RS OGH 2024/10/22 17Ob16/09s; 4Ob122/13i; 4Ob154/17a; 4Ob166/17s; 4Ob6/22v; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Norm

MSchG §10b

Rechtssatz

Die Erschöpfung des Markenrechts ist nur auf Einwand des Beklagten zu prüfen. Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. Statt dessen kann er auch behaupten und beweisen, dass - etwa wegen eines ausschließlichen Vertriebssystems - eine Abschottung der Märkte innerhalb des EWR droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen müsste. In diesem Fall hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren erstmals außerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden. Gelingt dieser Beweis, müsste wiederum der Beklagte die Zustimmung des Markeninhabers zu einem (weiteren) Inverkehrbringen im EWR beweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0125253">17 Ob 16/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
    Veröff: SZ 2009/126
  • RS0125253">4 Ob 122/13i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 122/13i
    Auch
  • RS0125253">4 Ob 154/17a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 154/17a
    Beisatz: Für die Umkehr der Beweislast kommt es auf die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung an. Diese kann im Einzelfall auch bei selektiven Vertriebssystemen drohen, doch hat die Beklagte dazu konkrete Behauptungen aufzustellen. Alleine die Berufung auf ein bestimmtes Vertriebssystem reicht nicht aus. (T1)
  • RS0125253">4 Ob 166/17s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 166/17s
    Auch; Beis wie T1
  • RS0125253">4 Ob 6/22v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 6/22v
    nur: Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. (T2)
  • RS0125253">4 Ob 233/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 233/23b
    vgl; Beisatz: Zu selektiven Vertriebssystemen und der Entscheidung C-367/21, Hewlett-Packard, siehe RS0135218. (T3)
  • RS0125253">4 Ob 56/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 56/24z
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125253

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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