme etwa bei einer Ahndung gemäß § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) keine Bestrafung nach § 43 Abs 1 BDG in Betracht (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S 60 mwN). Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Die Sanktionierung einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege einer Geldbuße und der davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach §°200 Absatz 5, StPO sei einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstelle, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich sei und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Sanktionierung eines echten Beamtendelikts - insbesondere gemäß Paragraph 302, StGB - sei idR. auch der Unrechtsgehalt der verwirklichten Dienstpflichtverletzung erschöpft. So komme etwa bei einer Ahndung gemäß Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) keine Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Betracht vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, S 60 mwN).

Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB, sodass von ihrer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Da als Grund der Pflichtverletzungen letztlich ihre psychisch schwer belastete Situation zu sehen sei, sie ihr Fehlverhalten auch unumwunden eingestanden habe und dieses aufrichtig bedauere, sei ein Absehen von der disziplinären Verfolgung auch ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraph 302, StGB, sodass von ihrer disziplinären Verfolgung abzusehen sei. Da als Grund der Pflichtverletzungen letztlich ihre psychisch schwer belastete Situation zu sehen sei, sie ihr Fehlverhalten auch unumwunden eingestanden habe und dieses aufrichtig bedauere, sei ein Absehen von der disziplinären Verfolgung auch ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die BF ist Berufsmilitärperson auf Zeit, in der Verwendungsgruppe M Z0 1 und steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Dienstverhältnis wird am XXXX enden. Sie trägt den Dienstgrad XXXX und ist XXXX und XXXX im XXXX . 1.1. Die BF ist Berufsmilitärperson auf Zeit, in der Verwendungsgruppe M Z0 1 und steht in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Dienstverhältnis wird am römisch 40 enden. Sie trägt den Dienstgrad römisch 40 und ist römisch 40 und römisch 40 im römisch 40 .

1.2.    Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.05.2025 wurde über die BF die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt, weil sie bis zum 21.02.2025 die ihr mit der GZ S93977/1-Dion8/2023 und GZ S93977/2-SanVers/2024 im Fachdienstweg befohlene Vorlage von Überprüfungsberichten von San-Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich unterlassen hat.

1.3.    Mit Bescheid des Kommandanten XXXX vom 03.07.2025, GZ S91551/7- XXXX /2025, am selben Tag persönlich zugestellt, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Kommandant XXXX begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Mag. XXXX , XXXX , am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“1.3. Mit Bescheid des Kommandanten römisch 40 vom 03.07.2025, GZ S91551/7- römisch 40 /2025, am selben Tag persönlich zugestellt, wurde die BF durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Kommandant römisch 40 begründete die Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) wie folgt: „Es besteht der dringende Verdacht, dass Mag. römisch 40 , römisch 40 , am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat. Die Kontrolle und Überwachung des Arzneimittelverkehrs - einschließlich der Suchtgifte - und des Verkehrs mit Apothekengütern in ihrem Zuständigkeitsbereich zählt zu den Hauptaufgaben ihres Arbeitsplatzes und stellt einen hochsensiblen Bereich des militärischen Gesundheitswesens dar. Bei Vorliegen des angeführten Sachverhaltes wären durch Weiterbelassung von ihr im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Amtes gefährdet.“

1.4.    Am 03.07.2025 leitete der Disziplinarkommandant das gegenständliche Disziplinarverfahren ein und am 18.08.2025 wurde die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet. Mit Schreiben vom 24.07.2025 wurde der BF eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, von der sie keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kommandant XXXX eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. dem Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- XXXX /2025). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages von der Verfolgung der BF wegen § 302 Abs. 1 StGB zurückgetreten. 1.4. Am 03.07.2025 leitete der Disziplinarkommandant das gegenständliche Disziplinarverfahren ein und am 18.08.2025 wurde die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet. Mit Schreiben vom 24.07.2025 wurde der BF eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, von der sie keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 28.07.2025 erstattete der Kommandant römisch 40 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der falschen Beurkundung im Amt bzw. dem Missbrauch der Amtsgewalt (GZ S91551/13- römisch 40 /2025). Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025 wurde nach Leistung eines Geldbetrages von der Verfolgung der BF wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB zurückgetreten.

1.5.    Mit Bescheid vom 22.08.2025, GZ 2025-0.568.029, durch Hinterlegung am 29.08.2025 zugestellt, wurde die BF gemäß § 40 Abs 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 1.5. Mit Bescheid vom 22.08.2025, GZ 2025-0.568.029, durch Hinterlegung am 29.08.2025 zugestellt, wurde die BF gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

1.6.    Wie bereits von der BDB im gegenständlichen Einleitungsbeschluss festgestellt, besteht der für ein Disziplinarverfahren ausreichend begründete Verdacht, dass die BF

1.       im Zeitraum XXXX , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des XXXX angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und1. im Zeitraum römisch 40 , die durch den militärpharmazeutischen Dienst des römisch 40 angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen unterlassen und

2.       am XXXX Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.2. am römisch 40 Überprüfungsberichte über angeblich von ihr durchgeführte, tatsächlich aber nicht erfolgte fachdienstliche Überprüfungen von drei Sanitätsdienststellen am Dienstweg vorgelegt hat.

1.7.    Es sind im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach § 62 Abs. 3 HDG hervorgetreten.1.7. Es sind im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG hervorgetreten.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist zudem unstrittig.

Die Feststellungen betreffend die dienstrechtliche Einstufung und Funktion der Beschwerdeführerin ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus der darin liegenden Disziplinaranzeige, und wurden diesen Angaben auch von keiner Seite in Zweifel gezogen.

Die Feststellungen unter 1.4. betreffend die gegen die BF in der Angelegenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungen und der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft XXXX nach der Leistung eines Geldbuße gemäß § 200 Abs. 5 StPO von einer weiteren Verfolgung der BF zurückgetreten ist, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. Urkunden (dabei insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2025). Die Feststellungen unter 1.4. betreffend die gegen die BF in der Angelegenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungen und der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 nach der Leistung eines Geldbuße gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO von einer weiteren Verfolgung der BF zurückgetreten ist, ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. Urkunden (dabei insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.11.2025).

Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 18.08.2025 angeschlossenen Beilagen (siehe Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ S93977/l- XXXX /FAmb/2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom XXXX , Niederschrift ober die Befragung der BF als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt JgB8, PzStbB4 über Truppenambulanzen in der XXXX -, XXXX - und XXXX kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung der BF, Führungsblatt 1/2025, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBI. I Nr. 45/2004), dabei insbesondere aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme am 15.07.2025 („Mir war und ist dieser Auftrag bekannt. Ebenso sind mir die Liegenschaften bekannt, die zu meinem Zuständigkeitsbereich gehören. […] Dr. B: […] Haben Sie im Jahr 2025 die SanDienststellen in den genannten Kasernen überprüft? BF: Nein. Weiteres möchte ich dazu nicht sagen. […] BF: Ich bin mir der genannten Pflichtverletzungen bewusst und sie tuen mit Leid.“), aus dem Schuldeingeständnis im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen (siehe Beschwerde vom 19.02.2026: „Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 15.07.2025 gestanden, dass sie die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass sie falsch gehandelt hat. Sie bedauert ihr Fehlverhalten sehr. […] Als die Beschwerdeführerin dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, fühlte sie sich dermaßen unter Druck, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauert dieses Fehlverhalten sehr.“) und aus den vorliegenden Meldungen der von ihr zu überprüfenden Sanitätsdienststellen (vgl. dazu XXXX , Kommando vom 11.07.2025: „Zum angefragten Zeitpunkt 28 05 2025 und im laufenden Jahr wurde gem. Unterlagen XXXX keine Überprüfung durch XXXX Mag. XXXX durchgeführt.“, XXXX , Kommando vom 25.07.2025: „Zusammengefasst melden TAa XXXX -Kaserne, dass keinerlei Überprüfung durch die Frau XXXX Mag. XXXX stattgefunden hat, und TAa XXXX -Kaserne, dass es zwar eine Terminvereinbarung für einen Überprüfungstermin gegeben habe, diese jedoch nicht stattfand und schließlich herauskam, dass dennoch ein Überprüfungsbericht von der Frau XXXX angefertigt wurde.“). Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die BF die ihr in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten und dem Einleitungsbeschluss zugrunde gelegten Taten tatsächlich begangen hat, ergibt sich unter anderem aus den der Disziplinaranzeige vom 18.08.2025 angeschlossenen Beilagen (siehe Überprüfungsauftrag vom 07.04.2025, GZ S93977/l- römisch 40 /FAmb/2025, vorgelegte Überprüfungsprotokolle, E-Mail vom römisch 40 , Niederschrift ober die Befragung der BF als Beschuldigte vom 15.07.2025, Meldung Kdt JgB8, PzStbB4 über Truppenambulanzen in der römisch 40 -, römisch 40 - und römisch 40 kaserne, Arbeitsplatzbeschreibung der BF, Führungsblatt 1/2025, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 03.07.2025, Bescheid vom 03.07.2025 über die vorläufige Dienstenthebung, Strafanzeige vom 01.08.2025, Mitteilung an die Personalvertretung vom 01.08.2025, VBI. römisch eins Nr. 45/2004), dabei insbesondere aus ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme am 15.07.2025 („Mir war und ist dieser Auftrag bekannt. Ebenso sind mir die Liegenschaften bekannt, die zu meinem Zuständigkeitsbereich gehören. […] Dr. B: […] Haben Sie im Jahr 2025 die SanDienststellen in den genannten Kasernen überprüft? BF: Nein. Weiteres möchte ich dazu nicht sagen. […] BF: Ich bin mir der genannten Pflichtverletzungen bewusst und sie tuen mit Leid.“), aus dem Schuldeingeständnis im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen (siehe Beschwerde vom 19.02.2026: „Die Beschwerdeführerin hat bereits anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vom 15.07.2025 gestanden, dass sie die in Rede stehenden Sanitätsdienststellen entgegen der von ihr vorgelegten Protokolle tatsächlich nicht überprüft hat. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass sie falsch gehandelt hat. Sie bedauert ihr Fehlverhalten sehr. […] Als die Beschwerdeführerin dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, fühlte sie sich dermaßen unter Druck, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauert dieses Fehlverhalten sehr.“) und aus den vorliegenden Meldungen der von ihr zu überprüfenden Sanitätsdienststellen vergleiche dazu römisch 40 , Kommando vom 11.07.2025: „Zum angefragten Zeitpunkt 28 05 2025 und im laufenden Jahr wurde gem. Unterlagen römisch 40 keine Überprüfung durch römisch 40 Mag. römisch 40 durchgeführt.“, römisch 40 , Kommando vom 25.07.2025: „Zusammengefasst melden TAa römisch 40 -Kaserne, dass keinerlei Überprüfung durch die Frau römisch 40 Mag. römisch 40 stattgefunden hat, und TAa römisch 40 -Kaserne, dass es zwar eine Terminvereinbarung für einen Überprüfungstermin gegeben habe, diese jedoch nicht stattfand und schließlich herauskam, dass dennoch ein Überprüfungsbericht von der Frau römisch 40 angefertigt wurde.“).

Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wird demnach auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein, äußerte ihr tiefes Bedauern und berief sich dabei auf ihre psychisch schwer belastete Situation, welche durch einen Suizid ihrer Großmutter, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, ausgelöst und durch eine Krebserkrankung ihres Vaters nochmals verstärkt worden sei. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 mehr oder weniger erfolglos darauf hingewiesen, da es im Anschluss außer einigen Terminen bei einem Heerespsychologen, zu keiner weiteren Unterstützung durch den Dienstgeber gekommen sei. Insbesondere sei eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung verabsäumt worden. Auch in einem bereits gegen sie geführten anderem Disziplinarverfahren, welches am 29.04.2025 mit einem Verweis geendet habe, habe sie erneut auf ihre schwere psychische Belastung hingewiesen. Sie sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können. Andere Dinge seien einfach liegengeblieben. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Nachdem sie von der Erkrankung ihres Vaters erfahren habe, sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende XXXX den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr.Die Richtigkeit des von der BDB angenommenen und bereits in der Disziplinaranzeige näher ausgeführten Sachverhalts (im Verdachtsbereich) wird demnach auch von der BF nicht bestritten. Vielmehr gestand sie ihr Fehlverhalten bereits ausdrücklich ein, äußerte ihr tiefes Bedauern und berief sich dabei auf ihre psychisch schwer belastete Situation, welche durch einen Suizid ihrer Großmutter, einer für sie sehr wichtigen Bezugsperson, ausgelöst und durch eine Krebserkrankung ihres Vaters nochmals verstärkt worden sei. Sie habe ihre Dienstbehörde bereits im Jahr 2023 mehr oder weniger erfolglos darauf hingewiesen, da es im Anschluss außer einigen Terminen bei einem Heerespsychologen, zu keiner weiteren Unterstützung durch den Dienstgeber gekommen sei. Insbesondere sei eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung verabsäumt worden. Auch in einem bereits gegen sie geführten anderem Disziplinarverfahren, welches am 29.04.2025 mit einem Verweis geendet habe, habe sie erneut auf ihre schwere psychische Belastung hingewiesen. Sie sei nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe nur noch einfache Routinesachen erledigen können. Andere Dinge seien einfach liegengeblieben. Sie habe auch unter schweren Panikattacken gelitten. Nachdem sie von der Erkrankung ihres Vaters erfahren habe, sei ihr die Erledigung selbst einfachster Dinge zunehmend unmöglich erschienen. Als sie dann Ende römisch 40 den Auftrag erhielt, die in Rede stehenden Überprüfungsberichte sofort vorzulegen, habe sie sich dermaßen unter Druck gefühlt, dass sie nur noch die Möglichkeit sah, sich durch die Vorlage erfundener Berichte ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie bedauere dieses Fehlverhalten sehr.

Außerdem vertritt sie bzw. ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde die Rechtsauffassung, dass nach § 95 Abs 1 BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen sei, wenn der Beschuldigte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. In dieser Hinsicht sei eine Sanktionierung im Wege der Zahlung einer Geldbuße und dem davon abhängigen Verfolgungsrücktritt nach § 200 Abs 5 StPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten. Gemäß § 5 Abs 1 HDG sei von der disziplinären Verfolgung abzusehen, falls eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung darstellt, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt. Nach Ansicht der BF erschöpfe sich daher sowohl das Unterlassen der angeordneten Überprüfungen von Sanitätsdienststellen laut Anschuldigungspunkt 1.) als auch das Vorlegen der falschen Überprüfungsberichte laut Anschuldigungspunkt 2.) in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nach § 302 StGB, sodass von einer disziplinären Verfolgung abzusehen sei.Außerdem vertritt sie bzw. ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde die Rechtsauffassung, dass nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung eines Beamten abzusehen sei, wenn der Beschuldigte wegen einer gerichtlich oder verwalt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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