Entscheidungsdatum
02.04.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W231 2300841-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St.Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seiner Familie am 09.01.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seiner Familie am 09.01.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am selben Tag gab der BF an, er stamme aus dem Stadtteil XXXX , Stadt Kabul, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Der BF habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF sei mit seiner gesamten Familie nach Österreich geflüchtet. In Afghanistan habe er sonst keine Angehörigen mehr. Er habe Afghanistan ungefähr im Juni 2022 verlassen. Auf dem Weg nach Österreich habe er sich ungefähr ein Monat in Italien aufgehalten. Dort sei er von der Polizei aufgehalten worden und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weshalb er aus dem Land verwiesen worden sei.Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am selben Tag gab der BF an, er stamme aus dem Stadtteil römisch 40 , Stadt Kabul, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Der BF habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Der BF sei mit seiner gesamten Familie nach Österreich geflüchtet. In Afghanistan habe er sonst keine Angehörigen mehr. Er habe Afghanistan ungefähr im Juni 2022 verlassen. Auf dem Weg nach Österreich habe er sich ungefähr ein Monat in Italien aufgehalten. Dort sei er von der Polizei aufgehalten worden und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weshalb er aus dem Land verwiesen worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er und seine Familienangehörigen aus Afghanistan geflüchtet seien, da sie bedroht worden seien. Sie hätten in Afghanistan ein gutes Leben und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Ein Mann habe seine Schwester heiraten wollen und seine Familie sei dagegen gewesen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
I.2. Nach dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gestellten Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden wies das BFA mit Bescheid vom 26.05.2023 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Nach dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gestellten Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden wies das BFA mit Bescheid vom 26.05.2023 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
I.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 07.02.2024, GZ W175 2273277-1/8E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. römisch eins.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 07.02.2024, GZ W175 2273277-1/8E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
I.4. Anlässlich der am 22.08.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA legte der BF ergänzend eine Kopie einer Tazkira und eines Führerscheines vor und gab an, dass sein Geburtsdatum falsch sei. Er sei bereits 23 Jahre alt und sei in Kabul geboren. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde das Geburtsdatum des BF auf den XXXX geändert. Der BF gab zudem an, er sei Moslem, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und habe in Afghanistan im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Den Lebensunterhalt habe die Familie durch ihre drei Geschäfte finanziert. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei mit seiner gesamten Familie nach Österreich gereist. In Afghanistan habe er noch eine Großmutter, eine Tante sowie einen Großonkel mütterlicherseits.römisch eins.4. Anlässlich der am 22.08.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA legte der BF ergänzend eine Kopie einer Tazkira und eines Führerscheines vor und gab an, dass sein Geburtsdatum falsch sei. Er sei bereits 23 Jahre alt und sei in Kabul geboren. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde das Geburtsdatum des BF auf den römisch 40 geändert. Der BF gab zudem an, er sei Moslem, habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und habe in Afghanistan im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Den Lebensunterhalt habe die Familie durch ihre drei Geschäfte finanziert. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei mit seiner gesamten Familie nach Österreich gereist. In Afghanistan habe er noch eine Großmutter, eine Tante sowie einen Großonkel mütterlicherseits.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass ein Mann seiner Schwester einen Heiratsantrag gemacht habe. Seine Familie sein gegen eine Heirat gewesen. Zwei oder drei Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban sei der Mann jedoch mit seinen Frauen wieder gekommen und habe erneut einen Heiratsantrag gestellt. Diesmal sei jedoch ihm und seinem Vater gedroht worden. Sie seien auch mehrere Male in die Geschäfte der Familie gekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er sich in die Sache nicht einmischen solle und sie wissen würden, wo er arbeite und wann er nach Hause gehen würde. Sie hätten gesagt, dass die, die sich einmischen würden, getötet werden würden. Er habe nie eine persönliche Konfrontation mit den Taliban gehabt und sei nie von diesen persönliche bedroht worden.
I.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe keine individuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan glaubhaft gemacht. Er habe seine Fluchtgründe lediglich auf die Zwangsheirat seiner minderjährigen Schwester gestützt. Die vorgebrachten Bedrohungen gegenüber seiner Person habe er lediglich auf die Zwangsheirat gestützt, weshalb kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden habe können. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert; dem BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine hinreichende Existenzgrundlage zur Verfügung stehen, die eine Rückkehr zumutbar mache.
I.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Der BF brachte in der Beschwerde unter anderem vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das BFA darauf komme, dass dem BF in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das BFA habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine Abschiebung in das von den Taliban regierte Afghanistan möglich sei. Der BF habe seine Fluchtgründe zudem in chronologisch-konsistente Weise geschildert. Etwaige nicht lebensnahe Schilderungen seien dem Bildungsgrad des BF geschuldet. Im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Der BF brachte in der Beschwerde unter anderem vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das BFA darauf komme, dass dem BF in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das BFA habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine Abschiebung in das von den Taliban regierte Afghanistan möglich sei. Der BF habe seine Fluchtgründe zudem in chronologisch-konsistente Weise geschildert. Etwaige nicht lebensnahe Schilderungen seien dem Bildungsgrad des BF geschuldet. Im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
I.7. Die Beschwerdevorlage vom 14.10.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG am 16.10.2024 ein und wurden aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen eines Familienverfahrens der Gerichtsabteilung W231 neu zugewiesen.römisch eins.7. Die Beschwerdevorlage vom 14.10.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung römisch 40 des BVwG am 16.10.2024 ein und wurden aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen eines Familienverfahrens der Gerichtsabteilung W231 neu zugewiesen.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2026 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahme der mündlichen Verhandlung wurde die Familie des BF als auch der BF selbst zu ihren Fluchtgründen und zur Situation in Afghanistan befragt. Dem Vater des BF wurde im Rahmen der Verhandlung aufgetragen, eine Bestätigung über den Aufenthalt weiterer Familienangehöriger in Amerika vorzulegen.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2026 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine mündliche Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahme der mündlichen Verhandlung wurde die Familie des BF als auch der BF selbst zu ihren Fluchtgründen und zur Situation in Afghanistan befragt. Dem Vater des BF wurde im Rahmen der Verhandlung aufgetragen, eine Bestätigung über den Aufenthalt weiterer Familienangehöriger in Amerika vorzulegen.
I.9. Mit Schreiben vom 03.02.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vor, dass es aufgrund familiärer Differenzen keinen Kontakt zu den in Amerika lebenden Familienangehörigen gebe und es daher nicht möglich sei, betreffende Aufenthalts-Dokumente vorzulegen.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 03.02.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vor, dass es aufgrund familiärer Differenzen keinen Kontakt zu den in Amerika lebenden Familienangehörigen gebe und es daher nicht möglich sei, betreffende Aufenthalts-Dokumente vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus ein wenig Türkisch, Englisch und Deutsch.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus ein wenig Türkisch, Englisch und Deutsch.
Der BF stammt aus dem Stadtteil XXXX , Stadt Kabul, wo er aufgewachsen ist und mit seinen Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF verfügt über eine Schulbildung und arbeitete im Geschäft seines Vaters. Die Anzahl absolvierter Schuljahre konnte nicht festgestellt werden.Der BF stammt aus dem Stadtteil römisch 40 , Stadt Kabul, wo er aufgewachsen ist und mit seinen Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF verfügt über eine Schulbildung und arbeitete im Geschäft seines Vaters. Die Anzahl absolvierter Schuljahre konnte nicht festgestellt werden.
Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder, ist mit ihm gemeinsam aus Afghanistan ausgereist. Ihnen wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 26.01.2026 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF verfügt in Afghanistan über weitere Verwandte in Form seiner Großmutter, einer Tante sowie eines Großonkels mütterlicherseits. Der Großonkel sorgt für den Unterhalt der Großmutter und der Tante. Über sonstige belastbare soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt der BF nicht.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der BF volljährig.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF und dessen Vater von einem Angehörigen der Taliban bedroht wurden, weil dieser beabsichtigte, die minderjährige Schwester des BF zu heiraten.
Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts in Europa sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche gänzlich im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
II.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:römisch zwei.1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. Auch in Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich für die Herkunftsregion des BF, Kabul, im Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen, dass die Gewalt gegenüber Zivilisten oder zivilen Einrichtungen ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes im Zuge dieser Auseinandersetzungen sein wird.
Der BF liefe allerdings im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und seine notdürftigste Lebensgrundlage nicht befriedigen zu können.
II.1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), Version 13, sowie der Kurzinformation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, vom 27.02.2026, ergänzt um jeweils als Quellen angegebene aktuelle öffentlich zugängliche Medienberichte:
1.4.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.4.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
1.4.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Stadt Kabul, wo der BF gelebt hat, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt Pakistan – Afghanistan (Quelle:KI: PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, 27.02.2026; „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).
Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“.Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe dauern seither an; es habe sich weiters in den Provinzen Khost und Laghman Angriffe ergeignet.
Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden.
Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen.
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen.
Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026). Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).
Zwischen Pakistan und Afghanistan soll vorübergehend eine Feuerpause gelten. Es solle keine Angriffe während des Zuckerfestes Eid al-Fitr geben (ttps://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan-waffenstillstand-eid-al-fitr, login 23.03.2026).
1.4.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.4.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.4.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
1.4.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.4.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfan